Präsidialkabinett

Präsidialkabinett

Als Präsidialkabinette bezeichnet man in Deutschland gemeinhin die letzten drei Reichsregierungen der Weimarer Republik unter Heinrich Brüning (Zentrum), Franz von Papen (Zentrum) und Kurt von Schleicher (parteilos). Zuweilen wird auch von einer Präsidialdiktatur gesprochen.

Der Begriff „Präsidialkabinett“ ist weit verbreitet, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass laut Verfassung jedes Reichskabinett vom Reichspräsidenten eingesetzt wurde (Art. 53 WRV), und dass diese Kabinette bereits vor 1930 oft keine parlamentarische Mehrheit hatten. Der entscheidende Unterschied zu vorigen Minderheitsregierungen und charakteristisch für diese letzte Phase der Weimarer Republik war, dass Reichspräsident Paul von Hindenburg die Reichsregierung auf besondere Weise stützen musste: Er machte dazu vor allem vom Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) Gebrauch, demzufolge der Reichspräsident Notverordnungen mit Gesetzeskraft ausfertigen durfte. Diese Notverordnungen waren dazu in der Lage, die Gesetzgebungstätigkeit des Parlaments zu umgehen. Gründe für Hindenburgs Einsatz dieses Mittels waren der Bruch der Großen Koalition am 27. März 1930 aufgrund der Kompromissunfähigkeit der demokratischen Parteien sowie die Reichstagswahl vom 14. September 1930, bei der die republikfreundlichen Parteien verloren und vor allem die NSDAP sehr stark wurde.

Die Kabinette Brüning I und Brüning II waren bürgerliche Minderheitskabinette, die noch von der SPD gestützt wurden: So sorgte die SPD 1930–1932 im Reichstag dafür, dass die Extremisten nicht die Notverordnungen Hindenburgs außer Kraft setzten oder die Regierung stürzten. Nach dem Abgang Brünings 1932 änderte sich dies: Die SPD war nicht bereit, Brünings Nachfolger Papen zu tolerieren, und nach den Neuwahlen am 31. Juli hatten die Gegner der Republik eine absolute Mehrheit inne. Sie verfügten damit über eine enorm destruktive Macht im Parlament. So bedeutete allein schon der reguläre Zusammentritt des Reichstags eine Gefährdung für die Regierung, da (nicht nur) die Extremisten sofort deren Rücktritt forderten. Durch Auflösung des Reichstags verschaffte sich die Regierung Papen etwas Luft. Reichspräsident von Hindenburg aber wollte die instabilen Präsidialkabinette nicht weiter fortführen und stattdessen wieder ein Kabinett auf parlamentarischer Grundlage sehen. So stimmte er letztlich der Koalitionsregierung Hitlers zu, die am 30. Januar 1933 ihr Amt antrat.

Inhaltsverzeichnis

Beginn der Präsidialkabinette

Bereits am 14. September 1929 hatte Hindenburg mit Kuno von Westarp, dem Fraktionsvorsitzenden der Deutschnationalen Volkspartei, die Möglichkeit einer Regierung ohne das Vertrauen des Reichstags erörtert. Ostern 1929 sprach Schleicher mit Brüning über die Regierung mit Hilfe von Notverordnungen und über die Wiedererrichtung einer Monarchie. Am 15. Januar 1930 skizzierte Otto Meissner gegenüber Graf Westarp die geplante Hindenburg-Regierung: sie sollte vor allem antiparlamentarisch und antimarxistisch sein. Diese „Kamarilla“ um Otto Meissner und Kurt von Schleicher zog auch später im Hintergrund die Fäden, bevor Schleicher schließlich selbst Reichskanzler wurde.

