Partisanen

Partisanen
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Ein Partisan (von italienisch partigiano Parteigänger) ist ein bewaffneter Kämpfer, der nicht zu den regulären Streitkräften eines Staates gehört.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Partisanen führen Kampfhandlungen in einem Gebiet durch, in dem eine andere reguläre Gewalt (Armee oder Polizei des eigenen oder eines fremden Staates oder zivile Verwaltung) offiziell den Herrschaftsanspruch erhebt. Partisanen kämpfen meist nur innerhalb ihres eigenen Staatsgebietes, aber nicht immer regional, wie sich im spanischen Unabhängigkeitskrieg 1808–1812 oder in den Napoleonischen Kriegen auf der Iberischen Halbinsel mit der Entstehung der Guerilla, im Spanischen Bürgerkrieg, im Krieg gegen die Sowjetunion, bei Tito oder Mao zeigte. Partisanen gibt es sowohl in Bürgerkriegen oder anderen innerstaatlichen Konflikten, als auch als Teil einer Widerstandsbewegung in Auseinandersetzungen zur Abwehr von Eroberern, Besatzern oder Kolonialisten.

Sie sind im Allgemeinen nur mit leichten Waffen ausgerüstet. Zu den von Partisanen durchgeführten Operationen zählen Sabotageakte, Spionage, Angriffe auf kleinere militärische Verbände des Feindes und Bekämpfung von Kollaborateuren. Partisanen operieren meistens aus der Deckung einer Zivilbevölkerung heraus. Die Gefahr für reguläre Kräfte durch Partisanen ist nur schwer greifbar, bindet aber Truppen. Ein Vorteil der Partisanen ist oft die genaue Ortskenntnis und die Möglichkeit, in der Bevölkerung unterzutauchen.

Aus militärischer Sicht werden die Begriffe Partisan und Guerillero oft synonym verwendet. Die Widerstandskämpfer in den von den Achsenmächten im Zweiten Weltkrieg besetzten europäischen Ländern werden gewöhnlich als Partisanen bezeichnet, die Befreiungskämpfer antikolonialer Bewegungen in der Regel als Guerilleros.[1]

Rechtlicher Status

Einen eigenen rechtlichen Status für den Partisanen kennt das Völkerrecht nicht.[2] Er fällt damit unter die Regelungen der einschlägigen Abkommen des Kriegsvölkerrechts, die vier Hauptkriterien für die Feststellung vorsehen, damit Personen, die in die Hände des Feindes gefallen sind, als Kriegsgefangene gelten:

  1. An ihrer Spitze steht eine für ihre Untergebene verantwortliche Person.
  2. Sie tragen ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen.
  3. Sie tragen ihre Waffen offen.
  4. Sie halten bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges ein.[3]

In den beiden Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 wurden diese Anforderung noch einmal bestätigt und qualifiziert, so dass allein das offene Tragen der Waffen beim militärischen Aufmarsch und Angriff ausreicht, um als Kombattant zu gelten.[4]

Personen, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, sich aber dennoch an Kampfhandlungen beteiligen, genießen trotzdem den Schutz wie er im Protokoll I, Art. 75 festgelegt ist, etwa vor vorsätzlicher Tötung, Folter o.ä. Sie tragen jedoch die Verantwortung für Straftaten, die sie begangen haben, entsprechend den zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzen. Dabei ist es jedoch notwendig, die Person auf frischer Tat zu ertappen: Ein Partisan, der zwar gegen o.g. Kriterien verstoßen hat, aber erst nach erfolgreich verübter Tat in die Hände des Feindes fällt, verliert dadurch seinen Status nicht (riskante Kriegführung).

Historische Entwicklung

Die Haager Landkriegsordnung von 1907 hat in Anlehnung an die Francs-tireurs (französische und belgische Scharfschützen des Deutsch-Französischen Krieges von 1870/71) einen Kompromiss gesucht: Als Bedingung dafür, dass der improvisierte Krieger mit improvisierter Uniform als Kombattant im völkerrechtlichen Sinne anerkannt wird, verlangt die LKO: verantwortliche Vorgesetzte, weithin sichtbares Abzeichen und offenes Tragen von Waffen.

