Aufschiebende Bedingung

Aufschiebende Bedingung

Als Bedingung bezeichnet man im Zivilrecht eine Bestimmung, durch die eine bestimmte Rechtsfolge von dem Eintritt eines unsicheren zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht wird. Im deutschen Zivilrecht ist die Bedingung in § 158 BGB geregelt.

Es werden zwei Formen unterschieden: Die aufschiebende und die auflösende Bedingung.

Inhaltsverzeichnis

Aufschiebende Bedingung

Eine aufschiebende (oder auch suspensive) Bedingung ist eine solche, bei deren Eintritt ein Rechtsverhältnis wirksam werden soll, beispielsweise: "Der Kaufvertrag tritt in Kraft, sobald der Verzicht der Gemeinde XYZ auf ihr Vorkaufsrecht vorliegt."

Ein bekanntes Beispiel ist der Eigentumsvorbehalt, den viele Unternehmer in ihre Geschäftsbedingungen hineinschreiben. Die Übereignung der Kaufsache wird darin durch die Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt. Wenn der Käufer den Kaufpreis zahlt, wird er sofort Eigentümer der Kaufsache. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Verkäufer Eigentümer. Durch diese aufschiebende Bedingung entsteht ein Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache.

Auflösende Bedingung

Die auflösende (oder auch resolutive) Bedingung bestimmt einen Zustand, bei dessen Eintritt ein Rechtsverhältnis enden soll, beispielsweise: "Der Lizenzvertrag endet, sobald das letzte der lizenzierten Patente erlischt."

Mit einer auflösenden Bedingung lässt sich etwa ein Vertrag auf Zeit schließen, wenn der Endzeitpunkt an ein zukünftiges, aber unsicheres Ereignis geknüpft ist; so ließe sich beispielsweise der Arbeitsvertrag mit einem teuren Fußballprofi für den Fall auflösend bedingen, dass der Verein in die zweite Liga absteigt (falls dieser etwa befürchtet, das Gehalt dann nicht mehr aufbringen zu können).

Bedingung im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht bezeichnet die Bedingung eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt. Die innere Wirksamkeit des Verwaltungsakts hängt von einem zukünftigen ungewissen Ereignis ab. Von einer aufschiebenden Bedingung spricht man, wenn der Verwaltungsakt erst mit Eintritt des Ereignisses wirksam wird, und von einer auflösenden Bedingung, wenn der Verwaltungsakt sofort wirksam wird, mit dem Eintritt des Ereignisses aber seine Wirksamkeit wieder verliert. Das Ereignis kann auch in einem Verhalten des Adressaten des Verwaltungsaktes bestehen (Potestativbedingung). Im Unterschied zur Auflage kann der Eintritt einer Bedingung nicht mit Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden.

Beispiele

  • Von einer Gewerbeerlaubnis darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn eine bestimmte Qualifikation nachgewiesen wurde (Potestativbedingung).
  • Eine Erlaubnis zur Herstellung von Kriegswaffen eines Unternehmens erlischt, wenn keine gemäß den Anforderungen des Gesetzes genügend qualifizierte Person mehr beschäftigt wird (Auflösende Bedingung).


Siehe auch

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