Rabattfreibetrag

Rabattfreibetrag
Berechnung des geldwerten Vorteils
Endpreis am Abgabeort
- 4% Abschlag
= berichtigter Abgabepreis
- vom Arbeitnehmer gezahlter Preis
= geldwerter Vorteil
- Rabattfreibetrag von 1.080 €
= steuerpflichtiger Arbeitslohn

Als Rabattfreibetrag wird in § 8 Abs. 3 EStG der Betrag bezeichnet, bis zu dessen Wert Sachbezüge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, und die dieser nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht hat und die nicht pauschal versteuert werden, steuerfrei sind. Zur Zeit beträgt der Rabattfreibetrag 1.080 € pro Jahr.

Der Wert der Sachbezüge entspricht dem üblichen Verkaufspreis abzgl. eines steuerfreien Rabatts i.H.v. 4% abzgl. vom Arbeitnehmer geleisteter Entgelte. Da es sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze handelt, ist nur die Summe der Sachbezüge steuerpflichtig (geldwerter Vorteil), die diesen Freibetrag tatsächlich übersteigt.

Voraussetzung der Anwendung der Belegschaftsrabattregelung sind:

  • Vorteilsgewährung durch den Arbeitgeber in Form von Waren oder Dienstleistungen
  • Waren oder Dienstleistungen müssen vom Arbeitgeber hergestellt oder vertrieben werden
  • Waren bzw. Dienstleistungen dürfen nicht überwiegend für den Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.

Die Regelung des Rabattfreibetrag hat Vorrang vor der Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG. Er wird daher auch nicht gezwölftelt, dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht im ganzen Jahr für den Vorteil gewährenden Arbeitgeber tätig gewesen ist. Bei mehreren Dienstverhältnissen die nacheinander im Jahr bzw. nebeneinander bestehen ist eine mehrfache Gewährung des Rabattfreibetrags möglich.[1] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes: „aufgrund seines Dienstverhältnisses“.


Beispiel:
Ein Arbeitnehmer eines Automobilherstellers erhält bei Kauf eines Neuwagens einen Rabatt i.H.v. 20%.

Der Wagen hat einen Listenpreis  von 40.000 € (Endpreis am Abgabeort)
- Abschlag von 4 %                    1.600 €
= berichtiger Abgabepreis            38.400 €
- vom AN gezahlter Preis             32.000 € (Gesamtnachlass 20% v. 40.000 €)
=   geldwerter Vorteil                6.400 €
./. Rabattfreibetrag                  1.080 €
=   steuerpflichtiger Arbeitslohn     5.320 €

Mit diesem Kauf wäre der Jahresfreibetrag des Arbeitnehmers verbraucht. Bei einem weiteren Autokauf im gleichen Jahr in gleicher
Höhe wären demnach 6.400 € der Einkommensteuer (und den Sozialabgaben) zu unterwerfen.

Einzelnachweise

  1. Zenthöfer, Schulz zur Wiesche: Einkommensteuer (Blaue Reihe), 10. Auflage, S.771 Tz. 5.3.3.3.
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