Die Haager Landkriegsordnung von 1907 ist nach dem Zweiten Weltkrieg durch die vier Genfer Konventionen (12. August) von 1949 weitergeführt worden. Immer weitergehende Kategorien von Kriegsteilnehmern, die auch als Kombattanten gelten. Auch einige Facetten des Partisanen wurden nun den regulären Kämpfern gleichgestellt und haben deren Rechte.

Handelt eine der beiden Parteien gegen dieses im Kriegsrecht definierte Angriffsverbot, tritt nach üblicher Sicht das Recht auf Selbstverteidigung an seine Stelle. Werden Soldaten also von Nichtkombattanten angegriffen, dürfen sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Waffen zurückschlagen – meistens sind sie dabei nicht sehr selektiv, zum Schaden unbeteiligter Zivilisten.

Widerstandspflicht

In einigen Staaten, wie etwa den Niederlanden oder Belgien besteht die Ansicht, dass im Falle eines Angriffskriegs, da dieser dem Völkerrecht widerspricht, eine Widerstandspflicht gegen die illegale Besetzung bestehe. Entsprechend wären Angehörige der Widerstandsbewegung als Kombattanten zu behandeln, wenn sie die entsprechenden Kriterien erfüllten. Die Erschießung von Angehörigen der belgischen Armée secrète oder der niederländischen Binnenlandse Strijdkrachten wurde daher als Mord gewertet, ebenso die von Angehörigen der Forces Françaises de L'Intérieur, die bei der Befreiung Frankreichs auf der Seite der Alliierten kämpften (Bauer-Fall; Rauter-Fall).

In der Verteidigungsdoktrin der Roten Armee war der Partisanenkampf bis Mitte der 1930er Jahre fest eingeplant. In der jugoslawischen Armee wurde der Partisanenkampf nach 1945 zur Hauptstrategie erhoben, und die französische Résistance musste auch im Kampf gegen Kollaborateure tätig sein. Auch in Griechenland spielten im Widerstand gegen die deutsche Besatzung und im Bürgerkrieg Partisanen (ELAS, DSE) eine entscheidende Rolle.

Partisanenbekämpfung im Zweiten Weltkrieg

Einheiten von SS und Wehrmacht, Fronttruppen und Besatzungstruppen, verübten zahlreiche Massaker an der Zivilbevölkerung bei der Bekämpfung tatsächlicher oder vermeintlicher Partisanen. (siehe: Verbrechen der Wehrmacht) Die Grundlage dafür schuf der Kriegsgerichtsbarkeitserlass Barbarossa. Am 14. Mai 1941 erließ das OKW den von Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel unterzeichneten Erlass. Dieser sah vor, Freischärler „durch die Truppe im Kampf oder auf der Flucht schonungslos zu erledigen“, auch „alle anderen Angriffe feindlicher Zivilpersonen [...] auf der Stelle mit den äußersten Mitteln bis zur Vernichtung des Angreifers niederzumachen“. Bis zum Kriegsgerichtsbarkeitserlass waren in den deutschen Vorschriften und Gesetzen gegen Freischärler kriegsgerichtliche Verfahren vorgesehen.[5] Dieser völkerrechtswidrige Erlass ermöglichte es nun, unter dem Vorwand der Partisanenbekämpfung (damaliger Begriff Bandenkampf) einen „Vernichtungskampf“ zu führen. Er setzte an die Stelle der herkömmlichen Militärjustiz über die Zivilbevölkerung die „sofortige Selbsthilfe“ in Form der Selbstjustiz der Truppe. Zugleich wurde den deutschen Soldaten in diesem Erlass Straffreiheit für Verbrechen, die im Rahmen des Angriffs auf Russland begangen wurden, zugesagt.

