Artikel 45c des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 45c des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Der Petitionsausschuss ist ein Ausschuss des Deutschen Bundestages zur Behandlung der an diesen gerichteten Petitionen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Das Petitions-Grundrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verankert.

Der Bundestagsausschuss ist vom Grundgesetz in Artikel 45c vorgeschrieben.

Artikel 45c

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Der Petitionsausschuss hat besondere gesetzliche Befugnisse nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes, um für seine Tätigkeit relevante Sachverhalte aufklären zu können, zum Beispiel das Recht auf Aktenvorlage, Auskunftserteilung und Zutritt zu Behörden. Dies kann nur verweigert werden, wenn der Vorgang aufgrund eines Gesetzes geheim gehalten werden muss oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Amtshilfe verpflichtet.

Der Petitionsausschuss kann sowohl den Petenten als auch Zeugen und Sachverständige vorladen und anhören.

Statistik

Im Jahr 2004 gingen 17.999 Eingaben ein. 2005 gingen 22.144 Eingaben ein. Das sind 23 % mehr als im Jahr 2004. Zurückgegangen sind die Massenpetitionen, also die Eingaben in größerer Zahl mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im wesentlichen übereinstimmt (z. B. Postkartenaktionen). Im Jahr 2005 sind noch 67.204 Massenpetitionen eingegangen. Die Zahl der Sammelpetitionen, also Petitionen, die mit Unterschriftenliste eingereicht werden, ist ebenfalls gesunken und zwar auf 795. Die meisten Anfragen kamen 2005 wie in den früheren Jahren aus Berlin (im Verhältnis zur Bevölkerung).

Petitionen

Man kann bei einem persönlichen Anliegen eine Einzelpetition einreichen. Für allgemeine Anliegen gibt es die öffentliche Petition.

Seit 2005 ist es möglich, Petitionen online einzureichen. Bei der öffentlichen Petition wird der Petitionstext zunächst für sechs Wochen online gestellt (es kann aber von dem Petenten auch ein abweichender Zeitraum gewählt werden) und kann in diesem Zeitraum von beliebig vielen anderen Menschen durch Angabe ihres Namens unterschrieben werden. Je mehr Unterschriften eine öffentliche Petition erhält, desto größeres Gewicht wird ihr dadurch im folgenden Verfahren verschafft.

Am 13. Oktober 2008 wurde ein neuer Internetauftritt freigeschaltet[1]. Die öffentlichen Petitionen sind seitdem unter der Website des Deutschen Bundestages erreichbar[2]. Diese können auch in einem Forum diskutiert werden, sofern man als Nutzer angemeldet ist und sich einloggt.

Über den Stand der eigenen Petition, die man selbst eingereicht hat, wird man über die in den Kontaktdaten angegebenen Mailadresse / bedarfsweise Postanschrift, über den Sachstand und natürlich später auch das Ergebnis informiert.

Wie viele Petitionen letztlich zu einer Änderung geführt haben, ist nicht einsehbar.

Mitglieder des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages in der 16. Legislaturperiode

Vorsitzende des Petitionsausschusses

stv. Ausschussvorsitzende

Quellen

  1. www.netzeitung.de - Mitregieren per Online-Petition 14.10.2008
  2. https://epetitionen.bundestag.de - Übersicht über öffentliche Petitionen

Weblinks


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