Nationalhymne Deutschlands

Nationalhymne Deutschlands

Die deutsche Nationalhymne besteht seit 1991 ausschließlich aus der dritten Strophe des Deutschlandliedes von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben. Die Melodie stammt aus der früheren Kaiserhymne Gott erhalte Franz, den Kaiser von Joseph Haydn.

Das Lied der Deutschen (Faksimile der Handschrift August Heinrich Hoffmanns)
Kaiserlied (Klavierfassung mit der ersten Strophe von Lorenz Leopold Haschka, Handschrift Joseph Haydns

Inhaltsverzeichnis

Text und Melodie

Hauptartikel: Deutschlandlied und Österreichische Kaiserhymnen

Der Text der Hymne ist die dritte Strophe des Gedichts Das Lied der Deutschen, verfasst von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben 1841 auf Helgoland.

Einigkeit und Recht und Freiheit
für das deutsche Vaterland!
Danach lasst uns alle streben
brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit
sind des Glückes Unterpfand;
|: Blüh im Glanze dieses Glückes,
blühe, deutsches Vaterland! :|

Die Melodie entstammt dem Kaiserlied von Joseph Haydn (Hob XXVIa:43), komponiert 1796/97 in Wien.

Vorgeschichte

Als ältestes deutschsprachiges Lied mit Charakter einer Volkshymne kann Prinz Eugen, der edle Ritter, verfasst 1719, angesehen werden. Ein deutsches Vaterland, das alle Länder deutscher Zunge umfasst, forderte das vor der Völkerschlacht bei Leipzig 1813 von Ernst Moritz Arndt (1769–1860) gedichtete Lied Was ist des Deutschen Vaterland? Es war ein Kampflied der deutschen nationalistischen Bewegung vor dem Deutschen Krieg von 1866. Beim Volk waren seit der durch französische Ansprüche ausgelösten Rheinkrise von 1840 die Rheinlieder beliebt, wie Die Wacht am Rhein, und auch das Lied Hoffmanns. Als 1871 nach dem Sieg über Frankreich das Deutsche Kaiserreich entstand, wurde die Hymne des preußischen Königs, Heil dir im Siegerkranz auch Hymne des Deutschen Kaisers. Dessen Melodie, aus der englischen Nationalhymne God Save the Queen stammend, wurde und wird auch in Hymnen anderer Länder verwendet. Keines dieser Lieder wurde allerdings als Nationalhymne beschlossen; es gab keine offizielle Hymne. Bei offiziellen Anlässen wurde jedoch meist die Kaiserhymne gespielt, bei der Übergabe von Helgoland auch das dort verfasste Hoffmann'sche Lied.

Im Ersten Weltkrieg wurden verstärkt patriotische Lieder gesungen, umgetextet oder für Propagandazwecke vereinnahmt, so wie das Deutschlandlied mit dem Langemarck-Mythos.

Zwischen den Weltkriegen

1922, zur Zeit der Weimarer Republik, erklärte Reichspräsident Friedrich Ebert das Deutschlandlied mit allen drei Strophen zur Nationalhymne des Deutschen Reichs. Dies geschah nach Abschluss der Pariser Vorortverträge, die von Deutschland und Deutschösterreich die Abtretung von in der ersten Strophe genannten Randgebieten verlangten und die Vereinigung der beiden deutschsprachigen Länder verboten. Daher wird die Hymne, in erster Linie von Anhängern des rechten politischen Spektrums, auch als Erinnerung an die abgetretenen Gebiete sowie an eine verwehrte Einigkeit im Sinne von Einheit interpretiert.

Reichsmark-Münzen, die 1923 aus Aluminium in den Stückelungen 200 Mark und 500 Mark geprägt und als Not- beziehungsweise Ersatzgeld der Weimarer Republik in Umlauf gebracht wurden, haben auf ihrer Rückseite den Reichsadler mit der Umschrift Einigkeit und Recht und Freiheit. Die aus Silber in den Prägejahren 1927 bis 1933 gefertigte 5-RM-Münze zeigt auf der Vorderseite einen Baum mit derselben Umschrift.

Im Dritten Reich wurde nur noch die erste Strophe gesungen, direkt gefolgt vom Horst-Wessel-Lied, die zusammen anstelle einer einheitlichen Hymne genutzt wurden.

Nach dem Zweiten Weltkrieg

Bundesrepublik Deutschland

Während die schwarz-rot-goldene Bundesflagge 1949 als nationales Symbol der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 22 des Grundgesetzes festgeschrieben wurde, hat man zum Zeitpunkt der Republikgründung – vermutlich im Zusammenhang mit der kontrovers geführten Debatte zu dem Thema – keine Nationalhymne gesetzlich festgelegt. Bei der konstituierenden Sitzung des ersten Deutschen Bundestages sangen die Abgeordneten Hans Ferdinand Maßmanns Lied Ich hab mich ergeben / Mit Herz und mit Hand;[1] später wurde zu offiziellen Anlässen vielfach Beethovens Ode an die Freude als Ersatzhymne verwendet. Der Vorschlag des damaligen Bundespräsidenten Theodor Heuss, als Neuanfang die von Rudolf Alexander Schröder gedichtete und von Hermann Reutter vertonte Hymne an Deutschland zu verwenden, konnte sich nicht durchsetzen.

