Radfahrerfurt

Radfahrerfurt
Fußgängerfurt

Eine Fußgängerfurt ist eine durch Markierungen, hauptsächlich an Ampelanlagen, gekennzeichnete Fläche auf der Straße. Die Furt dient der Verkehrsführung für Fußgänger und ist durch eine gestrichelte Linie optisch abgegrenzt.

Eine Radfahrerfurt ist eine Markierung, die einen Radweg über einen Knotenpunkt führt. Die Markierungen unterstreichen den Vorrang der Radfahrer. Im Gegensatz zu den Fußgängerfurten sind sie nicht nur an Ampeln markiert, sondern auch dann, wenn ein Radweg entlang einer Vorfahrtsstraße verläuft.

Inhaltsverzeichnis

Merkmale der Fußgängerfurt

Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch Ampelanlagen reguliert wird, sind Fußgängerfurten einzurichten. Ferner dürfen Überwege, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, durch gestrichelte Linien abgegrenzt werden. Darüber hinaus ist eine derartige Markierung auf den Straßen unzulässig.

Die unterbrochenen Quermarkierungen sollen ca. 4 m voneinander entfernt verlaufen. Die Details regeln in Deutschland die „Richtlinien für die Markierung von Straßen“ (RMS) und die Verwaltungsvorschrift zur StVO[1]. So wird beispielsweise vorgeschrieben, dass mindestens 1 m vor jeder Fußgängerfurt eine Haltlinie (Zeichen 294) auf der Fahrbahn zu markieren ist. Nur wenn die Furt hinter einer Kreuzung oder Einmündung verläuft, entfällt die Haltlinie auf jener Seite, die der Kreuzung oder Einmündung zugewandt ist. Die Markierung hat eine breite von 12-15 cm (Schmalstrich).

Die Fußgängerfurt hat begrifflich mit dem Fußgängerüberweg, auch „Zebrastreifen“ genannt, nichts gemein. Diese Art von Verkehrsführung für Fußgänger gibt es in Österreich und der Schweiz nicht.

Merkmale der Radfahrerfurt

Radfahrerfurten sind stets im Zuge von gekennzeichneten Vorfahrtstraßen und an Ampelanlagen zu markieren[2]. Die Markierungen der Radfahrerfurt sind deutlich breiter als die der Fußgängerfurt.

Die unterbrochenen Quermarkierungen sollen in der Regel 2 m Abstand haben. Davon abweichend beträgt der Abstand bei der Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung in der Regel 3 m. Diese Details sind für Deutschland z.B. in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelt. Die Markierungen hat eine Breite von 25 cm und weisen alle 50 cm eine Lücke von 20 cm Länge auf. Nebeneinanderliegende Fußgänger- und Radfahrerfurten können durch eine gleichartige Markierung getrennt sein.

Verkehrsrechtliche Regelungen

In der deutschen StVO entscheidet die Lage von Fußgänger- und Radfahrerfurt darüber, welches Lichtsignal Radfahrer beim Überqueren einer Kreuzung beachten müssen, sofern keine gesonderte Radfahrerampel vorhanden ist. Im Falle einer gemeinsamen Radfahrer- und Fußgängerfurt (durch zwei Linien begrenzt), separat verlaufenden Radfahrer- und Fußgängerfurten (vier Linien) oder beim Fehlen von Radfahrer- und Fußgängerfurten müssen Radfahrer die Lichtzeichen der Fahrbahn beachten; bei aneinandergrenzenden Radfahrer- und Fußgängerfurten (drei Linien) müssen Radfahrer die Lichtsignale für Fußgänger beachten[3]. Dies gilt unabhängig davon, ob sie auf der Fahrbahn oder auf dem Rad- oder Gehweg fahren.

Literatur

  • Natzschka: Straßenbau, Entwurf und Bautechnik. B. G. Teubner Verlag, 1996, ISBN 3-519-05256-3

Einzelnachweise

  1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO, zu § 25 Fußgänger
  2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO, zu Zeichen 237, 240 und 241 (Radwege)
  3. StVO §37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

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