Artikel 58 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 58 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 58 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland regelt die Gegenzeichnung der Akte des Bundespräsidenten durch Mitglieder der Bundesregierung.

Wortlaut

Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.

Erläuterungen

Die Vorschrift knüpft an die Traditionen der konstitutionellen Monarchie an. Nach dieser bedurften Akte des persönlich nicht verantwortlichen Staatsoberhaupts (Kaisers, Königs) grundsätzlich der Gegenzeichnung eines Ministers, der dadurch die juristische Verantwortung übernahm.

Allerdings besteht heute eine juristische Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten für alle seine Akte. Er genießt keine Indemnität, sondern nur Immunität. Er kann gemäß Artikel 61 ferner einer Präsidentenanklage unterworfen werden.

Die in Satz 2 des Artikels 58 genannten Ausnahmen betreffen die Fälle, in denen das Amt des Bundeskanzlers vakant ist oder Akte, welche unmittelbar den Bundeskanzler betreffen, erlassen werden.

Nach wohl herrschender Meinung umfasst die Gegenzeichnungspflicht alle Rechtsakte (Ausfertigung von Gesetzen, Ernennungen, Entlassungen etc.) durch den Bundespräsidenten, nicht aber Realakte (Reden, Mitteilungen etc.).


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