Für das diplomatische Protokoll wurde aber eine offizielle Hymne benötigt, da man Staatsgäste nicht mit wechselnden provisorischen Hymnen empfangen wollte. Heuss gab schließlich dem Drängen des Bundeskabinetts nach. Eine „feierliche Proklamation“ lehnte er jedoch ab. Er machte stattdessen einen Formulierungsvorschlag für einen Brief Bundeskanzler Konrad Adenauers an ihn und für seine Antwort darauf. Danach sollte Adenauer das „Ersuchen der Bundesregierung, die dritte Strophe des Hoffmann-Haydn'schen Liedes als Nationalhymne anzuerkennen“, an Heuss richten. In seiner Antwort gestand Heuss ein, „den Traditionalismus und sein Beharrungsbedürfnis unterschätzt“ zu haben, und fuhr fort: „Wenn ich also der Bitte der Bundesregierung nachkomme, so geschieht das in der Anerkennung des Tatbestandes“. Der Entwurf wurde von seiten der Bundesregierung dahingehend geändert, dass Adenauer die „Bitte der Bundesregierung, das Hoffmann-Haydnsche Lied als Nationalhymne anzuerkennen“ äußerte und hinzufügte: „Bei staatlichen Veranstaltungen soll die dritte Strophe gesungen werden“. Diese Änderung seines Entwurfes nahm Heuss hin, und so wurden die beiden Briefe, datiert auf den 29. April 1952 und den 2. Mai 1952, am 6. Mai 1952 im Bulletin des Bundespresseamtes veröffentlicht.[2][3] Damit wurde das Lied der Deutschen mit Hervorhebung der dritten Strophe die Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland.

Mit seiner widerstrebenden Zustimmung machte Bundespräsident Heuss als Träger der Ehrenhoheit des Bundes von seiner Befugnis Gebrauch, Staatssymbole – dazu zählt auch die Nationalhymne – zu bestimmen, soweit dem verfassungsrechtliche (Artikel 22 GG) oder gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Dies ist ein ungeschriebenes Recht, das dem Amt des Staatsoberhauptes innewohnt.[4]

Die Wahl der dritten Strophe zeigte in der Praxis, in der meist nur Musik per Kapelle oder Tonträger gespielt wurde, zunächst kaum Auswirkungen. Die Annahme der Hymne in der Öffentlichkeit zeigte sich eher bei Sportveranstaltungen durch den Grad der Beteiligung des Publikums per Mitsingen. Bei der Siegerehrung nach Gewinn der Fußball-WM 1954 wurde im Wankdorf-Stadion vernehmlich der noch allen gewärtige Text der ersten Strophe angestimmt.

Die Worte „Einigkeit und Recht und Freiheit“ waren früher im Rand der 5-DM-Münzen und sind heute in den Rand der deutschen 2-Euro-Münzen eingeprägt.

Deutsche Demokratische Republik

In der DDR wurde bereits am 5. November 1949 das von Johannes R. Becher getextete und von Hanns Eisler vertonte Auferstanden aus Ruinen (die sogenannte „Becher-Hymne“) zur Nationalhymne bestimmt. Es folgt bis auf den Schluss dem Versmaß der Kaiserhymne. Die Texte beider deutschen Hymnen harmonieren also jeweils mit der Melodie der anderen Hymne und können (bis auf den Schluss) wechselseitig gesungen werden.

In der Bundesrepublik wurden Plagiatsvorwürfe laut, nach denen Eisler teilweise die Melodie des Stücks Good-bye, Johnny von Peter Kreuder übernommen habe. Bechers Text wurde ab etwa 1970 auf Weisung der SED nicht mehr gesungen, denn die DDR hatte mittlerweile die Deutsche Einheit aufgegeben. Die Zeile „Deutschland, einig Vaterland“ passte nicht mehr zur neuen Richtlinie, die DDR-Bevölkerung als eigenständige „sozialistische Nation“ aufzufassen.

Vereinigtes Deutschland

Während der Verhandlungen zum Einigungsvertrag 1990 schlug Lothar de Maizière, Ministerpräsident der DDR, vor, die dritte Strophe des Deutschlandliedes mit dem Becher-Text Auferstanden aus Ruinen zu verbinden.[5] Nach dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wurde in einem Briefwechsel des Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker mit Bundeskanzler Helmut Kohl im Jahr 1991 ausschließlich die dritte Strophe des Deutschlandliedes zur offiziellen Nationalhymne erklärt.[6]

„Der Wille der Deutschen zur Einheit in freier Selbstbestimmung ist die zentrale Aussage der 3. Strophe des Deutschlandlieds. Deshalb stimme ich Ihnen namens der Bundesregierung zu, daß sie Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland ist.“

Aus dem Antwortschreiben des Bundeskanzlers Helmut Kohl an den Bundespräsidenten Richard v. Weizsäcker, 23. August 1991

In der Praxis wird bei manchen Gelegenheiten das Abspielen auf wenige Takte verkürzt, beispielsweise bei Siegerehrungen im Motorsport, wo oft zwei verschiedene Hymnen (für Fahrer und Team) zu spielen sind.

