Offizial

Offizial

Ein Offizial ist der Vorsteher eines römisch-katholischen Kirchengerichtes (tribunal ecclesiasticum). Als Gerichtsvikar des Bischofs spricht der Offizial in dessen Namen Recht. Gelegentlich wird er auch als Diözesan- bzw. (in Erzbistümern) Metropolitanrichter bezeichnet. Ein Offizial muss Priester sein und über Kenntnisse des kanonischen Rechts verfügen, die in Deutschland durch die Promotion zum Lizentiat (Lic. jur. can.) oder Doktor des kanonischen Rechts (Dr. jur. can.) bzw. durch einen im Fach Kanonisches Recht erworbenen theologischen Doktorgrad (Dr. theol.) nachzuweisen sind.

Hauptaufgaben des Offizials und seiner Behörde in der kirchlichen Rechtspflege sind die Erteilung von Dispensen, die Durchführung von kirchlichen Gerichtsverfahren (vor allem Ehenichtigkeitsprozesse) und die Vorbereitung von Selig- und Heiligsprechungsprozessen (Beatifikationen bzw. Kanonisationen).

Dem Offizial als obersten Richter der Diözese bzw. Metropole sind ein kirchlicher Notar (auch Kirchen-, Gerichts- oder Diözesannotar genannt) und ein oder mehrere Richter und Untersuchungsrichter beigeordnet. Offizial und Notar sind praktisch immer hauptamtliche Mitarbeiter.

Der Offizial als bischöflicher Administrator

Im Bistum Münster bezeichnet man auch den vom Diözesanbischof für den oldenburgischen Teil des Bistums eingesetzten Vertreter (Vikar) als Offizial. Der Offizial, der seit den 1970er Jahren zugleich Weihbischof ist, leitet das Bischöflich Münstersche Offizialat mit Sitz in Vechta.

Siehe auch


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  • Offiziāl — (lat.), bei den Römern eine höhern Beamten zugeordnete Gerichtsperson; im Mittelalter Gehilfe, Schreiber etc. der kaiserlichen Grafen; im kirchenrechtlichen Sprachgebrauch (Offiziarius, Offiziatus) Name der von den Bischöfen angestellten Beamten …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Offizial — Offiziāl (neulat.), Beamter; der Vertreter des Bischofs in der Strafgerichtsbarkeit und der Rechtsprechung in Ehesachen; Vorsitzender des Offizialāts oder Konsistoriums, des bischöfl. Gerichts. Offizialĭen, Amtsarbeiten. Offiziālanwalt,… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • offizial... — offizial...   [spätlateinisch officialis »zum Amt gehörend«], in Zusammensetzungen: amts..., von Amts wegen …   Universal-Lexikon

  • Offizial — Of|fi|zi|al der; s, e <aus gleichbed. mlat. officialis, dies aus lat. officialis, vgl. ↑Offizial...>: 1. Vertreter des [Erz]bischofs als Vorsteher des Offizialats. 2. (österr.) ein Beamtentitel …   Das große Fremdwörterbuch

  • Offizial — Of|fi|zi|al 〈m. 1; kath. Kirche〉 bischöfl. Vertreter bei der Ausübung der kirchl. Gerichtsbarkeit [zu lat. officialis „zum Dienst gehörig; Beamter“] * * * Of|fi|zi|al, der; s, e, auch: en, en [spätlat. officialis = Amtsdiener, zu: officialis =… …   Universal-Lexikon

  • Offizial — Of|fi|zi|al 〈m.; Gen.: s, Pl.: e; kath. Kirche〉 bischöfl. Vertreter bei der Ausübung kirchl. Gerichtsbarkeit [Etym.: <lat. officialis »zum Dienst gehörig; Beamter«] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Offizial... — Of|fi|zi|al... <zu lat. officialis »zum Amt gehörend«> Wortbildungselement mit der Bedeutung »von Amts wegen, pflichtgemäß«, z. B. Offizialverteidiger …   Das große Fremdwörterbuch

  • Offizial — Of|fi|zi|al, der; s, e <lateinisch> (Beamter, besonders Vertreter des Bischofs bei Ausübung der Gerichtsbarkeit; österreichischer Beamtentitel, z. B. Postoffizial) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Diözesanrichter — Ein Offizial ist der Vorsteher eines römisch katholischen Kirchengerichtes (tribunal ecclesiasticum). Als Gerichtsvikar des Bischofs spricht der Offizial in dessen Namen Recht. Gelegentlich wird er auch als Diözesan bzw. (in Erzbistümern)… …   Deutsch Wikipedia

  • Ehegerichtsbarkeit — Ein Offizial ist der Vorsteher eines römisch katholischen Kirchengerichtes (tribunal ecclesiasticum). Als Gerichtsvikar des Bischofs spricht der Offizial in dessen Namen Recht. Gelegentlich wird er auch als Diözesan bzw. (in Erzbistümern)… …   Deutsch Wikipedia

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