Pflegeperson

Pflegeperson

Pflegeperson ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Die Legaldefinition des Begriffs „Pflegeperson“ findet sich in § 19 SGB XI [1]. Demnach sind Pflegepersonen im Sinne des Gesetzes Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI [2] regelmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Meistens handelt es sich bei Pflegepersonen um Familienangehörige (Ehepartner, Schwiegerkinder u. ä.) oder Verwandte des Pflegebedürftigen. Häufig ist hier von pflegenden Angehörigen die Rede. Aber auch Nachbarn, Freunde, Bekannte oder sonstige Helfer können Pflegepersonen sein.

Bedeutung des Status „Pflegeperson“

Wichtig ist der Begriff in Zusammenhang mit den Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung, da pflegebedürftige Personen für ihre Pflegepersonen ein Pflegegeld erhalten und diese Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen in der Rentenversicherung pflichtversichert werden (Beiträge werden gemäß einer fiktiven Stundenzahl/Entlohnung durch die Pflegeversicherung entrichtet).

Außerdem stehen Pflegepersonen während ihrer pflegerischen Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (gesetzlich normiert in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII [3]).

Diese Pflegetätigkeit gilt als ehrenamtlich; Pflegepersonen stehen also nicht in einem Arbeitsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Familienangehörige oder Familienfremde handelt und ob diese für die persönliche Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung tätig sind. Sie bedürfen also keiner Anmeldung z. B. als Minijob und keiner Arbeitserlaubnis oder irgendwelcher sonstiger für Arbeitsverhältnisse nötigen Genehmigungen oder Anmeldungen.

Leistungen

Der zeitliche Umfang der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beim Erstellen des Pflegegutachtens ermittelt. Diese Zeiten und die von der Pflegekasse daraufhin bewilligte Pflegestufe bestimmen die Höhe der Leistungen der Pflegekasse für den Pflegebedürftigen.

Pflegegeld

Politisch ist diese Unterstützung ein Ausdruck der Anerkennung privater Hilfe.

Für die Pflege zu Hause durch Familienangehörige oder durch selbstbeschaffte, nichtprofessionelle Pflegepersonen werden dem Pflegebedürftigen „Geldleistungen“ gewährt.[4] Diese „Pflegegeld“ genannte Versicherungsleistung beträgt gemäß § 37 Abs. 1 SGB XI monatlich (in €)

 in Pflegestufe   bis 30. Juni 2008   ab 1. Juli 2008   ab 1. Januar 2010   ab 1. Januar 2012
I 205 215 225 235
II 410 420 430 440
III 665 675 685 700

Die Pflege und das Pflegegeld kann der Pflegebedürftige auch auf mehr als eine Person aufteilen (z. B. persönliche Pflege durch den Ehepartner und die zur Pflege gehörige hauswirtschaftliche Versorgung durch eine familienfremde Person). Der Pflegebedürftige verfügt über diese Beträge und zahlt sie an die Pflegeperson(en) aus. Er muss die Verwendung der Gelder nicht im Einzelnen nachweisen.

Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen

Um die ehrenamtliche Pflege zu fördern und die Pflegepersonen, die für die Pflege oft ihre bisherige Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar aufgeben müssen, sozial abzusichern, hat der Gesetzgeber in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen eingeführt. Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht ist, dass die Pflegeperson mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt und dass der betreute Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht. Die Rentenversicherungspflicht beginnt frühestens mit dem Anspruchsbeginn des Pflegebedürftigen auf Pflegeleistungen, d. h. mit dem Datum der Antragsstellung.

Erreicht der im Pflegegutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung rechnerisch ermittelte gesamte Zeitaufwand für die Pflege mindestens 14 Stunden pro Woche, wird die Pflegekasse von Amts wegen tätig und prüft, ob die weiteren Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson gegeben sind.

Ist eine Pflegeperson neben der Pflegetätigkeit berufstätig oder selbstständig tätig, so ist dies für den Status als „Pflegeperson“ unschädlich. Jedoch tritt keine Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson ein, wenn die Erwerbstätigkeit an mehr als 30 Stunden pro Woche ausgeübt wird oder wenn die Pflegeperson Rente oder Pension bezieht.

Die Höhe dieser von der Pflegekasse gezahlten Rentenversicherungsbeiträge ist gestaffelt nach den Pflegestufen und nach der wöchentlichen Stundenzahl und wird jährlich neu festgelegt. Monatliche Rentenbeiträge (in €):

 Pflege- 
 stufe 
mind. Std.
pro Woche
2004 – 2005 2006 2007 2008 2009
   West       Ost       West       Ost       West       Ost       West       Ost       West       Ost   
I 14 125,58 105,56 127,40 107,38 130,01 111,44 131,87 111,44 133,73 113,30
II 14 167,44 140,75 169,87 143,17 173,35 148,59 175,83 148,59 178,30 151,06
II 21 251,16 211,12 254,80 214,76 260,03 222,88 263,74 222,88 267,46 226,59
III 14 188,37 158,34 191,10 161,07 195,02 167,16 197,81 167,16 200,59 169,95
III 21 282,56 237,51 286,85 241,61 292,53 250,74 296,71 250,74 300,89 254,92
III 28 376,74 316,68 382,20 322,14 390,04 334,32 395,61 334,32 401,18 339,89

Bei der Rentenberechnung werden die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Pflegezeiten als Beitragszeiten berücksichtigt und erhöhen entsprechend die Rente. Die Beitragszeiten dienen auch der Erfüllung der Wartezeit.

Die 12-monatige Pflege eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe 1 erhöht die monatliche Rente um 7,42 € (West) bzw. 5,77 € (Ost)(Stand 2011), die einjährige Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) von mehr als 28 Stunden wöchentlich bringt 22,26 € bzw. 17,31 € mehr Monatsrente[5]. Dazu im Vergleich: Ein Jahr Kindererziehung erhöht die Rente um 27,47 € bzw. 24,37 €[6].

Freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit

Seit dem 1. Februar 2006 können sich nach § 28a SGB III bestimmte Pflegepersonen auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern[7]. Die Beiträge der freiwilligen Versicherung hat die Pflegeperson selbst zu tragen.[8] Der monatliche Beitrag liegt bei etwas über sieben Euro (Stand: 2009)[9].

Steuerfreibetrag

Für die Pflege von Familienangehörigen (in Ausnahmefällen auch bei der Pflege von anderen Personen), die entweder in Pflegestufe III eingestuft sind oder bei denen das Merkmal „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, kann die Pflegeperson einen pauschalen Steuerfreibetrag von jährlich 924 € beanspruchen, sofern sie dafür keine Einnahmen erhalten hat. Dies gilt unabhängig von den Leistungen der Pflegeversicherung für die zu betreuende Person.

Entstanden höhere Aufwendungen, so können diese anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 19 SGB XI
  2. § 14 SGB XI
  3. § 2 SGB VII
  4. § 37 Abs. 1 SGB XI
  5. bei einem Zugangsfaktor und einem Rentenartfaktor von je 1,0. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt.
  6. Kindererziehungszeit nach § 56 SGB VI
  7. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Fünfter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland. Potenziale des Alters in Wirtschaft und Gesellschaft. Der Beitrag älterer Menschen zum Zusammenhalt der Generationen, Berlin 2005. S. 30
  8. § 349a SGB III
  9. 2,8 % eines Zehntels der monatlichen Bezugsgröße, § 341 SGB III in Verbindung mit § 1 der Beitragssatzverordnung 2009, § 345b Nr. 1 SGB III
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