Permis

Permis
Erste deutsche Autolenkerschule in Aschaffenburg, 1906
Chauffeursausbildung 1905, Ausbildung in der Chauffeursschule Aschaffenburg, Bayerischer Fahrlehrerverband

Ein Führerschein ist eine Urkunde, die die Berechtigung zum Bewegen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr beweist. In Deutschland beinhaltet ein Führerschein Informationen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis, in Österreich über die Erteilung einer Lenkberechtigung. In der Schweiz lautet die Bezeichnung dieses Dokuments Führerausweis (im Volksmund auch Fahrausweis, Billet oder Permis).

Die Fahrerlaubnis (Lenkberechtigung, Fahrberechtigung) ist ein Dauer-Verwaltungsakt, das heißt die behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Sie ist an einen bestimmten Fahrzeugtyp, die Fahrzeugklasse, gebunden: Wer die Fahrerlaubnis für eine Klasse besitzt, hat das Recht, ein Kraftfahrzeug dieser Klasse zu führen.[1] Wer mit einem Kraftfahrzeug ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, macht sich bei Erfüllung aller dafür nötigen Tatbestandsmerkmale strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

Die Fahrerlaubnis wird durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erteilt und ist an die Fahreignung und den Nachweis der Befähigung in Form einer Fahrprüfung (schweizerisch: Führerprüfung) geknüpft, in Deutschland nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), in Österreich nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) und dem Führerscheingesetz (FSG), in der Schweiz nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der Verkehrszulassungsverordnung (VZV).

Die Voraussetzungen für die Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis sind in den europäischen Mitgliedstaaten bislang sehr uneinheitlich geregelt. Hier besteht Handlungsbedarf für die IV. Führerschein-Richtlinie.

EU-Fahrerlaubnisklassen gemäß 2. Führerscheinrichtlinie

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines, Geschichte

Siehe auch: Geschichte des Führerscheins

Der Führerschein hat eine mehr als 100-jährige Geschichte. Das Konzept einer Fahrerlaubnis – wie auch des Führerscheins – gibt es seit 1888 (Preußen). Eine behördliche Prüfung gab es erstmals in Wien im Jahr 1901 (vgl. VdTÜV-Ausstellung „Führerscheine in Europa“[2]). In der DDR wurde der Führerschein auch als Fahrerlaubnis bezeichnet.

Die rund 110 verschiedenen Führerscheinmodelle innerhalb der EU werden ab 2012 nach geltendem EU-Recht durch den einheitlichen europäischen Führerschein abgelöst.[3] Ab dann ist der EU-Führerschein bei der Neuausstellung verbindlich. Die alten Formulare gelten noch 26 Jahre weiter, erst dann wird ein Umtausch in den neuen Führerschein verpflichtend.

Ein internationaler Führerschein (auch: zwischenstaatlicher Führerschein) ist eine befristete Erweiterung des EU-Führerscheins, die nur sehr selten benötigt wird. Im EU-Ausland benötigt man ihn ohnehin nicht; genauso wenig in den EFTA-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz. Auch für die gerne aufgesuchten Touristenziele Kanada, Südafrika, Namibia, Neuseeland oder Australien ist der internationale Führerschein nicht zwingend erforderlich. In Australien wird jedoch ein englischsprachiger Führerschein verlangt. Eine Übersetzung des deutschen oder EU-Führerscheins reicht aus. Der internationale Führerschein enthält alle Daten des normalen Führerscheins in verschiedenen Sprachen und ist nur in Kombination mit diesem gültig. In Deutschland kann er bei der gleichen Stelle, Gemeinde oder Landratsamt, wie der normale Führerschein beantragt werden. In Österreich wird er von den Autofahrerclubs ÖAMTC oder ARBÖ ausgestellt. Um ihn zu beantragen, benötigt man allerdings einen EU-Führerschein (keinen alten von vor 1999). Er hat eine Gültigkeit von drei Jahren. In manchen Bundesstaaten der USA wird er seit Anfang 2009 benötigt.

Führerschein-Richtlinie

Einen wichtigen Schritt zur Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechts in Europa stellt die „3. Führerscheinrichtlinie“ dar[4], die auch die EU-Fahrerlaubnisklassen regelt. Die Richtlinie ist seit dem 19. Januar 2007 gültig, muss jedoch bis zum 19. Januar 2011 in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt und ab 19. Januar 2013 angewendet werden. Der Zeitpunkt der Umsetzung ist in Deutschland bisher unklar. Mit einer Umsetzung vor 2010 ist nicht zu rechnen. Sie führt wesentliche Neuerungen gegen den oft beklagten „Führerscheintourismus“ ein.

In der deutschen Übersetzung wird der Begriff „driving licence“ mit „Führerschein“ statt richtigerweise mit Fahrerlaubnis übersetzt. Eine exakte Definition fehlt in der Richtlinie.

Die Fahrerlaubnisklassen sind bereits seit der europäischen Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts am 1. Januar 1999 europaweit einheitlich und werden in allen EU-Ländern anerkannt. Auf der Rückseite befinden sich die sog. „Auflagen und Beschränkungen“ (vgl. Schlüsselzahlen).

Der EU-Führerschein trifft Regelungen, die künftig in der ganzen Europäischen Union und einigen assoziierten Staaten gelten. Er umfasst die EU-Fahrerlaubnisklassen für Krafträder, Kraftfahrzeuge unter und über 3,5 Tonnen, sowie Anhänger, soweit sie den allgemein üblichen Bauformen entsprechen. Sonderregelungen, etwa bei geringer Reichweite der Fahrzeuge, bleiben weiterhin der nationalen Gesetzgebung vorbehalten.

EU-Fahrerlaubnisklassen

Der Grundsatz des stufenweisen Zugangs wird durch die neue Richtlinie festgeschrieben.[4] Jugendliche können – nach entsprechender Umsetzung in nationales Recht – bereits ab 15 Jahren nach einer theoretischen Prüfung den Führerschein der Klasse Mofa erwerben. Nach einer weiteren theoretischen und praktischen Prüfung können sie mit 16 die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erwerben, welche das Fahren von Leichtkrafträdern mit bis zu 125 Kubikzentimetern und maximal elf Kilowatt erlaubt, oder die Fahrerlaubnis der Klasse AM. Die in Deutschland bislang gültige Sonderregelung der Beschränkung auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 Kilometern pro Stunde entfällt damit. Die Klasse A2, die für Krafträder bis 35 Kilowatt (derzeit 25 Kilowatt) gilt, könnte mit 18 erworben werden. Die Beschränkung der Leistung würde nach zwei Jahren in der Klasse A wegfallen. Für die höchste Klasse, die Motorradfahrerlaubnis, muss ohne Fahrpraxis ein Alter von mindestens 25 (siehe Fahrerlaubnisklassen) Jahren gegeben sein.

Die EU-Fahrerlaubnisklassen sind gemäß 3. Führerscheinrichtlinie (vgl. auch[5]).

Klasse Beschreibung Erwerb Setzt voraus Schließt ein Bemerkungen und Bestand
Kleinkrafträder
AM (M) zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h ab 16 Jahren Es ist erlaubt, den Führerschein mit 15½ Jahren zu absolvieren und anzuwenden
Krafträder *)
A1 Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW (15 PS) ab 16 Jahren M Bis zum 18. Lebensjahr muss das Motorrad auf 80 km/h mechanisch oder elektrisch gedrosselt gefahren werden.