Im Rahmen der Fußball-WM 2006 wurde nicht nur die Verwendung der Flagge beliebter, sondern auch die der Hymne. So war z. B. während des Spieles gegen Schweden, als die deutsche Mannschaft deutlich in Führung lag, vom Publikum anstatt üblicher Schlachtengesänge auch „Blüh im Glanze dieses Glückes“ zu hören.

Strafrechtlicher Schutz des Deutschlandliedes

Als staatliches Symbol und Verfassungswert ist die dritte Strophe des Deutschlandliedes als Nationalhymne gemäß § 90a StGB gegen Verunglimpfung geschützt. Der strafrechtliche Schutz ist aber dadurch eingeschränkt, dass Autoren von Nachdichtungen sowie Parodien der Nationalhymne sich ihrerseits auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz berufen können.

Mit Beschluss vom 7. März 1990 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass dem Briefwechsel zwischen Adenauer und Heuss nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, dass dieses Lied nur mit seiner dritten Strophe zur Hymne erklärt werden sollte. Eindeutig, so das Bundesverfassungsgericht weiter, ist jedoch darin festgelegt worden, dass bei staatlichen Veranstaltungen die dritte Strophe gesungen werden solle, und dies entsprach bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses einer jahrzehntelangen allgemeinen Praxis. Jedenfalls im strafrechtlichen Sinne – für den Adressaten des § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verunglimpfung der Hymne der Bundesrepublik Deutschland) – geht der erkennbare Wortsinn des Begriffs „Hymne der Bundesrepublik Deutschland“ daher nicht über die dritte Strophe des Deutschlandliedes hinaus. (BVerfGE 81, 298ff.[7]). Der Bundesminister für Justiz hatte namens der Bundesregierung in diesem Verfahren erklärt, dass das gesamte, aus drei Strophen bestehende Deutschlandlied die Nationalhymne bilde und die Einschränkung, bei offiziellen Anlässen nur die dritte Strophe zu singen, davon zu unterscheiden sei. Dieser Ansicht folgte das Bundesverfassungsgericht nicht.

Sonstige Versionen

Im Zuge der Debatte über Integration von Zugewanderten und die spanische Version der amerikanischen Nationalhymne wurde darüber ins Gespräch gebracht, die Nationalhymne ins Türkische zu übersetzen. Der Grüne Bundestagsabgeordnete Christian Ströbele aus dem Bezirk Berlin-Kreuzberg mit hohem türkischstämmigen Einwohneranteil erklärte, er habe dies, anders als von einigen Medien berichtet, nicht vorgeschlagen, unterstütze es aber. Er wies darauf hin, dass es Übersetzungen schon seit längerer Zeit gebe.[8]

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. Die Melodie dieses Liedes wurde 1991 für die Nationalhymne Patriots of Micronesia der Föderierten Staaten von Mikronesien, deren Territorium am Anfang des 20. Jahrhunderts zur deutschen Kolonie Deutsch-Neuguinea gehörte, herangezogen. Auch der Text ist ersichtlich an dieses Lied angelehnt, da er unter anderem an der entsprechenden Stelle eine wörtliche Übersetzung der Wendung „mit Herz und mit Hand“ enthält (Quelle).
  2. bundesarchiv.de: Kabinettsprotokolle online
  3. Das Deutschlandlied ist Nationalhymne – Ein Briefwechsel zwischen Bundespräsident Theodor Heuss und Bundeskanzle Konrad Adenauer. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, Nr. 51 vom 6. Mai 1952, S. 537;
    Spätere Online-Veröffentlichung durch das Bundesinnenministerium: Briefwechsel zur Nationalhymne von 1952
  4. „Der Aktuelle Begriff“ Nr. 22/96 vom 21.10.1996 (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages)
  5. Kohl, Helmut: Erinnerungen 1990–1994. Droemer 2007
  6. Bekanntmachung der Briefe des Bundespräsidenten vom 19. August 1991 und des Bundeskanzlers vom 23. August 1991 über die Bestimmung der 3. Strophe des Liedes der Deutschen zur Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland vom 19. November 1991 (BGBl. I S. 2135)
  7. BVerfGE 81, 298
  8. Christian Ströbele zum Vorschlag einer türkischen Übersetzung

Literatur

  • DAMALS – Das Magazin für Geschichte und Kultur, 39. Jg. 2007/2. ISSN 0011-5908.

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