Am 27. März 1930 scheiterte die Große Koalition unter Hermann Müller (SPD) im Streit um ein halbes Prozent Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, nachdem sich der Reichspräsident entgegen seinen vorangegangenen Versprechen geweigert hatte, diesem Kabinett die Vollmachten des Artikels 48 der Weimarer Reichsverfassung zu gewähren. Schon drei Tage später ernannte Hindenburg Heinrich Brüning zum neuen Reichskanzler. Das neue Kabinett bestand aus Mitgliedern der bisherigen Regierungsfraktionen mit Ausnahme der Sozialdemokraten - und erweitert um Vertrauensleute Hindenburgs vom ehemaligen konservativen Flügel der DNVP. Mit der neuen Regierung sollte - nach den Vorstellungen Hindenburgs und seiner Berater - eine Rechtswendung vollzogen und eine „antimarxistische“ Trendwende signalisiert werden, ohne die Beteiligung von SPD und KPD. Die „Regierung Brüning“ hatte im Reichstag keine parlamentarische Mehrheit, bestand aber Misstrauensanträge von Seiten der SPD und der KPD, da Teile der Deutschnationalen (gegen den Willen Hugenbergs) die neue Regierung vorerst unterstützten. Aber schon nach wenigen Wochen stimmten SPD, KPD, NSDAP und jetzt auch Teile der DNVP gegen eine Vorlage Brünings zur Deckung des Reichshaushaltes. Diese enthielt Steuererhöhungen und Leistungseinschränkungen bei der Arbeitslosenversicherung. Brüning verhandelte zunächst mit der SPD, um zu einem Kompromiss zu gelangen, gab dies jedoch von sich aus früh auf, da er der Meinung war, dass „bei Abhaltung einer gemeinsamen Vereinbarung mit der sozialdemokratischen Partei jede Unterstützung von rechts aufhören würde“ (Brüning). Nachdem der Reichstag also die Deckungsvorlage abgelehnt hatte, wurde dieselbe in Form von zwei Notverordnungen Hindenburgs in Kraft gesetzt. Dabei stützte sich der Reichspräsident (Hindenburg) auf Art. 48 der Weimarer Verfassung, das Notstandsgesetz. Solche Notverordnungen konnten aber jederzeit wieder vom Reichstag rückgängig gemacht werden. Und genau das passierte auch zwei Tage später den zwei Notverordnungen – mit knapper Mehrheit wurden sie auf Antrag der Sozialdemokraten außer Kraft gesetzt. Brünings Deckungsvorlage schien damit endgültig gescheitert. Doch direkt nach dieser Abstimmung, die die zwei Notstandsgesetze außer Kraft setzte, verlas Brüning im Reichstag ein Dekret des Reichspräsidenten, das den Reichstag auflöste. Acht Tage später wurden von der Regierung (durch den Reichspräsidenten, der diese unterstützte) die beiden Notverordnungen in verschärfter Form wieder in Kraft gesetzt – nur, dass diesmal kein Reichstag bestand, der sie wieder für nichtig hätte erklären können. Dies war ein verfassungsrechtlich fragwürdiger Akt. Die Neuwahlen, die wegen der Reichstagauflösung anstanden, nennt man Erbitterungswahlen – die NSDAP konnte ihre Sitzzahl von 12 auf 107 Sitze erhöhen. Hindenburg ließ durchblicken, dass er den Reichstag sofort wieder auflösen würde, wenn dieser die Notverordnungen wieder annullieren sollte – Neuwahlen würden aber lediglich für die KPD und insbesondere für die NSDAP von Vorteil sein. Daher entschloss sich die SPD, in dieser Zwickmühle gefangen, die Politik Brünings zu tolerieren. Mit den Stimmen der Sozialdemokraten wurden die Misstrauensanträge von Seiten der DNVP, der NSDAP und der KPD gegenüber der Regierung Brüning fortan abgelehnt. Die SPD musste jetzt eine Politik mittragen, auf die sie keinen Einfluss hatte.

Mechanismus der Präsidialregierungen

Nun setzte der Mechanismus der Präsidialregierungen ein: Wenn ein Gesetzesentwurf der Regierung keine Mehrheit im Reichstag fand, setzte der Reichspräsident diesen in Form einer Notverordnung in Kraft, obwohl die Verfassung diese Notverordnungen nur für Notsituationen vorgesehen hatte. In der Verfassung (Art. 48) war nicht festgelegt worden, wie eine Notsituation zu definieren sei und wer sie feststellen könne. Es hieß dazu nur Das Nähere regelt ein Reichsgesetz. Ein solches Gesetz ist jedoch nie verabschiedet worden.

Wenn der Reichstag das Recht wahrnahm, die Aufhebung der Notverordnung vom Reichspräsidenten zu verlangen, oder dem Reichskanzler sein Misstrauen aussprach, löste der Reichspräsident gemäß Artikel 25 der Weimarer Verfassung das Parlament auf. Neuwahlen mussten laut Verfassung nach spätestens sechzig Tagen abgehalten werden, und der gewählte Reichstag spätestens nach weiteren 30 Tagen zusammentreten.

