Rasseliste

Rasseliste
Der American Pit Bull Terrier gilt vom Gesetz her in vielen deutschen Bundesländern als gefährlich, der Import nach Deutschland ist verboten.
Ebenfalls in vielen deutschen Bundesländern in der Liste gefährlicher Hunde: der Bullterrier
Der Staffordshire Bullterrier darf nicht nach Deutschland importiert werden

Eine Rasseliste ist eine von einer Behörde herausgegebene Liste mit Hunderassen, die rassebedingt als gefährlich angesehen werden oder deren Gefährlichkeit vermutet wird („Kampfhunde“, gefährliche Hunde). Auf einer Rasseliste aufgeführte Rassen werden als Listenhund bezeichnet; für ihre Haltung gelten verschiedene Einschränkungen, die sich je nach Jurisdiktion unterscheiden können.

Neben einem Verbot der Haltung gewisser Rassen sind rassespezifische Einschränkungen bei der Haltung möglich. Auf den Besitzer bezogen kann dies beispielsweise Volljährigkeit, Vorlage eines Führungszeugnis oder die Pflicht zum Ablegen einer Sachkundeprüfung („Hundeführerschein“) bedeuten. Bei der Haltung können weitere Sonderregelungen wie Leinenzwang, Maulkorbpflicht, Chippflicht, Versicherungspflicht, Genehmigungspflicht, Gebot der Unfruchtbarmachung, Pflicht zur sicheren Umzäunung oder Ablegen eines Wesenstests für Hunde vorgeschrieben sein.

Inhaltsverzeichnis

Rasselisten in Deutschland

Viele deutsche Bundesländer führen eine Rasseliste mit Hunderassen, die rassebedingt als gefährlich aufgeführt oder deren Gefährlichkeit vermutet wird. Für solche „Listenhunde“ gelten dann bestimmte Regelungen, für die in einigen Bundesländern noch einmal abgestuft zwei unterschiedlichen Kategorien gelten. Derzeit gelten in fünf Bundesländern abgestufte Rasselisten (1 und 2), in weiteren zehn Bundesländern gilt je eine Rasseliste (ohne Abstufungen). Niedersachsen hat sich gegen Rasselisten entschieden. In Deutschland gibt es derzeit 10 verschiedene Rasselisten.

In den meisten Bundesländern kann der Hund nach Bestehen eines Wesenstests von den Maßnahmen befreit werden, die für Listenhunde vorgeschrieben sind. Als einziges Bundesland außer Niedersachsen hatte Thüringen bis zum 16. Juni 2011 die Auffassung vertreten, die Gefährlichkeit eines Hundes sei nicht an seiner Rasse festzumachen und stellte auf situationsbedingte Maßnahmen um.

Gegen einen individuell gefährlichen Hund konnten durch die zuständige Behörde schon vorher Maßnahmen ergriffen werden. Die vor dem Juli 2000 geltenden Hundeverordnungen boten die Rechtsgrundlage, aggressive Hunde wegnehmen oder andere Anordnungen treffen zu können. In den drei Ländern ohne Rasselisten ist es somit ebenfalls möglich, gegen aggressive und gefährliche Hunde Leinen- und Maulkorbzwang zu verhängen. Kritiker der Rasselisten stehen auf dem Standpunkt, durch den Wegfall von zeit- und personalaufwendigen – und aus ihrer Sicht unsinnigen – Maßnahmen gegen Listenhunde würden die Ämter wieder mehr Zeit finden, notwendige Maßnahmen gegen aggressive Hunde konsequenter durchzusetzen. Andererseits ist eine jeweilige Einzelfallprüfung personal- und zeitintensiver als die Kontrolle von Allgemeinverfügungen.

Das Bundesland Niedersachsen hat keine Rasseliste. Die anderen Bundesländer definieren in ihren Hundegesetzen oder Hundeverordnungen verschiedene Hunderassen und deren Mischlinge als gefährlich oder nehmen Bezug auf die Liste in der bundesrechtlichen Regelung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes (Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier). Im Bundesland Bayern wird der Begriff Kampfhund verwendet.

Aktuelle Rasselisten der deutschen Bundesländer

Die Liste zeigt, welche Hunderassen in welchen Bundesländern Deutschlands als gefährlich gelten.

Rasselisten in Deutschland, Stand März 2009
BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Import nach D
Alano? 2 2 2 je nach Ziel-Bundesland
American Bulldog 2 X 2 je nach Ziel-Bundesland
American Staffordshire Terrier 2 1 X 1 X 1 X X 1 X X X X X verboten
Bandog 1 je nach Ziel-Bundesland
Bullmastiff 2 2 X 2 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Bullterrier 2 2 X 1 X 1 X X 1 X X X verboten
Cane Corso Italiano 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Dobermann 2 je nach Ziel-Bundesland
Dogo Argentino 2 2 X 2 2 X 2 je nach Ziel-Bundesland
Dogue de Bordeaux 2 2 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Fila Brasileiro 2 2 X 2 2 X 2 je nach Ziel-Bundesland
Kangal 2 X je nach Ziel-Bundesland
Kaukasischer Owtscharka 2 X je nach Ziel-Bundesland
Mastiff 2 2 X 2 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Mastín Español 2 2 X 2 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Mastino Napoletano 2 2 X 2 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Perro de Presa Canario? 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Perro de Presa Mallorquin? 2 2 je nach Ziel-Bundesland
American Pitbull Terrier 2 1 X 1 X 1 X X 1 X X X X X verboten
Rottweiler 2 2 2 X 2 je nach Ziel-Bundesland
Staffordshire Bullterrier 2 1 1 X 1 X X 1 X X X X verboten
Tosa Inu 2 1 X 1 2 2 je nach Ziel-Bundesland
BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Import nach D