Bestand 2008: 5.784.921 Fahrerlaubnisse

A beschränkt (A2 bzw. AB) Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW/kg ab 18 Jahren A1, M Die Klasse A beschränkt wird nach zwei Jahren automatisch zur Klasse A unbeschränkt (dazu ist weder ein Antrag noch eine weitere Ausbildung oder Prüfung nötig).
A Krafträder über 50 cm³ oder über 45 km⁄h, auch mit Beiwagen. ab 20 Jahren bei mindestens zweijähriger Fahrpraxis (Nachweis der Fahrpraxis nicht erforderlich) der Klasse A2 bzw. A (beschränkt) (AB) oder ein Mindestalter von 25 Jahren A2 bzw. A (beschränkt) (AB), entfällt bei 25 Jahren A1, M Ab dem 25. Lebensjahr entfällt die Forderung der Fahrpraxis bei Neuerwerb. Ein im Alter von 24 neu erworbener Führerschein fällt in die Klasse A beschränkt und ist erst nach Ablauf der vollen zwei Jahre (und nicht mit Vollendung des 25. Lebensjahrs) automatisch die Klasse A.

Bestand 2008: 6.420.773 Fahrerlaubnisse

Personenkraftwagen (Pkw)
B (und BF17) Kraftwagen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und maximal 8 Sitzplätzen (ausgenommen Fahrersitz) ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren = Klasse BF17), ab 18 uneingeschränkt M, L, S sofern Artikel 6, Ziffer 3b in nationales Recht umgesetzt wurde[4] (z.B. Code 111 in Österreich) Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse oder als Zug bis 3,5  t zulässige Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges)

Bestand 2008: 7.800.033 Fahrerlaubnisse (B + BF17)

BE (und BEF17) Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75  t zulässiger Gesamtmasse (sofern der Zug nicht unter Klasse B fällt) ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren = Klasse BEF17), ab 18 uneingeschränkt. B zulässige Gesamtmasse nicht größer als 8,75  t

Bestand 2008: 626.813 Fahrerlaubnisse (BE + BEF17)

Lastkraftwagen (Lkw)
C Kraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 8 Sitzplätze (ausgenommen Fahrersitz) ab 18 Jahren B C1 Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5  t, befristet gültig

Bestand 2008: 77.593 Fahrerlaubnisse (C)

C1 Kraftwagen mit 3,5–7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 8 Sitzplätze (ausgenommen Fahrersitz) ab 18 Jahren B Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, befristet gültig

Bestand 2008: 9.683.704 Fahrerlaubnisse (C1 und C1E)

CE Last- und Sattelzüge ab 18 Jahren C BE, C1E, D1E oder DE, sofern D1 bzw. D vorhanden, T Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5  t, befristet gültig

Bestand 2008: 6.091.822 Fahrerlaubnisse (CE)

C1E Züge aus C1-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 18 Jahren C1 BE, D1E oder DE, sofern D1 oder D vorhanden Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als Leermasse des Zugfahrzeuges), unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t, befristet gültig

Bestand 2008: siehe C1

Omnibusse
D Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen (ausgenommen Fahrersitz) ab 21 Jahren B D1 Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, befristet gültig

Bestand 2008: 239.305 Fahrerlaubnisse (D und DE)

D1 Omnibusse mit 9–16 Sitzplätzen (ausgenommen Fahrersitz) ab 21 Jahren B Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, befristet gültig

Bestand 2008: 9.897 Fahrerlaubnisse (D1 und D1E)

DE Züge aus D-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 21 Jahren D BE, D1E, C1E sofern C1 vorhanden befristet gültig

Bestand 2008: siehe D

D1E Züge aus D1-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 21 Jahren D1 BE, C1E, sofern C1 vorhanden Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als Leermasse des Zugfahrzeuges), befristet gültig

Bestand 2008: siehe D1

Sonstige
S Dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis jeweils 45 km/h ab 16 Jahren bis 50 cm³ bei Fremdzündungsmotor, bis 4 kW bei Diesel- oder elektrischem Antrieb, Leermasse bis 350 kg (ohne Akkus bei elektrischem Antrieb)

Bestand 2008: 5.943 Fahrerlaubnisse (S)

*) Als „Kraftrad“ gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG. Als „dreirädriges Kraftfahrzeug“ gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.

**) Begründung laut Richtlinie: Die Einführung von AM hat die Erhöhung der Verkehrssicherheit für die jüngsten Fahrer zum Ziel, die am stärksten von Verkehrsunfällen betroffen sind.

Neuer EU-Führerschein, in Deutschland ausgestellt
Vorderseite
1. Nachname
2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Ausstellungsdatum
4b. Führerschein gültig bis (in Deutschland nicht belegt)
4c. ausstellende Behörde
5. Führerscheinnummer
7. Unterschrift des Inhabers
9. Klassen
Rückseite
9. Klasse(n)
10. Erteilungsdatum
11. Klasse gültig bis
12. Beschränkungen/Zusatzangaben
13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedsstaaten bei Verlegung des Wohnortes dorthin
14. Händisch eingetragenes Erteilungsdatum (bei 10. mit *) zu kennzeichnen)
Die Beschränkungen können für einzelne Klassen ganz rechts oder für alle Klassen ganz unten eingetragen werden.

Fälschungen, Führerscheintourismus

Der neue Führerschein wird nicht mehr unbefristet gelten, sondern jedes Land kann für sich entscheiden, ob es eine 10- bzw. 15-jährige Geltungsdauer einführt. Er soll fälschungssicher sein, und neu ist auch, dass jedes Land verpflichtend im Heimatstaat des Bewerbers nachfragen muss, ob ihm dort die Fahrerlaubnis entzogen worden ist; damit will man den Führerscheintourismus unterbinden.

Jüngste Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes haben ergeben, dass ein nach dem Entzug der Fahrerlaubnis zur Umgehung der medizinisch-psychologischen Untersuchung in einem europäischen Land erworbener Führerschein von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden akzeptiert werden muss, auch wenn der Betreffende nach deutschem Recht nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist – etwa aufgrund wiederholter Alkoholfahrten (vgl. Führerscheintourismus). Dies gilt jedoch nicht für die Zeit eines ausgesprochenen Fahrverbotes oder eines Fahrerlaubnisentzuges im Ursprungsland, obwohl auch diese Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt wurden. Deutschland beruft sich derzeit in manchen Fällen auf das Rechtsmissbrauchsargument (Umgehung der medizinisch-psychologischen Untersuchung), dessen Bestand der Europäische Gerichtshof prüfen wird; entsprechende Vorlagefragen liegen vor. Das Verfahren steht noch aus, jedoch hat sich der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes eindeutig für eine Aberkennung sämtlicher unter dem Rechtsmissbrauchsargument erworbenen Fahrerlaubnisse ausgesprochen. Seine Stellungnahme ist für den EuGH nicht verbindlich, häufig folgen die Richter aber der Empfehlung des Generalanwalts.

Europäisches Fahrerlaubnisregister

Nach Ansicht von Fahrlehrern bedrohen derzeit bis zu 100.000 Personen mit gefälschten Führerscheinen die Sicherheit auf deutschen Straßen. „Es sind diejenigen, die mit massiven Alkohol- und Drogenproblemen jeden Preis zahlen, um an einen Führerschein zu kommen“, sagte der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF), Gerhard von Bressensdorf, bei einer Feier zum 100-jährigen Bestehen des Führerscheins. Dokumentenhandel gebe es vor allem in Tschechien und Polen. Diesem Problem, das sich aus der unüberschaubaren Vielfalt alter Fahrerlaubnisdokumente in Europa ergibt, soll durch den EU-Führerschein und ein einheitliches europäisches Fahrerlaubnisregister Einhalt geboten werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies kurzfristig realisiert wird.

