Personalversammlung

Personalversammlung

Unter einer Personalversammlung versteht man eine vom Personalrat einberufene Versammlung aller Beschäftigten einer öffentlichen Dienststelle, z. B. eines Ministeriums oder einer Kommunalverwaltung.

Sie ist somit die einer Betriebsversammlung in Betrieben des privaten Rechtes, die durch einen Betriebsrat einberufen wird, entsprechende Veranstaltung im öffentlichen Dienst.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Personalversammlungen ist das jeweilige Personalvertretungsgesetz des Bundes (BPersVG) bzw. der einzelnen Bundesländer.

Die Anzahl der durchzuführenden Personalversammlungen variiert in den einzelnen Gesetzen. Während der Betriebsrat kalendervierteljährlich Betriebsversammlungen durchzuführen hat, sind Personalversammlungen halbjährlich (z. B. nach § 49 BPersVG oder § 49 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (Bayer. PersVG) oder jährlich (z. B. nach § 46 Landespersonalvertretungsgesetz NRW oder § 50 Sächsisches PersVG) durchzuführen.

Personalversammlungen können auch als Teilversammlungen durchgeführt werden, insbesondere wenn wegen Schichtarbeit oder räumlich weit getrennten Dienststellen dies tunlich ist. Zum Teil sind Regelungen enthalten, dass solche zusätzlichen Versammlungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

Antragsberechtigte

Der Personalrat hat auch auf Wunsch des Dienststellenleiters oder von 25 % der wahlberechtigten Beschäftigten eine zusätzliche Personalversammlung einzuberufen. Nach dem BPersVG und einzelnen Landes-Personalvertretungsgesetzen ist auch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft berechtigt, beim Personalrat die Einberufung einer Personalversammlung zu beantragen.

Teilnahme an der Personalversammlung

Nach allen Gesetzen können an den Veranstaltungen neben den Personalratsmitgliedern und den Beschäftigten Vertreter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sowie der Dienststellenleitung und der Arbeitgebervereinigung beratend teilnehmen. Ebenfalls zur Teilnahme berechtigt sind Vertreter der Stufenvertretungen (Hauptpersonalrat, Gesamtpersonalrat). Ansonsten ist die Versammlung nicht öffentlich.

Arbeitszeit und Fahrtkosten

Die Personalversammlungen sind grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit durchzuführen. Die Teilnahme an der Personalversammlung steht allen Beschäftigten frei und hat keine Minderung des Arbeitsentgeltes zur Folge. Reisekosten zum Ort der Personalversammlung sind von der Dienststelle zu tragen.

Nach einigen Bestimmungen sind zusätzliche Versammlungen (die die jeweils gesetzlich bestimmte Mindestanzahl) übersteigen, grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu veranstalten.

Themen der Personalversammlung

Die Personalversammlung kann alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, einschließlich Fragen des Beamten-, Tarif-, Arbeits- und Sozialrechts sowie der Gleichstellung. Der Personalrat hat in der Versammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; aus der Personalversammlung können Anträge an den Personalrat gerichtet werden.

Häufig nutzen auch Dienststellenleiter und Vertreter der Gewerkschaften die Personalversammlung, um ihre Positionen zu den Angelegenheiten der Beschäftigten darzustellen. Parteipolitische Betätigung sowie Arbeitskampfmaßnahmen sind während einer Personalversammlung nicht zulässig.

Literatur

  • Günter Roggenkamp: Die Personalversammlung. Der Personalrat, Nr. 6/2008, S. 262

Weblinks


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