Proporzwahl

Proporzwahl

Die Proporzwahl ist der Schweizer Begriff für eine Verhältniswahl. Mittels Proporz werden die Legislative und seltener auch die Exekutive gewählt. Die Sitze werden im Verhältnis zu allen abgegebenen Stimmen verteilt. Der Gegenbegriff ist die Majorzwahl.

Inhaltsverzeichnis

Im Proporz gewählte Organe

  • Der Nationalrat wird seit 1919 im Proporzverfahren gewählt. Ausgenommen davon sind Kantone, die aufgrund ihrer Einwohnerzahl nur einen Nationalrat stellen. Seit der Volkszählung von 2000 sind dies die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden, Obwalden und Uri. Hier wird im Majorz gewählt.
  • Die Ständeräte von Jura und Neuenburg.
  • Die Parlamente der Kantone, je nach Kanton Grossrat, Grosser Rat, Kantonsrat oder Landrat genannt. (Ausnahme: Die kantonalen Parlamente in Graubünden und den beiden Appenzeller «Halbkantonen» werden im Majorz gewählt.)
  • In grösseren Gemeinden oder Städten der Einwohnerrat, auch grosser Gemeinderat oder grosser Stadtrat genannt. In kleineren Gemeinden übernimmt diese Funktion die Gemeindeversammlung, teilweise auch Urversammlung genannt, die sich aus allen Stimmberechtigten der Gemeinde zusammensetzt und daher nicht gewählt werden muss.
  • In den Kantonen Zug und Tessin wird auch die Exekutive im Proporz gewählt.

Verteilung der Sitze (Mandate)

Beim Proporzwahlverfahren wird ermittelt, wie viele Stimmen einer Partei zufallen. Die sogenannten 'Parteistimmen' setzen sich aus den 'Kandidatenstimmen' und den 'Zusatzstimmen' zusammen. Als Kandidatenstimmen zählen alle Stimmen, welche für Kandidaten der jeweiligen Partei abgegeben wurden. Trägt der Wahlzettel eine Parteibezeichnung, zählen auch alle leeren oder durchgestrichenen Stimmen für die Partei. Solche Stimmen werden als Zusatzstimmen bezeichnet. Wenn der Wahlzettel keine Parteibezeichnung trägt, gehen leere oder durchgestrichene Stimmen verloren.

Verteilung nach Hagenbach-Bischoff

Für die Verteilung der Sitze wird die Anzahl aller Parteistimmen durch die Anzahl der zu vergebenden Sitze + 1 geteilt um die sogenannte 'Verteilerzahl' zu ermitteln. Die Parteistimmen einer Partei geteilt durch die Verteilerzahl ergeben die Anzahl Sitze, die einer Partei zustehen. Innerhalb jeder Partei werden diese Sitze von den Kandidaten mit den meisten Parteistimmen besetzt.

Durch dieses System können nicht alle Mandate verteilt werden. Die Restmandate werden vergeben, indem die Anzahl der Parteistimmen durch die Anzahl der erhaltenen Sitze + 1 dividiert werden. Das Restmandat geht an die Partei mit dem grössten Quotienten. Bei diesem Prozess spielen 'Listenverbindungen' eine wichtige Rolle. Dabei werden die Resultate der verbundenen Parteien zusammengezählt und daraus der Quotient ermittelt. So können die Reststimmen besser ausgenutzt werden. Innerhalb der verbundenen Parteien geht das Mandat dann an diejenige Person, die am meisten Kandidatenstimmen auf sich vereinigt, aber bisher noch kein Mandat erhalten hat.

Regeln von Proporzwahlen

Die Wähler müssen vorgedruckte Wahlzettel verwenden, sie können aber zwischen vorgedruckten Listen der Parteien und leeren Wahlzetteln wählen. Beide können handschriftlich verändert werden. Die Wähler haben dabei folgende Möglichkeiten:

  • vorgedruckten Wahlzettel unverändert belassen
  • Personen auf einem vorgedruckten Wahlzettel streichen
  • kumulieren, d.h. Kandidaten zweimal aufführen (nicht bei allen Wahlen)
  • panaschieren, d.h. Kandidaten einer anderen Partei auf eine vorgedruckte Liste einer anderen Partei schreiben (nicht bei allen Wahlen)
  • leeren Wahlzettel (sog. Freie Liste) verwenden. Wird die Liste mit einem Parteinamen gekennzeichnet, gehen alle leeren Zeilen als Parteistimmen als Zusatzstimmen an die genannte Partei. Andernfalls verfallen die Stimmen. Sie werden überhaupt nicht berücksichtigt.

Änderungen und Ergänzungen auf Wahlzetteln müssen von Hand vorgenommen werden. Alle Änderungen müssen eindeutig sein, d.h. der Kandidat muss mit Name und Vorname und wenn vorhanden mit Kandidatennummer, bei Verwechslungsgefahr ev. sogar mit Beruf und Adresse etc., genau bezeichnet werden. Es dürfen höchstens so viele Kandidaten aufgeführt werden, wie Sitze zu vergeben sind. Überzählige Namen werden von unten her gestrichen.

Gültig sind nur Stimmen für Kandidaten, die auf einem der vorgedruckten Wahlzettel stehen - sie sind i.d.R. nummeriert (z.B. 4.2 für 2. Person von Liste 4). Stimmen für andere Personen werden nicht gezählt.

Wahlzettel, die identifiziert werden können, sei es durch Unterschrift oder durch andere Kennzeichnungen, sind ungültig, weil sie das Stimmgeheimnis verletzen. Ebenso ungültig sind Wahlzettel, die ehrverletzende Äußerungen enthalten (z.B. zum Namen noch eine abschätzige Bezeichnung hingeschrieben wird), nicht mindestens einen gültigen Kandidatennamen aufweisen oder mechanisch (z.B. mit einer Schreibmaschine) verändert wurden.

Folgen der Proporzwahl

Eine Proporzwahl ist weniger personalisiert als eine Majorzwahl, da die Wählenden nicht alle Kandidaten persönlich kennen können. Die Parteizugehörigkeit ist dadurch meistens wichtiger als persönliche Leistungen oder Beliebtheit. Im Unterschied zur üblichen deutschen Verhältniswahl (aber ähnlich zum Kommunalwahlrecht in vielen deutschen Bundesländern) haben die Wähler in der Schweiz aber Einfluss darauf, welche Kandidaten gewählt werden, indem sie Namen zweimal (kumulieren) oder Kandidaten fremder Listen (panaschieren) aufschreiben können. Die Parteizugehörigkeit der Kandidaten spielt dabei keine Rolle. Auf einer Liste der FDP können durchaus auch Mitglieder der SP aufgeführt werden. Diese Stimmen gehen der FDP verloren und zählen für die SP.

Da die Stimmen im Proporz annähernd Proportional verteilt werden, haben auch kleinere Parteien eine Chance auf ein Mandat. Zudem wird auch der Wille von Minderheiten besser berücksichtigt als im Majorz, wo es darum geht, klare Mehrheiten zu schaffen. Das Verfahren ist wesentlich komplizierter als das Majorzverfahren.

Siehe auch


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