Prälatur

Prälatur

Die Prälatur (lat.: praelatura, des Vorgezogenen) ist eine kirchliche Organisationseinheit, der ein Prälat (Bischof oder Abt) vorsteht.

Inhaltsverzeichnis

Prälatur in der Evangelischen Kirche

In der Verwaltung der Evangelischen Kirche in Deutschland ist der Begriff nur in der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gebräuchlich und bezeichnet dort die mittlere Verwaltungsinstanz der Landeskirche.

Als Prälaturen werden auch die Amtsbereiche der Klöster in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover, z. B. in Amelungsborn bezeichnet.

Prälatur in der römisch-katholischen Kirche

In der katholischen Kirche wird unterschieden zwischen der Territorialprälatur (Can. 368 CIC) und der Personalprälatur (Can. 294 CIC). Vor Einführung dieses Codex Iuris Canonici im Jahre 1983 wurde die Territorialprälatur auch als Praelatura nullius dioeceseos bezeichnet.

Personalprälaturen

Am 28. November 1982 wurde die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz und Opus Dei zur ersten und lange Zeit einzigen Personalprälatur der katholischen Kirche erhoben.

Am 15. Januar 2011 wurde mit dem Personalordinariat Unserer Lieben Frau von Walsingham eine weitere Personalprälatur errichtet, der sich übertrittswillige Anglikaner nach ihrer Konversion anschließen können.

Begriff

Dem Corpus Iuris Canonici von 1917 waren Personalprälaturen noch fremd. Die Möglichkeit der Errichtung von Personalprälaturen wurde erstmals durch das 2. Vatikanisches Konzil (Dekret Presbyterorum Ordinis vom 7. Dezember 1965 (Nr. 10)) geschaffen. Die durch Johannes XXIII. initiierte Revision des kirchlichen Gesetzbuchs führte 1983 zum obenerwähnten Codex Iuris Canonici. Dieser enthält in Teil I „Die Gläubigen“ zum Titel IV „Personalprälaturen“ in den Canones 294–297 ein Rahmengesetz für Personalprälaturen. Die Errichtung einer Personalprälatur verfolgt nach Canon 294 im geltenden Kirchenrecht die beiden Zwecke, eine angemessene Verteilung der Priester sicherzustellen oder besondere seelsorgliche oder missionarische Aufgaben zu erfüllen. Die einer Personalprälatur beschäftigten („inkardinierten“) Priester („Kleriker“) sollen die allgemeine Seelsorge der Diözesen ergänzen. Rechtssystematisch werden die Personalprälaturen damit nicht den Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens (Teil III, Canones 573–746) zugeordnet. Personalprälaturen sind aber auch keine Bistümer und auch allen anderen Erscheinungsformen der Teilkirchen nicht rechtlich gleichgestellt oder konzeptual vergleichbar. Entsprechende Hinweise wurden vielmehr im Zuge der Codexrevision bewusst gestrichen. Sie dienen daher auch nicht wie die Militärordinariate in Abkehr vom traditionellen Territorialprinzip der Flexibilisierung der Seelsorge durch Anwendung eines Personalprinzips, sondern zielen von ihrer Entwicklung darauf, den Teilkirchen besonders ausgebildete und/oder einem besonderen Ziel verpflichtete Weltkleriker (also Priester und Diakone) zur Verfügung zu stellen. Allerdings weist die bislang einzig errichtete Personalprälatur nach Ausweis ihrer Statuten einige Besonderheiten auf. Somit mag sich erklären, dass die Einordnung der Personalprälatur im Verfassungsgefüge der Kirche in der Fachwissenschaft kontrovers diskutiert wird. Während die dem Opus Dei selbst angehörenden oder mit ihm verbundenen Autoren die Personalprälatur als Teil der hierarchischen Verfassung der Gesamtkirche ansehen, was zugleich bedeuten würde, das das ursprünglich konsoziative Opus Dei im Unterschied zu allen Orden, Kongregationen, Säkularinistituten oder sonstigen kirchlichen Vereinigungen zu einem Teil der Kirchenverfassung umgeformt worden sei, wird sie von vielen anderen Autoren lediglich als Inkardinationsmöglichkeit oder Inkardinationsverband für Kleriker angesehen, die der näheren Ausgestaltung durch die zu erlassenden Statuten bedarf.