Besondere Regelungen in Deutschland

Das Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutet nach deutschem Recht: „Unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte das Fahrzeug in Bewegung setzen oder in Bewegung halten.“[6], also das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als „ein Fahrzeug lenken“ bezeichnet wird. Dieses Führen bedarf einer Zulassung von Personen zum Straßenverkehr durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. In der erweiterten Rechtsprechung umfasst der Begriff, das Fahrzeug in betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Umdrehen des Zündschlüssels und Starten des Motors) oder das Abschleppen, Anschieben und Anschleppen, nicht aber etwa das reine Steuern beim Schieben oder das Sitzen im Fahrzeug ohne laufenden Motor.

Beim Abschleppen aufgrund eines Notfalls benötigt der Führer des abzuschleppenden Fahrzeugs keinen Führerschein. Allerdings muss er mit dem Fahrzeug und der Bedienung vertraut sein. Außerdem gilt als Notfall nur die Strecke vom Unfallort zur nächsten Werkstatt, Tankstelle oder Parkplatz. Soll jedoch ein PKW lediglich von einem Ort zum anderen geschleppt werden, ohne dass ein Notfall vorliegt, ist nach den alten Führerscheinklassen die Klasse 2 erforderlich, da es sich dabei um ein mehr als dreiachsiges Gespann handelt. Nach den neuen Führerscheinklassen wird nur die Klasse BE zum Abschleppen eines anderen Kraftfahrzeuges benötigt, solange das gezogene Kraftfahrzeug die tatsächliche Anhängelast des Zugfahrzeuges nicht überschreitet.

Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht an den Besitz des Führerscheins gebunden: Er ist der formelle Beleg für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis. Er ist aber beim Führen von Kraftfahrzeugen immer mitzuführen und auf Verlangen Berechtigten vorzulegen.

  • Wer eine Fahrerlaubnis und einen Führerschein besitzt, seinen Führerschein aber während der Fahrt nicht mit sich führt, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit („Fahren ohne Führerschein“).
  • Wer einen Führerschein besitzt, nicht aber die dazu gehörige Fahrerlaubnis (zum Beispiel nach dem Entzug der Fahrerlaubnis), begeht beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Straftat („Fahren ohne Fahrerlaubnis“) und muss mit weitaus höheren Strafen rechnen.
  • Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, aber keinen Führerschein, muss damit rechnen, dass sich die Feststellung der Fahrerlaubnis zeitaufwändig gestaltet.

Mit der Übergabe des Führerscheins durch den Prüfer am Tag der Fahrprüfung gilt die Fahrerlaubnis als erteilt. Der Fahrprüfer übt mit dieser Handlung somit eine hoheitliche Funktion aus. Das zeitliche Zusammentreffen beider Ereignisse hat wesentlich zur allgemeinen Begriffsverwirrung beigetragen.

Erteilungsvoraussetzungen

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist an Voraussetzungen gebunden.

Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis muss:

  • einen „ordentlichen“ (= ordnungsgemäß eingetragenen) Wohnsitz im Inland haben.
  • bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse sein (z. B. wird bei Klasse C Klasse B als Vorbesitz benötigt).
  • das erforderliche Mindestalter für die beantragte Fahrerlaubnisklasse haben.
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein (körperlich, geistig und charakterlich).
  • die Anforderungen erfüllen, die an sein Sehvermögen gestellt werden.
  • in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen bzw. in Erster Hilfe ausgebildet worden sein.
  • eine praktische und theoretische Fahrausbildung an einer Fahrschule im vorgeschriebenen Umfang absolvieren.
  • seine Befähigung in einer Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung nachweisen.

Außerdem darf er keine andere Fahrerlaubnis eines EU- oder EWR-Staates besitzen.

Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken (§ 23 Abs. 2 FeV).

Erteilung nach Entziehung

Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Dies ist drei Monate vor Ablauf der festgelegten Sperrfrist möglich. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, zum Beispiel ob eine neue Fahrerlaubnisprüfung (zum Nachweis der Befähigung) oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) (zum Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen) erforderlich ist.

Eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht notwendig. Nach § 20 Abs.2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde lediglich in begründeten Ausnahmefällen eine Fahrerlaubnisprüfung an.

Zusätzliche deutsche Fahrerlaubnisklassen

Klasse Beschreibung Erwerb Vorausgesetzte Klassen Eingeschlossene Klassen Bemerkungen
Krafträder
M Kleinkrafträder sowie Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ und 45 km/h ohne Beiwagen ab 16 Jahren Kein Vermerk im Führerschein, falls die Prüfung mit einem Automatik-Kraftwagen erfolgte.

Bestand 2008: 77.963 Fahrerlaubnisse (M)

Selbstfahrende Arbeitsmaschine
L Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils bis 25 km/h ab 16 Jahren Mit Anhängern 25 km/h; nur im landwirtschaftlichen Betrieb (nicht zu Ausstellungen etc.)[7]

Bestand 2008: 47.423 Fahrerlaubnisse (L)

T Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h ab 16 Jahren M, L, S Auch mit Anhängern, für 16- und 17-Jährige sind Zugmaschinen auf 40 km/h beschränkt. Nur im landwirtschaftlichen Betrieb (nicht zu Ausstellungen etc.)[7]

Bestand 2008: 1.967.266 Fahrerlaubnisse (T)

Führerscheinklasse S

Seit dem 1. Februar 2005 dürfen Jugendliche ab 16 Jahren entsprechend einer EU-Regelung die neue Führerscheinklasse „S“ erwerben. Sie gilt für Leichtmobile und Quads; Leichtmobile sind dem PKW ähnliche Fahrzeuge, die allerdings maximal 350 kg wiegen dürfen (bei Elektrofahrzeugen gilt dieser Wert exklusive der Batterien). Quads sind vierrädrige Fahrzeuge, die man sich als Motorräder mit vier statt zwei Rädern vorstellen kann.

Für alle Fahrzeuge, die mit der Führerscheinklasse „S“ bewegt werden dürfen, gilt, dass die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h betragen darf und außerdem bei Ottomotoren der Hubraum nicht mehr als 50 cm³ betragen bzw. bei Diesel- oder Elektromotoren die Leistung 4 kW nicht übersteigen darf.

Die neue Führerscheinklasse hat im Zusammenhang mit den entsprechenden Fahrzeugen („Leichtfahrzeuge“) bei Politikern, Verkehrsexperten und Eltern gleichermaßen viele Fragen aufgeworfen und ist hoch umstritten. Besonders die „kleinen Autos“, die Leichtmobile, leiden unter gravierenden Sicherheitsmängeln. Wegen der gesetzlich geregelten Gewichtsgrenze verzichten viele Hersteller auf elementare Sicherheitsmerkmale wie steife Fahrgastzelle, Gurtstraffer und Airbag.

