Non-Affektation

Non-Affektation

Unter Nonaffektationsprinzip (gemäß § 8 Bundeshaushaltsordnung) versteht man das Zweckbindungsverbot von Steuern. Dies bedeutet, dass öffentliche Mittel, also auch erhobene Steuern, keiner dedizierten Zweckbindung unterliegen dürfen, sondern generell der Deckung von Staatsausgaben zu Verfügung stehen.

Somit sind beispielsweise Einnahmen, welche aus der Ökosteuer erzielt werden, nicht auf die Verwendung zu Gunsten ökologischer Maßnahmen beschränkt, sondern können in allen Bereichen der Haushaltsausgaben Verwendung finden.


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  • Nonaffektation — Non|af|fek|ta|ti|on die; <zu lat. non »nicht« u. ↑Affektation> Haushaltsgrundsatz, dass alle öffentlichen Einnahmen unterschiedslos als Deckungsmittel für alle öffentlichen Ausgaben zur Verfügung stehen müssen (Verbot der Zweckbindung;… …   Das große Fremdwörterbuch

  • Französische Literatur — Französische Literatur. Die s. L. hat zu zwei verschiedenen Zeiten ihren Einfluß über das ganze gebildete Abendland ausgedehnt. Zuerst geschah es im 12. und einem Teil des 13. Jahrh., als sie die europäischen Literaturen mit Stoffen der Erzählung …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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