Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Unter Grundrechtsverwirkung versteht man den Verlust einzelner Grundrechte in einem bestimmten Verfahren gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Wortlaut

Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Erläuterungen

Nur die in Artikel 18 abschließend genannten Grundrechte (Recht auf freie Meinungsäußerung, die Pressefreiheit; Lehrfreiheit; Asylrecht; Recht auf Eigentum; Versammlungsfreiheit; Vereinigungsfreiheit und das Postgeheimnis) können verwirkt werden. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich daher, dass das allgemeine Menschenrecht nach Artikel 1, die Würde des Menschen, weiter unantastbar bleibt. Auch die Religionsfreiheit ist ausgenommen, was ihren hohen Stellenwert im Verfassungsgefüge verdeutlicht.

Die Grundrechtsverwirkung kann auch zeitlich beschränkt oder wieder zurückgenommen werden.

Da das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsverwirkung aussprechen muss, kommt es zu sehr langen Verfahrensdauern. Zudem stellt das Gericht strenge Anforderungen. Da Art. 18 der Abwehr von Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung diene, bedürfe es einer Prognose, nach der vom Antragsgegner weiterhin eine Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung ausgehe. Diese Gefahr war in den bisherigen Fällen nicht bewiesen oder wegen der bis zur Entscheidung bereits ergangenen strafrechtlichen Sanktionen gar nicht mehr vorhanden. Dies hat dazu geführt, dass dieses Instrument der sog. streitbaren Demokratie in der Praxis bedeutungslos blieb.

Das Grundrechtsverwirkungsverfahren nimmt unter den übrigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen geringen Stellenwert ein. Die Verfahrensvorschriften sind in §§ 36–42 BVerfGG festgelegt.


Das Grundrechtsverwirkungsverfahren kann nur beim BVerfG durchgeführt werden. Ein Antrag für eine Grundrechtsverwirkung kann nur von dem Bundestag, der Bundesregierung oder einer Landesregierung gestellt werden. Zunächst wird in einem Vorverfahren geprüft, ob der Antrag zulässig und hinreichend begründet ist. Danach ergeht der Beschluss, ob eine mündliche Verhandlung (das Hauptverfahren) durchzuführen ist. Das BVerfG ist befugt, Ermittlungen einzuleiten und auch Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen anzuordnen. Das Grundrechtsverwirkungsverfahren kann sich gegen jeden Grundrechtsträger (natürliche oder juristische Personen) richten.

Das BVerfG untersucht in einer mündlichen Verhandlung, ob eine Gefahr für die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung vorgelegen hat bzw. in Zukunft fortbestehen wird.

Entsprechen die Tatsachen dem Antrag, so stellt das BVerfG fest, welche Grundrechte verwirkt wurden. Der Entzug der Grundrechte erfolgt mit dem Zeitpunkt der Entscheidung. Eine Verwirkung kann nach § 40 BVerfGG auch wieder aufgehoben werden.

Bisher (Stand 2005) wurden vier Verfahren beim Bundesverfassungsgericht angestrengt. Die Anträge wurden aber sämtlich zurückgewiesen; es wurde demnach noch keine Grundrechtsverwirkung ausgesprochen. Antragsgegner waren jeweils Deutsche, die in besonderer Weise nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet hatten:

  • In BVerfGE 11, 282 (2 BvA 1/56) der zweite Vorsitzende der (vom Bundesverfassungsgericht kurz zuvor verbotenen) Sozialistischen Reichspartei.
  • In BVerfGE 38, 23 (2 BvA 1/69) der Herausgeber der Deutschen National-Zeitung.
  • In 2 BvA 1/92 und 2 BvA 2/92 waren bereits die Freiheitsstrafen der Antragsgegner wegen positiver Prognose zur Bewährung ausgesetzt worden.
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