Tests des ADAC zeigen, dass die Insassen eines Leichtmobils bei einem Frontalcrash extremen Belastungen ausgesetzt sind. Selbst bei einem Zusammenstoß mit 40 km/h mit einem Kleinwagen (zum Beispiel einem „leichten“ Renault Twingo, der doppelt so schwer wie das Leichtmobil ist) ergeben die Messwerte für den Fahrer im Bein- und Kopfbereich das höchstmögliche Verletzungsrisiko, im Bereich des Brustkorbes ein „hohes Verletzungsrisiko“.

Die Freiheit, die der Führerschein bietet, möchten insbesondere Jugendliche so früh wie möglich erleben. Jedoch sind die Anschaffungskosten solcher Leichtmobile (etwa 2000 bis 15.000 Euro) sowie die Kosten für den entsprechenden Führerschein (etwa 500 Euro) relativ hoch, so dass der „Kosten-Nutzen-Faktor“ besonders in Betracht gezogen werden sollte.

Derzeit gibt es Alternativen wie zum Beispiel den Modellversuch des begleiteten Fahrens ab 17 Jahren.

Führerschein mit 17 bzw. „begleitetes Fahren“ (BF17)

Das neue Modell des „Führerscheins mit 17“ (bzw. des „begleiteten Fahrens“) hat sich in Deutschland erfolgreich durchgesetzt und wird bisher gut angenommen. Damit wird einem Trend entsprochen, der auch in anderen Ländern festzustellen ist: Senkung des Einstiegsalters zum Führerschein unter geschützten Rahmenbedingungen (Beispiel USA: Einstiegsalter 15 Jahre, sieben Monate in den meisten Bundesstaaten; Beispiel Österreich: siehe L17-Ausbildung). Das Ziel ist, die hohe Unfallquote gerade bei Fahranfängern zu senken, die noch nicht über die notwendige Erfahrung verfügen, wohl aber über ein hohes Maß an Risikobereitschaft.

Der Führerschein mit 17 ist in der Fahrerlaubnisverordnung und im Straßenverkehrsgesetz verankert. Die Umsetzung in allen Bundesländern innerhalb von zwei Jahren zeigt, dass es seitens der Politik als Erfolg versprechendes Modell gesehen wird, um den Mobilitätsbedürfnissen der Jugendlichen und den Sicherheitsbedürfnissen der Allgemeinheit entgegen zu kommen. Allerdings muss noch abgewartet werden, ob die Überprüfung der Wirksamkeit (Evaluation) hält, was das Modell verspricht. Baden-Württemberg nimmt seit dem 1. Januar 2008 an dem Modellversuch teil.

Vorgehensweise

Sofern der Wohnsitz in einem Land liegt, das diese Regelung durchgesetzt hat, ist eine Anmeldung an einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klassen B oder BE prinzipiell mit 16½ Jahren möglich. Ebenso muss ein Fahrerlaubnisantrag beim zuständigen Amt gestellt werden – die Erziehungsberechtigten müssen diesem zustimmen.

Einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden. Wird die Prüfung bestanden, erhält man (frühestens mit Erreichen des Mindestalters) eine Prüfbescheinigung mit einer Ausnahmegenehmigung zum begleiteten Fahren.

Gültigkeit

Nach bestandener Prüfung wird eine sogenannte Prüfungsbescheinigung ausgehändigt. Dieses Dokument ist in Deutschland, jedoch nicht im Ausland, gültig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres muss die Prüfbescheinigung innerhalb von drei Monaten in eine normale Fahrerlaubnis umgetauscht werden, da die Prüfbescheinigung sonst ihre Gültigkeit verliert.

Daher wird dem Jugendlichen erlaubt, bereits vor dem 18. Geburtstag innerhalb Deutschlands Auto zu fahren. Der ab diesem Zeitpunkt zwingend erforderliche reguläre EU-Kartenführerschein wird jedoch erst ab dem 18. Geburtstag von der Führerscheinstelle ausgehändigt.

Begleitperson

Bei jeder Fahrt muss eine der in der Prüfungsbescheinigung namentlich genannten Begleitpersonen mitfahren. Als Begleitperson sind nur Personen zulässig, die länger als fünf Jahre Inhaber der Fahrerlaubnis und mindestens 30 Jahre alt sind. Sie dürfen zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben. Da die Begleitperson nicht in die Fahrzeugführung eingreifen darf, ist eine Ausrüstung des Fahrzeugs mit den von Fahrlehrern benutzten Hilfsmitteln (zum Beispiel Doppelpedale) nicht erlaubt. Zusätzliche Innen- sowie Außenspiegel können sich aber als nützlich erweisen. Die begleitende Person muss nicht auf dem Beifahrersitz Platz nehmen; es wird jedoch dazu geraten, da sonst die eigentliche Funktion des Führerscheins ab 17 – das effektive Einwirken der Begleitperson auf das Fahrverhalten des Fahranfängers – verfehlt wird.

Für die Begleitperson gilt während des Begleitens die 0,5-Promille-Grenze und die Pflicht, ihren Führerschein dabei zu haben.

Konsequenzen bei Verstößen

Bei einer Fahrt ohne eingetragene Begleitperson drohen ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister. Außerdem wird die Fahrerlaubnis widerrufen und darf erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar neu erteilt werden. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro belegt (siehe auch Fahren ohne Führerschein).

Fahrerlaubnis mit umgerüstetem Kraftfahrzeug

Eine Fahreignung (auch: „Mobilitätskompetenz“) wird bei Erteilung einer Fahrerlaubnis vorausgesetzt. Nur wenn Tatsachen bekannt sind, die die Fahreignung in Frage stellen, wird vor der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gefordert. Von der prinzipiellen Fahreignung zu unterscheiden ist die Fahrtüchtigkeit, die den momentanen Zustand betrifft. Siehe auch Hauptartikel Fahrerlaubnis mit umgerüstetem Kraftfahrzeug

Null-Promille-Grenze

Für Fahranfänger während der Probezeit sowie Fahrer unter 21 Jahren gilt ein Alkoholverbot (0,0 Promille) sowie Drogenfreiheit, § 24c StVG.

Sonderfahrerlaubnisse

Zum Führen von bestimmten Fahrzeugen ist eine zusätzliche Berechtigung erforderlich:

In der gewerblichen Schifffahrt ist das Äquivalent hierzu das Befähigungszeugnis (Patent), in der sog. Sportschifffahrt die verschiedenen Sportbootführerscheine; in der Luftfahrt wird der Luftfahrerschein verlangt. Im Eisenbahnverkehr gibt es den Triebfahrzeugführerschein.

Bei der Bundeswehr gibt es folgende zusätzliche Klassen:

  • Klasse AY: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 200 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW.
  • Klasse F: Halb- und Vollkettenfahrzeuge
  • Klasse G: gepanzerte Radfahrzeuge
  • Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme von mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen.

Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge, die ohne eine Fahrerlaubnis („fahrerlaubnisfrei“) geführt werden dürfen, sind langsame Kraftfahrzeuge mit geringer „bauartbedingter“ Höchstgeschwindigkeit (bbH). Der Fahrer muss mit ihrer Bedienung vertraut sein. Ist ein Fahrer 14 Jahre und älter, wird dies vorausgesetzt (Ausnahme: Krankenfahrstuhl).

