Ausländerstimm- und -wahlrecht

Ausländerstimm- und -wahlrecht

Das Ausländerstimm- und -wahlrecht bezeichnet das Recht einer Person, in einem Gemeinwesen politische Rechte auszuüben, beispielsweise das Stimmrecht oder das aktive und passive Wahlrecht, ohne die betreffende Staatsangehörigkeit zu besitzen. Bislang konnten sich derartige Rechte in den meisten Staaten allerdings nicht durchsetzen. In jenen Staaten, welche es einführten, ist es meist auf untere staatliche Ebenen wie die Kommunen beschränkt.

Inhaltsverzeichnis

Situation in der Europäischen Union

In der Europäischen Union dürfen alle EU-Bürger an Kommunalwahlen an ihrem Hauptwohnsitz teilnehmen, unabhängig davon in welchem Mitgliedsstaat sich dieser befindet. Dieses Recht wurde 1992 im Vertrag von Maastricht eingeführt und ist seither in Art. 22 Abs. 1 AEUV (vormals Art. 19 Abs. 1 EGV) verankert. Eine weitere Präzisierung erfolgte in der Richtlinie 94/80/EG des Rates.[1] Allerdings ist angesichts des Unionsbürgerrechts fraglich, ob es sich noch um ein Ausländerstimmrecht im engeren Sinne handelt.

Gemäß Art. 22 Abs. 2 AEUV (vormals Art. 19 Abs. 2 EGV) haben alle Unionsbürger zudem die Wahl, ob sie in ihrem Heimat- oder in seinem Wohnsitzstaat aktiv und passiv für die Europawahlen wahlberechtigt sein möchten. Da es sich allerdings um ein Recht auf Unionsebene für Unionsbürger handelt, stellt es kein Ausländerstimm- und wahlrecht im engeren Sinne dar.

In einigen EU-Ländern dürfen auch Nicht-EU-Bürger an den Kommunalwahlen teilnehmen, wenn auch zum Teil nur aus bestimmten Ländern oder mit langen Wartezeiten: Belgien[2], Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien[3], Irland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Portugal[4], Slowakei, Slowenien, Spanien[5], Schweden und Ungarn.[6][7][8][9]

Situation in Deutschland

Bereits 1989 erliess das Bundesland Schleswig-Holstein ein Gesetz, welches es Bürgern aus den Staaten Dänemark, Irland, Niederlande, Norwegen, Schweden und Schweiz gestattet hätte an Kommunal- und Kreiswahlen teilzunehmen, wenn sie seit wenigstens fünf Jahren in Deutschland gelebt hätten. Das Bundesverfassungsgericht erklärte auf Klage der Bayerischen Staatsregierung und einiger Bundestagsabgeordneter diese Gesetzesänderung allerdings für nicht mit dem Begriff des Volkes in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar und somit für nichtig (BVerfGE 83, 37[10]).

Besagter Art. 28 Abs. 1 GG wurde jedoch im Jahre 1992 um eine Passage ergänzt, welche die oben genannten Bestimmungen des Vertrags von Maastricht umsetzt und allen EU-Bürgern das Recht einräumt, an Kommunalwahlen sowohl mit dem aktiven als auch mit dem passiven Wahlrecht teilnehmen zu dürfen.

Situation in Österreich

Österreich gewährt – wie alle EU-Staaten – allen Unionsbürgern das integrale Wahlrecht in kommunalen Angelegenheiten. In der Stadt Wien, die gleichzeitig eines der neun österreichischen Bundesländer ist, ist dieses Recht auf die sogenannten Gemeindebezirke beschränkt, da auf Ebene der Bundesländer auch für Unionsbürger keinerlei politische Rechte vorgesehen sind. Im Jahr 2003 beschloss das Bundesland Wien, dass das Wahlrecht in den Gemeindebezirken auch auf Nicht-EU-Ausländer ausgedehnt werde, welche seit wenigstens fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. Der Verfassungsgerichtshof erklärte dies allerdings für verfassungswidrig und somit nichtig.[11]

Situation in der Schweiz

In der Schweiz gibt es – wie auch in allen anderen Ländern – auf Bundesebene keine politischen Rechte für Ausländer. In den Kantonen und Gemeinden gibt es aufgrund des ausgeprägten Föderalismus jedoch eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Regelungen. Ein weiterer Grund für die Vielfalt stellt das fehlende Homogenitätsgebot dar. Dies bedeutet, dass die Kantone – im Gegensatz zu Deutschland – innerhalb ihrer Zuständigkeiten für das gleiche Problem eine andere Lösung wählen können als der Bund. Dieses fehlende Homogenitätsgebot war auch schon bei der Einführung des Frauenwahlrechts in einzelnen Kantonen von grosser Bedeutung.