Dass die Partisanenbekämpfung schon 1941 auch als ein willkommener Vorwand für die Ausrottungspolitik gesehen wurde, belegt folgende Aussage Hitlers aus einer geheimen Besprechung mit führenden NS-Größen:

„Die Russen haben jetzt einen Befehl zum Partisanenkrieg hinter unserer Front gegeben. Dieser Partisanenkrieg hat auch wieder seinen Vorteil: er gibt uns die Möglichkeit, auszurotten, was sich gegen uns stellt.“[6]

deutsche Soldaten erschießen im September 1941 in der Sowjetunion als Partisanen bezeichnete Männer (Aufnahme einer Propagandakompanie)

Auf dem Hintergrund dieser Auffassung wurden in der Folge insbesondere Juden als „Partisanen“ ermordet. Am 8. Juli 1941 äußerte Heinrich Himmler bei einer Besprechung mit SS- und Polizeioffizieren in Bialystok, dass „grundsätzlich jeder Jude als Partisan anzusehen“ sei.[7]

Ab 1942 wurde der Widerstand der sowjetische Partisanenarmee im rückwärtigen Raum für die Wehrmacht zunehmend zu einer ernsthaften Bedrohung, die sie vor dem Krieg in den Planungen nicht beachtet und lange unterschätzt hatte. Der Kampf zwischen Wehrmacht und Partisanen wurde ab 1942 von beiden Seiten mit unerbittlicher Härte und verbrecherischen Handlungen gegen den Gegner sowie die Zivilbevölkerung geführt.[8] Die Wehrmacht überschritt den schon relativ weiten Spielraum der legalen Partisanenbekämpfung sehr häufig in exzessiver und somit verbrecherischer Weise. Es wurden häufig nicht nur Partisanen, sondern auch vorgebliche „Partisanenhelfer“ und „Partisanenverdächtige“ ungeprüft und relativ wahllos getötet. [9]

Die Partisanenbekämpfung betraf zunehmend mit der Partisanentätigkeit in keinem Zusammenhang stehende Personen, Ortschaften, und Bevölkerungsgruppen. Die jüdische Bevölkerung wurde pauschal mit „dem Partisanen“ gleichgesetzt bzw. als dessen Helfer eingestuft, und ermordet. Ferner ist anzumerken, dass trotz Stalins Aufruf zum Partisanenkampf vom 3. Juli 1941 selbiger lange nicht in Schwung kam, und es sich bei im rückwärtigen Heeresgebiet aufhaltenden Rotarmisten meist um unorganisierte Soldaten handelte, welche sich oft nur aus Angst vor den Deutschen versteckten. In Hinsicht auf die „Bekämpfung“ dieser Personen spricht Hannes Heer für den Zeitraum 1941 bis 1942 sogar von einem „Partisanenkampf ohne Partisanen“. [10]