Folgende Kraftfahrzeuge sind fahrerlaubnisfrei:

  • motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzig, Elektroantrieb, Leermasse max. 300 kg, zulässige Gesamtmasse maximal 500 kg, Breite maximal 110 cm, Heckmarkierungstafel) bis maximal 15 km/h bbH
  • Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (zum Beispiel Traktor) bis maximal 6 km/h bbH mit bis zu zwei Anhängern
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Bagger) bis maximal 6 km/h bbH
  • Flurförderzeuge (zum Beispiel Gabelstapler) bis maximal 6 km/h bbH
  • einachsige, von Fußgängern an Holmen geführte Zug- und Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Einachsschlepper)

Sonderbestimmungen für Mofas

Prüfbescheinigung für Mofas

Mofas sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbeln. Besondere Sitze für Kinder unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein. Ein Mofa darf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen. Fahrerlaubnis und Führerschein sind nicht erforderlich. Die Prüfbescheinigung muss auf Verlangen zuständigen Personen ausgehändigt werden. Die Prüfbescheinigung ist jedoch entbehrlich, wenn der Fahrer eine Fahrerlaubnis besitzt oder vor dem 1. April 1965 geboren ist.

Eine Prüfbescheinigung wird nach Besuch eines Mofa-Kurses an anerkannten Schulen oder Fahrschulen und Ablegung einer theoretischen Prüfung ausgestellt. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre. Bei Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren muss der Fahrer mindestens 16 Jahre alt sein.

Mofas werden von Jugendlichen häufig zur Leistungssteigerung „frisiert“. Ein Kraftrad, das die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt nicht als Mofa. Wer lediglich eine Prüfbescheinigung besitzt und ein frisiertes Mofa führt, das schneller als 25 km/h fährt, wird wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) oder Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) belangt.

Nach wiederholten Vorfällen dieser Art wird vielfach vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B eine MPU verlangt.

Alte Klassen und Übergangsregelungen

Klasse Klassen bis 31. Dezember 1998 und Übergangsregelungen
1 Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
1a Krafträder mit Leistungsbeschränkung (20 kW/27 PS bzw. 25 kW/34 PS)
1b Leichtkrafträder bis 125 cm³ (früher 80 cm³) Hubraum und max. 80 km/h (jetzt: A1 mit der Besonderheit, dass ab 18 Jahren keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr existiert) (1b wurde erst am 1. April 1980 geschaffen, vorher integriert in Klasse 4. Ab dem 1. April 1980 wurde Klasse 4 auf die unten genannten 50 cm³ Hubraum/50 km/h eingeschränkt.)
2 Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit und ohne Anhänger
3 Kraftfahrzeuge bis max. 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Züge mit nicht mehr als drei Achsen
4 Kleinkrafträder bis 50 cm³ Hubraum und maximal 45 km/h (früher  50 km/h, noch früher 40 km/h) vor dem 1. April 1980 50 cm³ Hubraum und unbegrenzt km/h
5 Traktoren, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge bis 50 cm³ bzw. maximal 25 km/h

Im Rahmen der Besitzstandswahrung behalten Führerscheine, die einen weiteren Umfang (z. B. bei der zulässigen Gesamtmasse des zu fahrenden Zuges; vor dem 1. April 1980 war die Erlaubnis zum Führen von Leichtkrafträdern außerdem Teil der PKW-Führerscheinklasse) an Fahrerlaubnissen haben, ihre Gültigkeit, auch wenn neue gesetzliche Regelungen den Umfang der Fahrerlaubnisse für Neuerwerber des Führerscheines enger fassen. Für LKW-Fahrer (die alte Klasse 2) gibt es im Interesse der Verkehrssicherheit die Pflicht, die körperliche und geistige Tauglichkeit spätestens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der Straßenverkehrsbehörde nachzuweisen, anderenfalls erlischt die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der alten Klasse 2. Es ist im Übrigen stets bei der Neuausstellung eines Führerscheines (z. B. Umstellung auf EU-Führerschein, Ersatz bei Verlust) auf den richtigen Umfang der Fahrerlaubnisse zu achten, damit keine rechtlichen Nachteile entstehen.

Rechtsproblematik des EU-Führerscheins in Deutschland

Die alten Führerscheine behalten bis 2032 ihre Gültigkeit. Damit entfallen Kosten für einen Zwangsumtausch bei Privatpersonen (etwa 30 Euro). Auch für die Mitgliedstaaten entfallen Kosten in zweistelliger Millionenhöhe.

Die Umstellung auf den EU-Führerschein im Zuge der europäischen Vereinheitlichung greift naturgemäß auch in Rechtsbestände ein. So ist es mit der Klasse B nicht mehr erlaubt, Fahrzeuge über 3,5 t zu führen. Daher gibt es für die Umschreibung Übergangsvorschriften zur Besitzstandswahrung. Die Umschreibung der früheren deutschen Klasse 3 erfolgt deshalb auf die neuen Klassen: BE, C1E, M, S, und L. Ist die Klasse vor dem 1. April 1980 ausgestellt, erfolgt zusätzlich die Erteilung der Klasse A1.

Ein besonderes Problem ergibt sich in Deutschland aus der Tatsache, dass nach dem alten nationalen Fahrerlaubnisrecht mit der Führerscheinklasse 3 Fahrzeugkombinationen aus Kraftfahrzeugen und Anhängern geführt werden durften, die von der neuen kleinen LKW-Anhänger-Klasse C1E nicht erfasst sind. Im Wesentlichen geht es dabei um Kombinationen, die die in der Klasse C1E enthaltene zulässige Gesamtmasse (zGM) von 12 Tonnen überschreiten. Zwar erlaubt die EU-Fahrerlaubnisklasse C1E das Führen von Fahrzeugkombinationen auch mit mehr als drei Achsen. Damit geht sie, was das betrifft, vom Erlaubnisumfang betrachtet, grundsätzlich einmal über die alte Klasse 3 hinaus. Da die alte Klasse 3 gesetzlich so definiert war, dass sie alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erfasste, „die nicht in eine der anderen Klassen“ fielen, und Züge mit mehr als drei Achsen, unabhängig von der zGM, als unter die Klasse 2 fallend definiert waren, durfte man mit der Klasse 3 durchaus dreiachsige Züge (darunter fielen auch Kombinationen aus zweiachsigem Zugfahrzeug und sogenannten Tandemachsanhängern mit mehr als einer Achse, deren Nabenabstand ≤ 1,00 m war) geführt werden, die schwerer waren als die in der Klasse C1E festgelegten 12 Tonnen. Indes ergab sich aus der Vorschrift über die zulässige Gesamtmasse von Kraftfahrzeuganhängern aus der alten StVZO, dass, wenn für das Zugfahrzeug nicht eine besondere Beschränkung in die Fahrzeugpapiere eingetragen war, grundsätzlich Anhänger bis zum 1,5-fachen Gesamtgewicht der zGM des Zugfahrzeuges gezogen werden durften, sofern das Zugfahrzeug als Lastkraftwagen zugelassen war. Ein LKW mit 7,5 to zulässiger Gesamtmasse könnte damit eine Anhängemasse von bis zu 11,25 to erreichen (7,5 to × 1,5 bei durchgehender Bremsanlage = 11,25to). Da jedoch die Achslast einer Tandemachse mit einem Achsabstand ≤ 1,00 m auf 11 to begrenzt ist, ist auch diese Grenze für Inhaber der Führerscheinklasse 3 zu beachten. Genau genommen durften (und dürfen weiterhin von Altinhabern, die ihren Führerschein noch nicht auf die neuen Fahrerlaubnisklassen haben umschreiben lassen und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) mit der alten Führerscheinklasse 3 dreiachsige Züge bis zu 18,50 Tonnen Gesamtmasse geführt werden (7,5 Tonnen zGM des Zugfahrzeuges + 11 to zulässige Anhängemasse).

