Prokura

Prokura

Prokura (italienisch procura, Vollmacht, von lateinisch procurare, für etwas Sorge tragen, zu lateinisch pro, für, und lateinisch cura, Sorge) ist in Deutschland, Österreich und in der Schweiz bei Unternehmen eine durch einen Kaufmann an Mitarbeiter erteilte, umfangreiche geschäftliche Vertretungsmacht. Sie stellt wie die Handlungsvollmacht eine gewillkürte Form der Stellvertretung dar und hat den Zweck, dem Handelsverkehr eine sichere Grundlage für das Vertretungshandeln der kaufmännischen Gehilfen zu bieten.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen der Prokura finden sich in den §§ 48 bis § 53 HGB. Danach ermächtigt sie gemäß § 49 Abs. 1 HGB „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“. Durch Verwendung des unbestimmten Artikels „eines Handelsgewerbes“ will der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass der Prokurist auch branchenübergreifende Geschäfte abschließen darf. Genau dies ist dem Handlungsbevollmächtigten verwehrt, weil die entsprechende Bestimmung in § 54 Abs. 1 HGB den bestimmten Artikel „des Handelsgewerbes“ verwendet und damit sein Geschäftsfeld auf das Handelsgewerbe beschränkt, in dem er tätig ist. Die Prokura ist ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) zu erteilen (§ 48 Abs. 1 HGB) und vom Inhaber des Handelsgewerbes nach § 53 Abs. 1 HGB im Handelsregister einzutragen. Diese Eintragung hat lediglich deklaratorische Wirkung, da bereits die förmliche Ernennung zum Prokuristen eine handelsrechtliche Prokura begründet.[1]

Umfang

Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 HGB legt den Umfang der Prokura zwingend fest, sodass der Prokurist in diesem Rahmen rechtsgeschäftlich im Namen und für Rechnung des Kaufmanns handeln darf und die so abgeschlossenen Geschäfte den Kaufmann verpflichten und berechtigen (§ 164 Abs. 1 BGB).[2] Selbst wenn die Prokura im Innenverhältnis zwischen Kaufmann und Prokurist enger ausgestaltet wird als es der gesetzliche Rahmen vorsieht, darf der Prokurist im Außenverhältnis den Umfang seiner handelsrechtlichen Prokura voll ausschöpfen, denn § 50 HGB erklärt alle Beschränkungen dieser Prokura für unwirksam.[3] Die Geschäftspartner des Prokuristen dürfen ohne weiteres auf den gesetzlich vorgesehenen Umfang der Prokura vertrauen und brauchen nicht das Risiko einer eventuell fehlenden Vertretungsmacht zu fürchten.[4]

Nicht nur alle typischen und gewöhnlichen Geschäfte werden von einer Prokura erfasst, sondern alle Geschäfte, die sich auch nur mittelbar auf irgendein Handelsgewerbe beziehen, also mit ihm zumindest noch in einem entfernten, lockeren Zusammenhang stehen.[5] Das Vorliegen eines Handelsgeschäfts wird nach § 344 HGB vermutet.[6] Diese weitreichende Vollmacht versetzt den Prokuristen in die Lage, rechtswirksam Geschäfte vorzunehmen, die weit außerhalb des Tätigkeitsbereichs seines Unternehmens liegen. Erst recht umfasst die Prokura alle betrieblichen Funktionen (Beschaffung, Produktion, Vertrieb, Versicherung oder Finanzierung[7]). Auch organisatorische oder arbeitsrechtliche Handlungen sind im Rahmen einer Prokura statthaft. Ausgenommen von der weitreichenden Prokura sind lediglich die Belastung und Veräußerung von Grundstücken (§ 49 Abs. 2 HGB); hierzu kann jedoch eine eintragungsfähige Erlaubnis (sog. Immobiliarklausel) erteilt werden.

Arten

Einzelprokura

Einzelprokura ist die einer Einzelperson selbstständig erteilte Prokura, durch die sie allein vertretungsberechtigt handeln darf. Diese Prokura ist die umfassendste Prokura.

Filialprokura

Bei einer Filialprokura ist die Prokura auf eine Filiale oder Geschäftsstelle eines Unternehmens beschränkt (§ 50 Abs. 3 HGB). Eine Prokura, die sich auf alle Niederlassungen eines Kaufmanns erstreckt, bezeichnet man als Generalprokura. Die Firmen der Zweigniederlassungen müssen sich durch einen Zusatz unterscheiden, etwa „Filiale Grenzach-Wyhlen“.

Echte Gesamtprokura

Bei der echten Gesamtprokura sind nur zwei oder mehrere Prokuristen zum gemeinschaftlichen Handeln befugt (§ 48 Abs. 2 HGB; siehe Gesamtvertretung). Die Prokuristen müssen gemeinschaftlich handeln und unterschreiben regelmäßig gemeinsam.