Papst Johannes Paul II. erklärte in einer Ansprache am 17. März 2001, dass die Personalprälatur Opus Dei zur hierarchischen Struktur der katholischen Kirche gehört.[1] Grundsätzlich unterstehen sie der Bischofskongregation. Der Personalprälatur steht ein vom Papst eingesetzter Prälat vor. Dieser kann zum Bischof geweiht sein. Personalprälaturen dürfen nur nach Anhörung der Teilkirchen errichtet und nur mit Zustimmung des jeweiligen Ortsbischof in einer Diözese tätig werden. Die Statuten einer Personalprälatur werden vom Heiligen Stuhl erlassen.

Im Fall des Opus Dei gehörten im Jahr 2004 84541 Laien (Männer und Frauen), 1875 Priester, 35 Neupriester und 366 Priesteramtskandidaten an.[2] Die einer Personalprälatur angehörigen Laien sind gewöhnliche Gläubige der Diözesen, in denen sie wohnen. Die Rechte des Diözesanbischofs gegenüber Laien einer Personalprälatur sind keine anderen als die gegenüber sonstigen Laien seiner Diözese.

Rahmengesetzgebung im CIC

Aus dem Codex iuris canonici (Gesetzbuch der katholischen Kirche im lateinischen Bereich):

„TITEL IV PERSONALPRÄLATUREN

Can. 294[3] – Um eine angemessene Verteilung der Priester zu fördern oder um besondere seelsorgliche oder missionarische Werke für verschiedene Gebiete oder unterschiedliche Sozialverbände zu verwirklichen, können vom Apostolischen Stuhl nach Anhören der betreffenden Bischofskonferenzen Personalprälaturen errichtet werden, die aus Priestern und Diakonen des Weltklerus bestehen.

Can. 295 – § 1. Die Personalprälatur wird nach den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Statuten geleitet; ihr wird ein Prälat als eigener Ordinarius vorgesetzt, der das Recht hat, ein nationales oder internationales Seminar zu errichten und Alumnen zu inkardinieren und sie auf den Titel des Dienstes für die Prälatur zu den Weihen zu führen.

§ 2. Der Prälat muß für die geistliche Bildung derer, die er auf den genannten Titel zur Weihe geführt hat, sowie für ihren geziemenden Unterhalt sorgen.

Can. 296 – Aufgrund von mit der Prälatur getroffenen Vereinbarungen, können Laien sich apostolischen Werken der Personalprälatur widmen; die Art dieser organischen Zusammenarbeit und die hauptsächlichen Pflichten und Rechte, die damit verbunden sind, sind in den Statuten in angemessener Weise festzulegen.

Can. 297 – Die Statuten haben ebenso das Verhältnis der Personalprälatur zu den Ortsordinarien zu bestimmen, in deren Teilkirchen die Prälatur ihre seelsorglichen oder missionarischen Werke nach vorausgehender Zustimmung des Diözesanbischofs ausübt oder auszuüben beabsichtigt.“

Territorialprälaturen

Die Territorialprälaturen (auch Gebietsprälaturen) haben einen territorial umschriebenen Wirkungsbereich und zählen zu den Teilkirchen.

Territorialprälaturen Can. 370 CIC[4] sind vor allem in Südamerika und Italien verbreitet, jedoch auch in Skandinavien und Asien vorzufinden. Ihnen steht ein Titularbischof vor, der in ihrem Gebiet jedoch die volle Jurisdiktion eines Diözesanbischofs ausübt. In Frankreich wurde das Dorf Pontigny zur Territorialprälatur erhoben, um ihr die Priester der Mission de France zuzuordnen, da jeder katholische Priester einem Bischof bzw. Prälaten untergeordnet oder einem Orden angehören muss.

Argentinien

Bolivien

Brasilien

Chile

Deutschland

Frankreich

Italien

Mexiko

Norwegen

Panama

Peru

Philippinen

Literatur

  • Amadeo de Fuenmayor, Valentín Gómez-Iglesias, José Luis Illanes: Die Prälatur Opus Dei. Zur Rechtsgeschichte eines Charismas. Darstellung, Dokumente, Statuten; Münsterischer Kommentar zum Codex iuris canonici, Beiheft 11; Ludgerus Verlag, 1994. ISBN 3-87497-0198-8 (formal falsche ISBN).
  • Ronald Klein: Die Personalprälatur im Verfassungsgefüge der Kirche; Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft, 21; Echter Verlag, Würzburg 1995; ISBN 3-429-01680-0. Zugleich Dissertation an der Universität Bonn, 1992

Einzelnachweise

  1. Vgl. Osservatore Romano, deutsch, 6. April 2001, S. 11
  2. Anuario Pontificio 2005, S. 1047
  3. Can. 294
  4. Can. 370

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