Zur Besitzstandswahrung hat der deutsche Gesetzgeber daher geregelt, dass Altinhabern der Klasse 3 (der Großteil der deutschen Führerscheininhaber) auf Antrag bei der Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen neben der Klasse C1E auch eine beschränkte Klasse CE zu erteilen ist. Diese beschränkte Klasse CE wird ohne die Zugfahrzeugklasse C erteilt und mit der Beschränkung „(79)“ und dem erläuternden Zusatz „(C1E > 12000 kg, L⇐3)“ im Feld 12 des EU-Kartenführerscheins eingetragen, um den oben dargestellten Zusammenhang „(Züge der Klasse C1E schwerer 12 t, Achsenzahl kleiner/gleich drei)“ darzustellen.

Eine weitere nationale Besonderheit, die sich aus den Vorschriften zur Besitzstandswahrung ergibt, ist die Tatsache, dass mit einem alten nationalen deutschen Führerschein der Klassen 2 und 3 auch Kraftomnibusse geführt werden durften, wenn sich in diesen außer dem Fahrer maximal eine weitere Person als Fahrpersonal befand. Damit wollte man Überführungsfahrten und Werkstattfahrten etc. auch Fahrerlaubnisinhabern ermöglichen, die nicht über eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung verfügten. Die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen sehen das allerdings nicht vor. Daher wird Altinhabern bei Umschreibung die Klasse C1 bzw. C im Feld 12 des Kartenführerscheins mit der Erweiterung „171“ bzw. „172“ eingetragen. Diese erweitert die entsprechende Fahrerlaubnisklasse um das Recht, Fahrzeuge der Klasse D1 bzw. D ohne Fahrgäste, aber mit Beifahrer zu führen, ohne im Besitz der Klasse D1 oder D zu sein. Wird die Verlängerung der Klasse C jedoch nicht rechtzeitig beantragt, entfällt dieses Recht.

Eine Erweiterung der Fahrerlaubnis gegenüber dem bisherigen Umfang gibt es für Altinhaber der Klasse 3 bei Umschreibung demgegenüber in bestimmten Fällen in Bezug auf die neue nationale Führerscheinklasse T. Die nationale Führerscheinklasse T erlaubt das Führen von schnelllaufenden Ackerschleppern (landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h und nicht mehr als 60 km/h bzw. 40 km/h bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h – jeweils ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken –, die eine zulässige Gesamtmasse auch von mehr als 7,5 Tonnen aufweisen, jeweils auch mit (u. U. mehreren, sofern die gesetzlich maximal zulässige Zuglänge nicht überschritten wird) Anhängern auch solchen Personen, die nicht im Besitz der Klassen C und CE sind. Sie ist, da sie das Führen von Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen, die deutlich mehr als 7,5 Tonnen wiegen, und beliebigen zulässigen Anhängerkombinationen erlaubt, von ihrem Rechtscharakter her als eine beschränkte Klasse CE anzusehen. Beschränkt in Bezug auf die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, aber auch beschränkt auf den land- und forstwirtschaftlichen Zweck der jeweiligen Fahrt. Führen einer landwirtschaftlichen Zugmaschine ist, auch, wenn man im Besitz der Klasse T ist, Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn die Fahrt nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient – es sei denn, das Kfz wiegt weniger als 7,5 Tonnen und man ist im Besitz der Klasse C1 (C1E, wenn Anhänger mit im Zug sind) oder C(E), wenn das Fahrzeug bzw. die Kombination mehr wiegt. Dieser Zusammenhang wird leider gerade von jüngeren Fahrerlaubnisinhabern gerne übersehen. Weist ein Antragsteller bei der Umschreibung eines Führerscheins der Klasse 3 der zuständigen Behörde nach, dass er darauf angewiesen ist, Fahrzeugkombinationen der Klasse T zu führen (zum Beispiel Landwirt, aber auch landwirtschaftliche Hilfs- und Aushilfspersonen – je nach Fahrerlaubnisbehörde und zuständigem Sachbearbeiter sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt), bekommt er auf Antrag die Klasse T ohne Prüfung erteilt. Besonders in ländlichen Gegenden wird von dieser Möglichkeit gerne Gebrauch gemacht, da sie den Erwerb der Führerscheinklasse CE erspart – wenn nicht der Fahrerlaubnisinhaber ohnehin schon im Besitz der Klasse 2 war, weil er schon vor Inkrafttreten des neuen Fahrerlaubnisrechts schwere schnelllaufende Ackerschlepperkombinationen geführt hat. Die Klasse T gilt als nationale Fahrerlaubnisklasse nur in der Bundesrepublik Deutschland und im kleinen Grenzverkehr.

Regelungen in Österreich

Neuer EU-Führerschein, in Österreich ausgestellt
Österreich: Rückseite

Außer den prinzipiellen Regelungen im Rahmen des Führerscheingesetzes (FSG) über die Klassen und Unterklassen der Lenkberechtigung ist in Österreich seit 1. Juli 2005 (7. Führerscheingesetz-Novelle) das Vormerksystem („Punkteführerschein“) in Kraft. Außerdem gibt es den Probeführerschein (§ 4 FSG, 8. Führerscheingesetz-Novelle), der für Fahranfänger auf zwei Jahre befristet besonders strenge Regelungen trifft.

Die nachfolgenden Klassen sind rein nationale, das bedeutet, dass man im Ausland unter Umständen nicht mit solchen Fahrzeugen fahren darf. Die Genehmigung dafür ist von Gegenseitigkeitsabkommen zwischen den einzelnen Staaten abhängig.

F Traktor und Arbeitsmaschinen

Die Klasse F kann ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden, wird aber mit C1 oder C automatisch mit erworben. Traktor heißt in Österreich amtlich Zugmaschine.

Mit der Klasse F dürfen gelenkt werden:

  • Zugmaschinen
  • Motorkarren
  • Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Transportkarren

jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h; weiters

  • Einachszugmaschinen
  • Sonderkraftfahrzeuge

Bezüglich des Ziehens von Anhängern im Rahmen der Klasse F siehe Absatz weiter unten!

G Arbeitsmaschinen

Die Klasse G existiert seit 2003 nicht mehr. Sie ist in die Klasse F integriert worden.

Feuerwehrführerschein

Der Österreichische Feuerwehrführerschein erleichtert das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen. So ist das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen (das ist ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt ist; Zitat § 2 Absatz 1 Ziffer 28 KFG 1967) mit der Lenkberechtigung der Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein zulässig. Das bedeutet, dass man bereits mit vollendetem 18. Lebensjahr Feuerwehrfahrzeuge jeder Art, auch wenn dieses mehr als 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse aufweist oder ein Autobus ist, ohne zusätzliche Lenkberechtigung lenken darf. Besitzt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines eine Lenkberechtigung der Klasse B+E, dann ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen der Klassen C oder D oder der Unterklasse C1 auch ohne Besitz der Klassen C+E oder C1+E oder D+E zulässig. Die Ausbildung liegt je nach Bundesland bei den einzelnen Feuerwehren oder bei den zuständigen Landesfeuerwehrverbänden, die auch den Führerschein ausstellen. In der Praxis ist in einigen Bundesländern aber ein Führerschein mindestens der Klasse C1 notwendig um einen Feuerwehrführerschein ausgestellt zu bekommen. Der Führerschein hat eine Gültigkeit für eine Dauer von zehn Jahren. Zur Verlängerung ist aber nur eine Untersuchung durch einen Feuerwehrarzt notwendig, die in etwa einer Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung entspricht.