Die folgenden Kantone haben ein Ausländerstimm- und -wahlrecht auf kantonaler und kommunaler Ebene eingeführt:

  • Der Kanton Jura gewährt Ausländern, die seit wenigstens zehn Jahren in der Schweiz und seit wenigstens einem Jahr im Kanton leben, das Stimm- sowie das aktive Wahlrecht auf kommunaler und kantonaler Ebene. Für Abstimmungen über die Kantonsverfassung ist das Stimmrecht allerdings ausgenommen. Das passive Wahlrecht ist lediglich für legislative Ämter auf kommunaler Ebene vorgesehen.[12]
  • Der Kanton Neuenburg gewährt seit dem Jahr 2000 Ausländern, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und seit wenigstens fünf Jahren im Kanton leben, das Stimm- sowie das aktive Wahlrecht in kantonalen Angelegenheiten. Auf kommunaler Ebene wird das Stimm- und das integrale Wahlrecht jenen Ausländern gewährt, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzen und seit mindestens einem Jahr im Kanton leben.[13][14]

Die folgenden Kantone haben ein Ausländerstimm- und/oder -wahlrecht auf kommunaler Ebene eingeführt:

  • Der Kanton Waadt gewährt in Art. 142 abs. 1 KV VD seit dem Jahr 2003 Ausländern, welche seit wenigstens zehn Jahren in der Schweiz und seit wenigstens drei Jahren im Kanton leben, das Stimm- und das integrale Wahlrecht in kommunalen Angelegenheiten.[15]
  • Der Kanton Genf gewährt in Art. 42 Abs. 1 KV GE seit dem Jahr 2005 Ausländern, welche seit wenigstens acht Jahren in der Schweiz leben, das Stimmrecht in kommunalen Angelegenheiten. Dies umfasst auch das Recht Initiativen und Referenden zu unterzeichnen, allerdings kein Wahlrecht.[16]
  • Der Kanton Freiburg gewährt in Art. 48 Abs. 1 KV FR seit 2006 Ausländern, welche seit wenigstens fünf Jahren im Kanton leben, das Stimm- und das integrale Wahlrecht.[17]

Die folgenden Kantone haben den Gemeinden das Recht eingeräumt, selbständig ein Ausländerstimm- und/oder -wahlrecht einzuführen:

  • Der Kanton Appenzell Ausserrhoden gewährt dieses Recht seit 1995 in Art. 105 Abs. 2 KV AR.[18] Bislang haben die Gemeinden Wald, Speicher und Trogen davon Gebrauch gemacht.
  • Der Kanton Graubünden führte 2003 in Art. 9 Abs. 4 KV GR eine weitgehend identische Regelung ein.[19] Bislang haben 18 Gemeinden davon Gebrauch gemacht.
  • Der Kanton Basel-Stadt erlaubt in § 40 Abs. 2 KV BS den Gemeinden, das Stimm- und Wahlrecht auf weitere Personengruppen auszudehnen, also neben wären beispielsweise auch unter 18jährige erlaubt.[20] Da die Stadt Basel von der Kantonsregierung regiert wird, kommt diese Möglichkeit lediglich für die beiden anderen Gemeinden, Riehen und Bettingen, in Frage, welche davon bislang keinen Gebrauch gemacht haben.

Betrachtet man diese Regelungen aus geographischer Perspektive, fällt auf, dass fünf der sechs mehrheitlich französischsprachigen Kantonen verhältnismässig liberale Regelungen kennen, während in der Deutschschweiz nach wie vor mehrheitlich restriktive Regelungen vorliegen. Sieht man vom Kanton Basel-Stadt ab, wo der Regelung aufgrund der besonderen Gegebenheiten keine grosse Bedeutung zukommt, haben lediglich zwei Kantone ihre Verfassungen entsprechend geändert. Allerdings sind derzeit in mehreren Kantonen Initiativen hängig, welche eine Gewährung von politischen Rechten an Ausländer vorsehen.