Legende: Länderkürzel BW : Baden-Württemberg, BY : Bayern, BE : Berlin, BB : Brandenburg, HB : Bremen, HE : Hessen, HH : Hamburg, MV: Mecklenburg-Vorpommern, NI: Niedersachsen, NW: Nordrhein-Westfalen, RP: Rheinland-Pfalz, SL: Saarland, SN: Sachsen, ST: Sachsen-Anhalt, SH: Schleswig-Holstein, TH: Thüringen

Erläuterungen
  • ?: Bei den nicht verlinkten Bezeichnungen von Rassen kann die Bezeichnung vom Namen her keiner Rasse eindeutig zugeordnet werden.
  • 1: Die Rasse ist als gefährlich aufgeführt.
  • 2: Die Gefährlichkeit der Rasse wird vermutet, kann aber widerlegt werden (Wesenstest).
  • X: Die Rasse ist als gefährlich aufgeführt, dieses Bundesland unterscheidet nicht zwischen Kategorie 1 und Kategorie 2. Die vorgenannten Kategorien werden in den Bundesländern unterschiedlich definiert.


In der Spalte „Import nach D“ sind die Rassen gemäß der Rasseliste im bundesweit geltenden Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz rot markiert. Für diese Rassen besteht ein Importverbot. Es ist ferner verboten, einen Hund einer Rasse nach Deutschland einzuführen, der im Ziel-Bundesland verboten ist. Diese Rassen, für die ein beschränktes Einfuhrverbot gilt, sind gelb markiert. Die Zulässigkeit oder das Verbot hängt davon ab, welches Bundesland das Ziel ist; nach Niedersachsen und Thüringen dürfen diese Rassen eingeführt werden, in die anderen Bundesländer nur, sofern die berechtigte Haltung nachgewiesen werden kann.

Unterschiede zwischen den Listen

In Sachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland sind jeweils drei Hunderassen als gefährlich definiert (in Sachsen an Stelle des Staffordshire Bullterrier der Bullterrier). In Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind vier Rassen, in Berlin zehn, in Hessen 11, in Baden-Württemberg 12 Rassen, in Nordrhein-Westfalen 14 Hunderassen, in Hamburg 15 und in Brandenburg 18 Rassen als gefährlich definiert. Einzig der American Staffordshire Terrier und der Pitbull gelten in allen Ländern, die eine Rasseliste haben, als gefährlich.

Praktische Folgen

Halter von in einer Liste als gefährlich eingestuften Hunden müssen sich vor Reisen in andere Bundesländer über die geltende Rechtslage informieren. Je nach Rasse, Wohnort und Reiseziel müssen entsprechende Vorkehrungen – wie die Anschaffung eines Maulkorbes oder die Einholung eines Wesentestes – getroffen werden.

Befürworter

Die 13 Innenminister der Länder mit Rasselisten vertreten den Standpunkt, mit der Auflistung von Hunderassen würden gefährliche Hunde besser kontrollierbar und die Sicherheit der Bevölkerung vor Hundeangriffen würde erhöht. Ebenfalls befürwortet werden Rasselisten vom Deutschen Kinderschutzbund (DKSB) und der Verein Deutsche Kinderhilfe Direkt e. V. (DKD).

Kritik

Die Rasselisten werden von einer Vielzahl von Institutionen abgelehnt und für nicht zweckdienlich gehalten, die wichtigsten davon sind: Arbeitsgemeinschaft der Diensthundeführer von Polizei und BGS, Bundestierärztekammer, Bundesverband der beamteten Tierärzte, Bundesverband Praktischer Tierärzte (BPT), Deutscher Tierschutzbund (DTSchB), Gesellschaft für Tierverhaltenstherapie (GTVT), Tierschutzzentrum – Tierärztliche Hochschule Hannover und Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH).

Einige der Rasselisten wurden mit der Begründung erlassen, die Zahl der Hundeangriffe und die Zahl der getöteten Menschen sei in den letzten Jahren stark gestiegen. Die Medienberichterstattung behauptet oft Ähnliches. Hundebisse mit tödlichem Ausgang werden in Deutschland statistisch erfasst, näheres dazu im entsprechenden Artikel.