Heereslenkberechtigung

Im Rahmen der internen Ausbildung des Bundesheeres können alle Führerscheinklassen erworben werden. Auf die heereseigene Ausbildung folgt eine heeresinterne Fahrprüfung, welche grundsätzlich der „zivilen“ Fahrprüfung gleicht; sie wird um einige militärische Kapitel und Fahrübungen ergänzt. Die Heereslenkberechtigung gilt nur auf Dauer der Heeresangehörigkeit und für Heeresfahrzeuge. Allerdings kann eine Heereslenkberechtigung problemlos in eine zivile Lenkberechtigung gleichen Umfanges umgetauscht werden.

Code 111 – 125 ccm-Motorräder

In Österreich dürfen Motorräder mit einem Hubraum von maximal 125 ccm und einer Leistung von maximal 11 kW auch mit dem Führerschein der Klasse B gelenkt werden, wenn man diesen bereits seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen besitzt und in einer Fahrschule oder bei einem Automobilclub 6 Fahrstunden mit einem entsprechenden Motorrad nachweist. Dabei ist allerdings eine Neuausstellung des Führerscheines notwendig, da bei der Klasse B der Code 111 eingetragen wird.

Mopedausweis

Der Mopedausweis ist für ein- und mehrspurige Motorfahrräder mit bis zu 50 Kubikzentimeter Hubraum und mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h gültig. Diese Kraftfahrzeuge werden in Österreich umgangssprachlich als Moped bezeichnet.

Mit einer Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten und der Absolvierung einer zusätzlichen praktischen Ausbildung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten kann der Ausweis mit dem 15. Geburtstag ausgestellt werden. Ohne diese praktische Ausbildung ist der Stichtag für die Ausstellung des Mopedausweises der 16. Geburtstag.

Vor der Ausstellung des Ausweises muss ein achtstündiger Verkehrsunterricht in einer Fahrschule, bei einem Verkehrsclub oder im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht werden.

Soll der Ausweis einer Person ausgestellt werden, die noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet hat, ist eine theoretische Prüfung positiv zu absolvieren. Der Stoff ist auf 255 Fragen aufgeteilt; davon werden 24 per Fragebogen gestellt.

Diese Ausbildung bzw. Prüfung darf im Normalfall ein halbes Jahr vor dem Stichtag für die Ausstellung des Ausweises durchgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht wird. Die Prüfung wird bei Fahrschulen, Verkehrsclubs oder in Schulen und nicht bei Behörden abgelegt.

Dieser Ausweis mit einem speziellen Vermerk ist auch notwendig, um vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Microcar) sowie Quads bis zu 50 Kubikzentimeter Hubraum zu lenken. Dabei ist zusätzlich zu den oben angeführten Voraussetzungen eine eigene praktische Ausbildung mit einem Microcar/Quad in der Dauer von mindestens sechs Lektionen zu absolvieren. Sollte die theoretische Prüfung Voraussetzung für die Ausstellung des Mopedausweises sein, dann muss eine Zusatzprüfung positiv abgelegt werden. Dabei werden aus einem Fragentopf von 28 Zusatzfragen 7 gestellt.

Eine Lenkberechtigung (egal welche Klasse sie auch umfasst) ersetzt den Mopedausweis.

Mopedausweis im Ausland – Gültigkeit

Der Mopedausweis gilt grundsätzlich nur in Österreich. Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Monaco, Marokko, Tschechien und die Slowakei verlangen für das Fahren mit Motorfahrrädern von österreichischen Staatsbürgern eine Lenkberechtigung der Klasse A (in Deutschland reicht auch Klasse B). Griechenland hingegen stellt das Lenken von Motorfahrrädern führerscheinfrei. In allen anderen Staaten, die das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968 anerkannt haben, reicht der österreichische Mopedausweis aus.

Gefahrgutlenkerausweis

Ein Gefahrgutlenkerausweis (früher auch B6-Bescheinigung) ist zum Lenken von Fahrzeugen notwendig, die mit Gefahrgut beladen sind. Das Mindestalter ist das vollendete 24. Lebensjahr. Für Gefahrgut Klasse 1 (explosives) und Klasse 7 (radioaktives Material) ist eine zusätzliche Ausbildung notwendig, wie auch für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks. Die Gefahrgutausbildung führen neben besonders ermächtigten Fahrschulen auch Berufsausbildungsinstitute durch, wie zum Beispiel WIFI, BFI oder ARC.

Schulbuslenkerausweis

Der Schulbuslenkerausweis ist notwendig, um in Personenkraftwagen mit neun Sitzplätzen (Kleinbussen) bis zu 14 Schulkinder befördern zu dürfen. Er wird von den Bezirkshauptmannschaften (entsprechen den deutschen Landratsämtern/Stadtverwaltung) ausgestellt.

Mehrphasenausbildung

Führerscheinneulinge haben in Österreich auch nach der Führerscheinprüfung Ausbildungseinheiten vor sich. Diese haben allerdings keinen Prüfungscharakter, sondern dienen der Perfektionierung.

Diese weiterführenden Einheiten nennt man Mehrphasenausbildung:

Diese umfasst beim B-Führerschein zwei Perfektionsfahrten (zwei bis vier bzw. sechs bis zwölf Monate nach der Prüfung) und ein Fahrsicherheitstraining (drei bis neun Monate nach der Prüfung). Für L17-Lenker entfällt die erste Perfektionsfahrt; der A-Führerschein erfordert nur das Fahrsicherheitstraining.

Nicht-österreichische Lenkberechtigungen

Mitgliedsstaaten von EU oder EWR

Lenkberechtigungen, die in den Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gültig sind, sind ebenfalls in Österreich uneingeschränkt gültig. Der Führerschein muss nicht umgetauscht werden. Allerdings ist zu beachten, dass das in Österreich festgelegte Mindestalter zum Lenken von Fahrzeugen einer bestimmten Klasse in jedem Fall einzuhalten ist, auch wenn im Heimatstaat ein niedrigeres Mindestalter gelten sollte. Ausnahme: Führerscheine aus Deutschland, Dänemark und dem Vereinigten Königreich (inklusive Nordirland), die aufgrund gegenseitiger Abkommen schon ab 17 anzuerkennen sind.

Jedoch gibt es immer wieder bei Anhaltungen durch die Polizei differente Rechtsauffassungen. Um Diskussionen mit Beamten zu vermeiden sollte ein Gesetzestext in Form einer Kopie mitgeführt werden. Österreichische Polizeibeamte gehen oft noch davon aus, dass z. B. eine deutsche Fahrerlaubnis (Grau/Rosa) bei ständigem Aufenthalt in Österreich in einen österreichischen Führerschein umgeschrieben werden muss, dies ist jedoch nicht der Fall.[8]

Nicht-Mitgliedsstaaten von EU oder EWR

Personen, die ihren Hauptwohnsitz aus einem Nicht-EWR-Land nach Österreich verlegen, müssen ihre nicht-österreichische Lenkberechtigung (ihren nicht-österreichischen Führerschein) innerhalb von sechs Monaten in eine österreichische Lenkberechtigung umtauschen. Diese Frist kann auf Antrag bis zu einem Jahr verlängert werden. Entweder wird die nicht-österreichische Lenkberechtigung direkt umgeschrieben oder es muss unter Umständen eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden.

