Aussetzung der Vollziehung

Aussetzung der Vollziehung

Grundsätzlich ist jeder Verwaltungsakt sofort vollziehbar. So ist z. B. eine mit einem Steuerbescheid festgesetzte Steuer innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist die Möglichkeit der zuständigen Verwaltungsbehörde, auf die zwangsweise Durchsetzung eines Verwaltungsaktes für eine gewisse Zeit, zum Beispiel bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel, zu verzichten. Dieser Verzicht wird von der Behörde auf Antrag oder von Amts wegen ausgesprochen.

Grundsätzlich kann gegen jeden Verwaltungsakt ein Antrag auf Aussetzung seiner Vollziehung gestellt werden. Dies wird in der Regel allerdings ein belastender Verwaltungsakt sein. Einen begünstigenden Verwaltungsakt dergestalt anzugreifen erscheint meist querulatorisch.

In einigen Spezialfällen hat die Aussetzung der Vollziehung einen eigenen Begriff bekommen. So wird z. B. die Aussetzung einer an sich rechtskräftigen Abschiebungsanordnung „Duldung“, die Aussetzung der Vollstreckung eines Urteils auf Räumung einer Wohnung „Räumungsschutz” genannt. Die Aussetzung der Vollziehung kann zeitlich begrenzt sein. Sie kann nach Ablauf der Befristung verlängert werden.

Die Einlegung eines Rechtsmittels (z. B. gegen einen Steuerbescheid des Finanzamtes) führt nicht automatisch zur Aussetzung der Vollziehung, d. h., die Steuer ist zu zahlen, wenn keine Aussetzung der Vollziehung beantragt und genehmigt ist.

Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung der Zahlungsverpflichtung muss daher zusätzlich der „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung” gestellt werden. Diesem Antrag wird meist stattgegeben, sofern nicht der Behörde Tatsachen bekannt sind, die eine spätere Vollstreckung aussichtslos machen würden. Das Finanzamt muss die Vollziehung des Bescheids aussetzen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder wenn es unbillig wäre, die Steuer zu diesem Zeitpunkt einzutreiben. Ernsthafte Zweifel bestehen dann, wenn es zu einer Rechtsfrage unterschiedlich Rechtsmeinungen von Finanzgerichten oder zwei Senaten des Bundesfinanzhofs gibt. Auch wenn sich herausstellt, dass nicht alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen berücksichtigt wurden, wird die Vollziehung ausgesetzt. Unbillig ist die Vollziehung nur, wenn durch sie ein nicht wieder gutzumachender Schaden angerichtet wird (z. B. Insolvenz des Steuerschuldners). Die Aussetzung der Vollziehung kann auch zu Nachteilen führen. Unterliegt der Einspruchsführer wird die ausgesetzte Steuerschuld mit 6 Prozent per anno verzinst. In zweifelhaften Fällen ist es daher ratsam, dass der Steuerpflichtige den Betrag erst einmal zahlt.

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