Argumentation

Einige der gewichtigsten Argumente sind:

  • Die Befürworter argumentieren, dass die Einbindung in die (lokale) Politik die Integration fördere. Die Gegner setzen dem entgegen, dass die politischen Rechte eher eine Belohnung für gelungene Integration sein müssten.
  • Die Befürworter argumentieren, dass Ausländer der Staatsgewalt im gleichen Maße unterworfen seien, wie die Staatsbürger. Insbesondere müssten alle gleichermaßen Steuern zahlen, jedoch könnten die Ausländer nicht über die Verwendung ihrer Steuern bestimmen. Die Gegner setzen dem entgegen, dass dies Rosinenpickerei sei, da mit der Staatsbürgerschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten und insbesondere die Wehrpflicht verbunden seien. Bezüglich der Wehrpflicht besteht allerdings eine Argumentationslücke, da die Wehrgerechtigkeit immer weniger gewährleistet werden kann und Frauen ganz davon ausgenommen sind.
  • Die Befürworter argumentieren, dass die zweite und dritte Generation oft keine starke Verbindungen mit ihrem Heimaststaat mehr hätten und ihr Lebensmittelpunkt meist im Gastland liege. Die Gegner setzen dem entgegen, dass die Ausländer aus teilweise grundverschiedenen Kulturkreisen kommen würden und dass sie sich nach einer erfolgreichen Integration ja einbürgern lassen könnten, da diese keine hohe Hürde darstelle.
  • Die Gegner argumentieren, dass Ausländer im Ernstfall die Möglichkeit hätten, das Land zu verlassen, während Staatsbürgern diese Möglichkeit meist nicht offen stünde und im Kriegsfall dem Staat beistehen müssten. Die Befürworter setzen dem entgegen, dass die Wirtschaft heute in globalen Kategorien denke, die Mobilität sehr groß und die Kriegsgefahr in Europa weitgehend gebannt sei.

Siehe auch

Literatur

  • Geiser, T., Hugi Yar, T., Rudin, B. & Uebersax, P. (Hrsg.). (2009). Ausländerrecht (2. Auflage). Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag. ISBN 978-3-7190-2698-1.
  • Robert Chr. van Ooyen. Demokratische Partizipation statt "Integration": normativ-staatstheoretische Begründung eines generellen Ausländerwahlrechts. Zugleich eine Kritik an der Integrationslehre von Smend. Zeitschrift für Politikwissenschaft, 2/2003, S. 601-627.
  • Robert Chr. van Ooyen. Nicht Integration, sondern Partizipation": das Ausländerwahlrecht als Menschenrecht einer liberalen Theorie des Staatsvolks. Internationale Politik und Gesellschaft", 1/2011, S. 134-142.

Einzelnachweise

  1. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1994L0080:20070101:DE:PDF
  2. Belgium grants all expats local election voting rights. Expatica (20. Februar 2004). Abgerufen am 11. November 2010.
  3. Nur Bürger aus dem Commonwealth und Irland.
  4. Nur auf Gegenseitigkeit: Brasilien, Cap Verden, Argentinien, Chile, Israel, Norwegen, Peru, Uruguay und Venezuela.
  5. Nur auf Gegenseitigkeit: Norwegen; bei Ratifizierung existierender Abkommen auch Argentinien, Venezuela, Uruguay, Kolumbien und Chile.
  6. Werner Bauer: Das kommunale Ausländerwahlrecht im europäischen Vergleich, Konferenz „Politische Partizipation von Einwanderern“, Friedrich-Ebert-Stiftung. 16. Februar 2008, Bonn.
  7. Harald Waldrauch: "Electoral rights for foreign nationals: a comparative overview of regulations in 36 countries", Konferenz The Challenges of Immigration and Integration in the European Union and Australia, 18 – 20 Februar 2003.
  8. David Earnest: Voting Rights for Resident Aliens: A Comparison of 25 Democracies, 2003 Annual Meeting of the Northeast Political Science Association/International Studies Association-Northeast. 7. November 2003, Philadelphia, PA, USA.
  9. Global Resident Voting Timeline. Immigrant Voting Project. Abgerufen am 7. September 2009.
  10. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083037.html
  11. http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/0/7/4/CH0006/CMS1108472136136/g218-16-03.pdf
  12. http://www.lexfind.ch/dta/7757/3/pdf_loi_166926.pdf
  13. http://www.lexfind.ch/dta/9484/3/141.pdf
  14. http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.233.de.pdf
  15. http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.231.de.pdf
  16. http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.234.de.pdf
  17. http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.219.de.pdf
  18. http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.224.1.de.pdf
  19. http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.226.de.pdf
  20. http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/131.222.1.de.pdf

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