Wird der Hauptwohnsitz nicht nach Österreich verlegt, dann darf mit einer ausländischen Lenkberechtigung, die von einer Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, des Genfer Übereinkommens über den Straßenverkehr oder dem Pariser Abkommen über den Straßenverkehr erteilt wurde, bis zu zwölf Monaten ab Eintritt in das österreichische Bundesgebiet gefahren werden, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist sichergestellt, dass Touristen mit ihrem heimatlichen Führerschein problemlos fahren dürfen, sofern sie über eine Lenkberechtigung aus einem Staat verfügen, der eines der drei angeführten Abkommen ratifiziert hat.

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (vom 18. Dezember 2006) gilt für beide Fälle (also Wohnsitzverlegung nach Österreich → § 23/1 FSG, sowie Hauptwohnsitz im Ausland → § 23/5 FSG), dass ein Führerschein aus einem Mitgliedsstaat eines der drei internationalen Abkommen oder ein EU/EWR-Führerschein vorliegen muss.

Nähere Details zu diesem Thema können mit dem Weblink am Ende dieses Artikels abgerufen werden.

Historisches

Führerscheinklassen

Bevor der Gefahrgutlenkerausweis eingeführt, gab es für Tankkraftwagen die spezielle Klasse H. Diese Klasse wurde aber in den 1970er Jahren abgeschafft.

Ausbildung

Bis in 1980er Jahre waren zwei Möglichkeiten der Führerscheinausbildung möglich. Die weitaus üblichere war wie heute in der Fahrschule.

Eine weitere Ausbildung war eine rein private, die sogenannte §122-Ausbildung, wo man nur eine Übungsfahrtgenehmigung von der Bezirkshauptmannschaft sowohl für den Ausbilder als auch für das Fahrzeug benötigte. Beide mussten gewisse Bedingungen, wie Fahrpraxis des Fahrlehrers oder eine vom Beifahrer erreichbare Handbremse im Übungsfahrzeug erfüllen. Das theoretische Wissen konnte man sich im Selbststudium aneignen. Diese Art der Ausbildung war allerdings nur für die Fahrzeuge der Gruppe B üblich, aber auch C war möglich.

Besondere Regelungen in der Schweiz

  • Klasse B1: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg
  • Klasse F: Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • Klasse G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge
  • Klasse M: Motorfahrräder (Mofas), bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h

Umtausch des deutschen Führerscheins

Beim Umzug in die Schweiz behält der deutsche Führerschein ein Jahr seine Gültigkeit. Er muss spätestens dann in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden. Dabei können u. U. Klassen verlorengehen. Gemäß der schweizerischen Rechtsauffassung bezüglich des Abkommens mit Deutschland müssen die zuvor in Deutschland gültigen Klassen nach Rückkehr nach Deutschland wieder gewährt werden. So handhabt es umgekehrt auch die Schweiz mit Schweizern, die aus Deutschland in die Schweiz zurückkehren. Die Rechtsauslegung des deutschen Bundesverkehrsministeriums (2006) entspricht derjenigen der Schweiz, wonach der deutsche Führerschein, der ja auch als „unbegrenzt gültig“ (Klasse 3) ausgestellt wurde, bei Rückkehr nach Deutschland, wenn das beantragt wird, wieder Gültigkeit erlangt.

Militär-Kategorien

Im Militär erworbene Fahrqualifikationen sind auch im zivilen Straßenverkehr gültig. Auf dem Führerschein sind die Zusatzqualifikationen (gepanzerte Radfahrzeuge etc.) mit einem Zahlencode vermerkt, etwa 920, 931E, 961 etc. Das Straßenverkehrsamt führt eine Liste der Abkürzungen.[9]

Regelungen in anderen Ländern

Vereinigte Staaten

In den USA wird das Mindestalter für den Führerscheinerwerb von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Ein vollgültiger Führerschein (full license) kann in 22 Staaten mit 18 Jahren, in 10 Staaten mit 17 Jahren und in 15 Staaten mit 16 bis 16½ Jahren erworben werden. Im District of Columbia werden volle Führerscheine erst an Personen ab 21 Jahren ausgestellt. Ein Führerschein auf Probe (restricted license oder provisional license) kann in 37 Staaten mit 16 bis 16½ Jahren, in 5 Staaten mit 15 bis 15½ Jahren und in zwei weiteren Staaten (North Dakota, South Dakota) schon mit 14½ Jahren erworben werden. Ein Lernführerschein (Learner’s Permit), der es Fahranfängern erlaubt, in Begleitung eines uneingeschränkt fahrberechtigten Beifahrers ein Fahrzeug selbstständig zu führen, kann in 9 Staaten ab 16 Jahren, in 28 Staaten ab 15-15½ Jahren und in 11 Staaten ab 14 bis 14½ Jahren erworben werden.[10]

Russland

Im Juli 2008 entschied das Parlament der südrussischen Region Belgorod, dass auch Fahrradfahrer und Kutscher für ihre Gefährte einen Führerschein erwerben müssen.[11]

Literatur

  • Michael Schué, Peter Glowalla, Jürgen Brauckmann: Handbuch des Fahrerlaubnisrechts. 3. Auflage. Kirschbaum Verlag, Bonn 2008, ISBN 978-3-7812-1689-1.
  • Peter Glowalla: Der Führerscheinumtausch - Auf der Fährte unserer Führerscheine. Kirschbaum Verlag, Bonn 2006, ISBN 978-3-7812-1627-3.

Siehe auch

Weblinks

EU-Führerschein

Deutschland

Österreich

Schweiz

Einzelnachweise

  1. Verzwickter Fall vor Gericht
  2. Führerscheine in Europa Geschichte des Führerscheins
  3. Wiener Zeitung zu den ab 2012 gültigen Führerscheinen
  4. a b c Dritte europäische Führerscheinrichtlinie in 20 Sprachen (als HTML-, PDF- und TIFF-Datei)
  5. Verkehrsportal: Die neuen EU-Führerscheinklassen im Überblick
  6. Eintrag Fahrzeug führen in Rechtswörterbuch.de – das große Online-Rechtswörterbuch & Rechtslexikon (8. Oktober 2006)
  7. a b http://www.tuev-hessen.de/resource/pub/files/Tipp_Landw_Fuehrerschein.pdf
  8. Verkehr – Führerausweis
  9. [1]
  10. Für eine Übersicht siehe: en: Driver's license in the United States#Licensing Laws by State
  11. AFP Agence France-Presse GmbH: Russische Region verlangt Führerschein für Fahrradfahrer, vom 8. Juli 2008, Abgerufen am 9. Juli 2008

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  • PERMIS — s. m. Permission écrite. Il se dit particulièrement en matière de Douanes et de Police. Demander, obtenir un permis. Il a montré son permis. Permis de chasse …   Dictionnaire de l'Academie Francaise, 7eme edition (1835)

  • permis — pp., autorisé : PARMÈTU, wa / ouha, wè / ouhe (Albanais.001c / Saxel.002), PARMÈ, TA, E (001b, Annecy, Giettaz, Thônes), parmi, za, e (001a, Arvillard.228, Chambéry, Doucy Bauges). A1) n, permis (de chasse, de pêche, de conduire) : PARMI nm. (001 …   Dictionnaire Français-Savoyard

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