Prozessuale Wahrheitspflicht

Prozessuale Wahrheitspflicht

Prozessbetrug ist rechtlich das vorsätzliche Vorbringen einer falschen Aussage durch eine Partei in einem Gerichtsprozess. Es ist dabei unerheblich, vor welcher Gerichtsbarkeit der Prozess stattfindet. Die Zielrichtung muss jedoch ein Vermögensschaden für den Prozessgegner sein. Die Tat ist in Deutschland ein Vergehen gem. § 263 StGB.

Die so genannte prozessuale Wahrheitspflicht ergibt sich in Deutschland aus § 138 ZPO.

Der Prozessbetrug ist ein klassischer Dreiecksbetrug nach § 263 StGB, bei dem der getäuschte Spruchkörper des Gerichts (Richter) die Vermögensverfügung zu Lasten einer Partei bzw. des Angeklagten durch das Urteil vornimmt. Möglich ist aber auch der Prozessbetrug mit Verfügung durch den Rechtspfleger oder den Gerichtsvollzieher. Insofern ist als Vermögensschaden auch die konkrete Vermögensgefährdung ausreichend. Wegen der mangelnden Prüfungspflicht im zivilprozessualen Mahnverfahren ist dort nicht an einen Prozessbetrug zu denken. Dasselbe gilt für ein Versäumnisurteil § 331 ZPO, da es dort nur auf die Schlüssigkeit des Vorbringens ankommt. Es wird also nicht streitig verhandelt, sondern eben nur die Schlüssigkeit (keine groben Fehler) geprüft; der Beklagte gilt als Zustimmend.

Der versuchte Prozessbetrug beginnt mit dem Vorbringen der unwahren Tatsachen. Dabei muss sich die Partei darüber bewusst sein, dass die Tatsachen auch unwahr sind. Wird jedoch durch einen Zeugen oder Sachverständigen bewusst eine falsche Aussage, ein falsches Zeugnis bzw. eine falsche Urkunde oder ein falsches Gutachten vorgelegt, um zugunsten einer Partei einen bestimmten Ausgang des Verfahrens zu erreichen, ist tateinheitlich auch ggf. eine uneidliche Falschaussage , ein Meineid, eine Urkundenfälschung oder eine Urkundenunterdrückung gegeben. Denkbar ist auch die Anstiftung zu diesen Delikten, wenn sie auf Veranlassung einer Partei hin geschahen.


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