In diesen neunzig Tagen konnte das Kabinett mit Notverordnungen regieren, die der Reichspräsident erließ. Sowohl die Exekutive als auch die Legislative lag nun beim Reichspräsidenten und beim Reichskanzler, der die Notverordnungen gegenzeichnen musste. Die Gewaltenteilung war somit großteils aufgehoben. 1931 entstanden lediglich 34 vom Reichstag verabschiedete Gesetze, aber 44 Notverordnungen.

Zum System Brünings gehörte allerdings noch die parlamentarische Tolerierung durch die SPD: Der Reichstag hätte mit Mehrheit die Notverordnungen außer Kraft setzen können. Die SPD allerdings, die in Brüning das kleinere Übel im Vergleich zu den Kommunisten und Nationalsozialisten sah, verhinderte dies. Ferner hätte der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit eine Volksabstimmung über die Absetzung des Reichspräsidenten entscheiden können (Art. 43) oder den Reichspräsidenten beim Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich (Art. 59) anklagen können.

Geschichte der Präsidialkabinette

Brüning

Nach der Reichstagswahl 1930, bei der die NSDAP sich von 2,6 auf 18,3 Prozent verbesserte,[1] entschied sich die SPD, Brüning als das kleinere Übel gegenüber Adolf Hitler zu tolerieren, um die in Preußen noch bestehende Weimarer Koalition zu schützen. Brüning wurde auf Grund seiner umstrittenen Deflationspolitik, die vor allem seinem Hauptziel, einem Ende der Reparationszahlungen dienten, unbeliebt; er galt als Hungerkanzler. Obwohl er den Auftrag erhalten hatte, antimarxistisch zu regieren, musste er sich auf die Tolerierung der SPD verlassen, und Hindenburg wurde mit Hilfe der SPD wiedergewählt. Am 13. April 1932 unterzeichnete Hindenburg das Verbot der SA und SS. In der Folge musste Wilhelm Groener als Reichswehrminister zurücktreten. Die Kamarilla um Hindenburg nutzte das Verbot zum Sturz Brünings. Den letztendlichen Grund bildete die Osthilfeverordnung, die von den ostpreußischen Grundbesitzern – zu denen auch der Reichspräsident gehörte – stark kritisiert wurde. Am 30. Mai trat das gesamte Kabinett zurück, die außenpolitischen Erfolge, wie die Stundung der Reparationszahlungen auf ein Jahr (20. Juni 1931 Hoover-Moratorium), konnten einer reinen Rechtsregierung zufallen. Brüning war nicht vom Reichstag gestürzt worden, sondern von einer einzelnen Person. Die Unterstützung des Reichstags nutzte ihm nichts, da er sich selbst für das präsidiale Notverordnungsregime entschieden hatte, um sein Ziel – so stellte er es jedenfalls in seiner Autobiografie dar – zu erreichen: die Errichtung einer Monarchie. Von heutigen Historikern wird dies allerdings angezweifelt.

von Papen und Schleicher

Der nächste Reichskanzler wurde ein ehemaliges Mitglied der Zentrumspartei, Franz von Papen vom äußerst rechten Flügel. Vor dem Amtsantritt trat er aus der Partei aus. Papen musste mit seinem „Kabinett der Barone“ zurücktreten, nachdem der Reichstag ihm das Misstrauen ausgesprochen hatte. Papen hatte noch versucht, Hindenburg zu einer Auflösung des Reichstag ohne die Festsetzung von Neuwahlen sowie die Auflösung der Parteien mit Hilfe der Reichswehr zu überzeugen, was ein offensichtlicher und eindeutiger Verfassungsbruch gewesen wäre. Kurt von Schleicher, der Reichswehrminister, verhinderte dies durch das Planspiel Ott, in dem er die Machtlosigkeit der Reichswehr gegenüber starken Streikbewegungen aufzeigte.

Kurt von Schleicher, der schon vorher mit seinem Einfluss auf den Reichspräsidenten die Geschichte der Präsidialkabinette maßgeblich mitbestimmt hatte, wurde der Nachfolger Papens. Er musste zurücktreten, nachdem sein Plan einer Querfront, die ihn im Reichstag stützen sollte, gescheitert war. Am Schluss hatte auch Kurt von Schleicher versucht, Hindenburg von einer Auflösung des Reichstags und Neuwahlen zu überzeugen, was er bei seinem Vorgänger noch verhindert hatte. Sein Nachfolger wurde Adolf Hitler mit Franz von Papen als Vizekanzler.