Gemischte Prokura/Unechte Gesamtprokura

Bei gemischter Prokura ist der Prokurist nur zusammen mit einem geschäftsführenden Gesellschafter oder einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.

Vertretungsmacht des Prokuristen

Ein Prokurist darf insbesondere:

  • Den gesamten Geschäftsverkehr führen,
  • Wechsel zeichnen,
  • Prozesse führen,
  • Verbindlichkeiten eingehen,
  • Vergleiche schließen,
  • Handlungsvollmachten erteilen, die einen geringeren Umfang als die Prokura aufweisen.[8]

Sofern er zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, gilt für ihn selbst das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt (grundlose Beendigung gegen Abfindung, § 14 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG).

Er darf hingegen keine höchstpersönliche Geschäfte des Betriebsinhabers ausführen, die kraft Gesetzes dem Kaufmann vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere

Unbeschränkbarkeit der Prokura nach außen

Innenverhältnis

Im Verhältnis zwischen Kaufmann und Prokuristen ist eine Beschränkung der Prokura dem Umfang nach, zum Beispiel durch Dienst- oder Arbeitsvertrag des Prokuristen, möglich.

Außenverhältnis

Beschränkungen im Innenverhältnis sind gegenüber Dritten absolut unwirksam (§ 50 Abs. 1 und 2 HGB), daher sind auch die vom Prokuristen ohne Vertretungsbefugnis abgeschlossenen Geschäfte für den Kaufmann verbindlich. Der Prokurist ist dem Kaufmann dann aber zum Schadensersatz verpflichtet.

Missbrauchsfälle, bei denen der Kaufmann nicht verpflichtet wird

Der Prokurist muss als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften (vgl. § 179 BGB),

  • wenn Prokurist und Geschäftspartner arglistig zum Schaden des Kaufmanns zusammenwirken oder
  • wenn der Geschäftspartner den Verstoß des Prokuristen gegen interne Weisungen kennt oder dies in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkennt.

Erlöschen der Prokura

Die Prokura erlischt bei:

  • Geschäftsinsolvenz
  • Widerruf
  • Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses des Prokuristen
  • Einstellung des Gewerbebetriebes oder Insolvenzeröffnung
  • Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen
  • Veräußerung des Handelsgeschäftes

Hingegen erlischt die Prokura nicht beim Tod des Geschäftsinhabers (§ 52 Abs. 3 HGB). Hier wirkt sich die rechtsgeschäftliche Vollmacht aus, zu denen die Prokura gehört. Der Tod des Vollmachtgebers ändert nichts an rechtswirksam erteilten Vollmachten.

Erfolgt nach Widerruf der Prokura keine Löschung im Handelsregister, können sich Dritte auf das Fortbestehen der Prokura berufen (§ 15 Abs. 1 HGB).

Die Prokura ist nicht auf Dritte übertragbar.

Unterschrift

Das Ausüben der Vollmacht wird durch Hinzufügen eines Hinweises auf die Prokura zum Namen des Kaufmanns (der Firma) und zum Namen des Prokuristen kenntlich gemacht, § 51  HGB. Der Zusatz wird üblicherweise mit „ppa.“ (per Prokura) abgekürzt.

Prokura in der Schweiz

Der Begriff der Prokura ist nahezu identisch mit dem des deutschen Rechts. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in OR Art. 458 – 465.[10] Die Regelung, wie Prokura definiert ist und wie sie erteilt wird, findet sich in OR Art. 458.[11] Auch der Umfang der Prokura ist nahezu identisch mit der im deutschen Recht geregelten Prokura. Besonderheiten ergeben sich aus OR Art. 459.[12] Die Löschung der Prokura muss zwingend in das Handelsregister eingetragen werden. Sofern dies nicht geschieht, können sich gutgläubige Dritte weiterhin darauf berufen.[13]

Einzelnachweise

  1. Hartmut Oetker, Handelsgesetzbuch, 2006, S. 121 f.
  2. Hartmut Oetker, a.a.O., S. 116
  3. Claus-Wilhelm Canaris/Hermann Staub/Wolfang Schilling/Peter Ulmer/Detlev Joost, Handelsgesetzbuch: Großkommentar Band 3 Teil 1, 1995, S. 369
  4. Hartmut Oetker, a.a.O., S. 117
  5. BGHZ 63, 32, 35
  6. Claus-Wilhelm Canaris/Hermann Staub/Wolfang Schilling/Peter Ulmer/Detlev Joost, a.a.O., S. 370
  7. hier alle Rechtsgeschäfte im Bankwesen von der Kontoeröffnung über die Kontoverfügung, Überziehungen, Kreditaufnahmen sowie die Unterzeichnung von Kreditverträgen oder die Bestellung von Kreditsicherheiten
  8. Hartmut Oetker, a.a.O., S. 124 ff.
  9. Hartmut Oetker, a.a.O., S. 124
  10. http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/index2.html#id-2-17
  11. http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a458.html
  12. http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a459.html
  13. http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a461.html

Weblinks

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