Beispiele von organisierten Partisanengruppen

bekannte Einzelpersonen

Siehe auch

Literatur

Historische Quellen
Historische Forschung
  • Friedrich A. von der Heydte: Der moderne Kleinkrieg als wehrpolitisches und militärisches Phänomen. Executive Intelligence Review, Nachrichtenagentur GmbH, Wiesbaden, Neuausgabe 1986 ISBN 3-925725-03-2 (Erstausgabe: Holzner-Verlag, Würzburg 1972)
  • Jürg H. Schmid: Die völkerrechtliche Stellung der Partisanen im Kriege. Zürich 1956 (Nachdruck: Kraus, Nendeln 1979. ISBN 3-262-00981-4)
  • Herfried Münkler (Hg.): Der Partisan. Theorie, Strategie, Gestalt. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Opladen 1990, ISBN 3-531-12192-8
  • Timm C. Richter: „Herrenmensch“ und „Bandit“. Deutsche Kriegsführung und Besatzungspolitik als Kontext des sowjetischen Partisanenkrieges (1941-44). Münster 1998, S. 65, ISBN 3-8258-3680-0. Google-Books
  • Anika Walke: Jüdische Partisaninnen - der verschwiegene Widerstand in der Sowjetunion. Berlin 2007, ISBN 3-320-02114-1.
  • Peter Lieb: Konventioneller Krieg oder NS-Weltanschauungskrieg? Kriegführung und Partisanenbekämpfung in Frankreich 1943/44. München 2007, ISBN 3-486-57992-4. GB
  • Barbara N. Wiesinger: Partisaninnen. Widerstand in Jugoslawien 1941-1945. Wien / Köln /Weimar /Böhlau 2008, ISBN 3-205-77736-0.
  • Sebastian Buciak (Hrsg.): Asymmetrische Konflikte im Spiegel der Zeit, Verlag Dr. Köster, Berlin 2008, ISBN 3-895-7466-9X
  • Bogdan Musial: Sowjetische Partisanen 1941-1944. Mythos und Wirklichkeit. Paderborn 2008, ISBN 978-3-506-76687-8.
  • Babette Quinkert: Propaganda und Terror in Weißrußland 1941-1944. „Geistige“ Kriegführung gegen Zivilbevölkerung und Partisanen. Paderborn 2008, ISBN 978-3-506-76596-3.
Theoretische Ansätze
  • Die Klassiker des Marxismus-Leninismus über den Partisanenkampf: Verlag für fremdsprachige Literatur, Moskau 1945. DNB
  • Günther Georg Klien: Partisanenkampf im Kriegsrecht. Hamburg 1953. DNB
  • Carl Schmitt: Theorie des Partisanen. Zwischenbemerkung zum Begriff des Politischen, Berlin 1963. DNB (Neuaufl. Berlin 1995, ISBN 3-428-08439-X.)
  • Mao Tse-tung: Theorie des Guerillakrieges oder Strategie der Dritten Welt. mit einer Einleitung von Sebastian Haffner, Reinbek 1966. DNB (Neuaufl. 1974, ISBN 3-499-10886-0.)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Joachim Schickel: Guerrilleros, Partisanen:Hanser 1970
  2. Hans-Jürgen Schlochauer (Hrsg.): Wörterbuch des Völkerrechts. 2., völlig neu bearb. Aufl. de Gruyter, Berlin 1961 (Bd. 2: Ibero-Amerikanismus bis Quirin-Fall), ISBN 978-3-11-001031-2. s.v. Partisan.
  3. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949, Art. 4; Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, Art. 13; Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949, Art. 13.
  4. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I), Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, Art. 43, 44.
  5. Felix Römer: Im alten Deutschland wäre solcher Befehl nicht möglich gewesen. Rezeption, Adaption und Umsetzung des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses im Ostheer 1941/1942, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 56 (2008), S. 58
  6. Aus dem Protokoll Bormanns einer Besprechung von Hitler mit führenden NS-Größen am 16.07.1941 im Führerhauptquartier; zitiert nach: "Beherrschen, Verwalten, Ausbeuten" - Protokoll einer Führerbesprechung; in: Der II. Weltkrieg, Band 3, Tief im Feindesland, Pawlak-Verlag, 1989, Seite 372
  7. Peter Longerich: Der ungeschriebene Befehl. Hitler und der Weg zur »Endlösung«. München 2001, S. 102, ISBN 3-492-04295-3.
  8. Gühnter Deschner: Schonungslos Erledigen: Der Partisanenkrieg im Osten; in: Der II. Weltkrieg, Band 4, Der totale Krieg, Manfred Pawlak Verlagsgesellschaft, 1989, S. 175-178; Joachim von Meien: Der Partisanenkrieg der Wehrmacht während des Russlandfeldzugs im Zweiten Weltkrieg, 2007, S. 46 ff.
  9. Günther Deschner: Schonungslos erledigen - Der Partisanenkrieg im Osten; in: Der II. Weltkrieg, Band 4, Der totale Krieg, Pawlak-Verlag, 1989, Seite 179 und 181.
  10. Hannes Heer: Die Logik des Vernichtungskrieges - Wehrmacht und Partisanenkampf; in: Hannes Heer und Klaus Naumann (Hrsg.): Vernichtungskrieg - Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944, Hamburger Edition, 2.Auflage, 1995, Seite 104 bis 131

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