Hitler

Am 30. Januar 1933 wurde Hitler durch den Reichspräsidenten Hindenburg zum neuen Reichskanzler ernannt. Franz von Papen wurde Hitlers Vizekanzler. Die Ernennung Hitlers war durch Paragraph 53 der Weimarer Verfassung gedeckt, doch entsprach die Berufung eines offenen Antidemokraten eindeutig nicht dem Geist der Verfassung. Die Autorität der demokratischen Verfassung hatte allerdings nach den Kabinetten Brünings, Papens und Schleichers bereits so weit gelitten, dass sich die Zeitgenossen damit kaum beschäftigten; Hitler schien in Kontinuität zu seinen Vorgängern zu stehen. Einen gravierenden Unterschied zwischen der Regierung Hitler und den vorigen Präsidialkabinetten gab es aus einem anderen Grund: Hitler hatte eine breite Basis im Volk, seine drei Vorgänger nicht.

Hitlers Präsidialkabinett endete im März mit der Reichstagswahl 1933. Sein Kabinett war von da an nicht mehr allein abhängig vom Reichspräsidenten (obwohl er dessen Unterstützung noch immer brauchte), sondern stützte sich auch auf eine parlamentarische Mehrheit. Diese bestand aus den Stimmen für die NSDAP (43,9 %) und den Stimmen der DNVP (8 %), die sich zu diesem Zeitpunkt „Kampffront Schwarz-Weiß-Rot“ nannte.

Lehren aus den Präsidialkabinetten

Da durch die strukturellen Fehler in der Reichsverfassung die Demokratie geschwächt und letztlich deren Zusammenbruch sowie der Aufstieg Adolf Hitlers begünstigt wurde, hat man im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die Stellung des Bundespräsidenten stark beschnitten. So erfüllt er normalerweise nur repräsentative und staatsnotarielle Aufgaben. Er ist zwar mit der Gegenzeichnung und Ausfertigung neuer Bundesgesetze (wodurch diese erst Gültigkeit erlangen) betraut, kann diese aber nur in sehr eingeschränkten Fällen (zum Beispiel offensichtlicher Verfassungswidrigkeit) verweigern. Er hat also insbesondere kein materielles Vetorecht.

In besonderen Ausnahmesituationen (keine regierungsfähige Mehrheit im Bundestag) allerdings, kann der Bundespräsident das Parlament auflösen. Eine Entmachtung des Bundestages kann er als Gesetzgebungsnotstand aber nur auf kompliziertem Wege auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrates zeitlich befristet beschließen. Eine Auflösung des Bundestages erfolgte in der Geschichte der Bundesrepublik bisher drei Mal: 1972, 1982 und 2005. Sie wurden jeweils bewusst vom Bundeskanzler und der Mehrheit des Bundestages herbeigeführt, um gewünschte Neuwahlen zu erreichen. Die Entmachtung durch Gesetzgebungsnotstand kam hingegen noch nie vor.

Weitere Lehren aus der Weimarer Reichsverfassung zog man mit der Einführung der Fünf-Prozent-Hürde im Bundeswahlgesetz, die nur denjenigen Parteien erlaubt ins Parlament einzuziehen, die mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Zweitstimmen auf sich vereinigen konnten. Die Regelung soll verhindern, dass kleine und kleinste Splitterparteien die parlamentarische Arbeit erschweren oder unmöglich machen. In der Weimarer Republik waren aufgrund der ideologischen Gräben zwischen den Parteien und der vielen verschiedenen, oftmals kleinen Parteien am Ende keine mehrheitsfähigen Koalitionen mehr entstanden. Mit der 5-%-Klausel wird solches verhindert, da es praktisch nicht dazu kommen kann, dass unzählige Parteien mit z. B. jeweils rund zehn Abgeordneten in den Bundestag einziehen. In der Weimarer Republik war das gang und gäbe.

Fußnoten

  1. JÜRGEN W. FALTER, Die Wahlen des Jahres 1932/33 und der Aufstieg totalitärer Parteien, Dok. 1 (Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit)

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