Einzelne Bundesländer, Besonderheiten

Beißstatistik in Nordrhein-Westfalen, Beobachtungspflicht

Aufgrund der Beobachtungs- und Prüfpflicht werden im Land Nordrhein-Westfalen Statistiken geführt, die zu einem späteren Zeitpunkt für die Entscheidung über die Zukunft der Rasseliste verwendet werden sollen. Die erhobenen Daten beziehen sich auf Beißvorfälle mit verletzten Menschen in NRW und zeigen den prozentualen Anteil der Hunderassen entsprechend ihrer Populationsstärke.[1][2][3]

Bayern

Der Freistaat Bayern hat bereits seit 1992 eine rassespezifische Hundeverordnung. Sie enthält Rasselisten für Kampfhunde, das „sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist“.[4] Hunderassen werden dort aufgeführt in:[5]

  • Kategorie 1: Die Eigenschaft als Kampfhund wird stets vermutet.
  • Kategorie 2: Die Eigenschaft als Kampfhund wird vermutet, solange nicht für den einzelnen Hund ein entsprechender Negativnachweis geführt ist.

Die Haltung von Kampfhunden – ausgenommen Diensthunde – bedarf der Erlaubnis, die nur erteilt werden darf, wenn unter anderem ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen wird.[4]

Bayern ist das Land mit der längsten Rasseliste, wobei es sich bei 18 der aufgeführten Namen um Hunderassen oder um einen Hundetypus handelt. Der neunzehnte Eintrag „Bandog“ ist weder eine von der FCI anerkannte Hunderasse noch ein allgemein bekannter Hundetypus. Die bayerische Polizei beschreibt den Bandog „als große Version des Pit Bulls […] Der Bandog, wörtlich zu übersetzen mit dem Wort ‚Kettenhund‘, ist keine einheitliche Rasse. Mit diesem Begriff werden Hunde bezeichnet, die tagsüber angekettet und nachts zum Schutz von Grundstücken frei liefen.“[6] Die Stadt München beschreibt diesen Typus als „Kreuzungen großrahmiger Hunde (Schulterhöhe über 45 cm, Gewicht über 30 kg) mit hoher Aggressivität […]. Es besteht kein einheitliches äußeres Erscheinungsbild, die Farbschläge variieren.“[7]

Kritiker sehen hier das Bestimmtheitsgebot verletzt, da die Beschreibung zu wenig präzise sei. Bei den Angaben zur Ankettung und zur Aggressivität handle es sich nicht um rassespezifische Merkmale, sondern um Haltungsbedingungen, schlechte Erziehung und eventuell tierschutzwidrige Zuchtauswahl auf Aggressivität.[8]

Niedersachsen

Die Niedersächsische Gefahrtierverordnung mit Rasseliste wurde im Sommer 2000 von allen Landtagsfraktionen gemeinsam beschlossen. Am 3. Juli 2002 entschied das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 CN 5.01,[9] die komplette Hunderegelung in Verordnung für nichtig zu erklären. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass zwar für bestimmte Hunderassen ein Verdacht bestehe, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgingen. Es sei jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen – Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse – für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt. Ein bloßer Gefahrenverdacht, auch als Besorgnispotenzial bezeichnet, rechtfertige kein Einschreiten auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Vielmehr müssten Eingriffe zum Zweck der Gefahrenvorsorge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. Ein derartiges Gesetz liege in Niedersachsen nicht vor.

Kurz danach wurde von der regierenden SPD die Vorlage für das Niedersächsische Hundegesetz eingebracht, die wiederum eine Rasseliste enthielt. Zu diesem Gesetzesvorhaben wurden im Landtag die vorgeschriebenen Anhörungen durchgeführt. Angehört wurden 20 Experten und Fachinstitutionen, davon sprachen sich 19 gegen Rasselisten aus, als einzige Institution sprach sich der Deutsche Kinderschutzbund dafür aus. Gegen die Rasseliste war auch der Arbeitskreis Tierschutz der SPD, der gegen den SPD-Minister stimmte. Mit einer Stimme Mehrheit wurde das Gesetz mit Rasseliste durch den Landtag beschlossen.[10]

Die Rasselisten wurden nach der Landtagswahl vom 2. Februar 2003 und dem Regierungswechsel zur CDU wieder aus dem Hundegesetz gestrichen.

Berlin

In dem zum 10. Oktober 2004 in Kraft getretenen Gesetz über das Halten von Hunden in Berlin werden die vorher in der Berliner Hundeverordnung gelisteten Rassen Staffordshire Bullterrier und Dogue de Bordeaux nicht mehr aufgeführt.[11]

Mecklenburg-Vorpommern

Zum 1. Januar 2006 wurde die Rasseliste im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern um sieben Rassen gekürzt. Die gestrichenen Rassen sind Dogo Argentino, Bordeauxdogge, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano und Tosa Inu.

Das Land begründet die Änderung mit dem Gebot zur Überprüfung der Rasseliste, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. März 2004[12] enthalten ist. Das Urteil sagt aus, dass der Gesetzgeber die weitere Entwicklung zu beobachten hat und prüfen muss, ob die dem Urteil zugrunde liegenden Annahmen (über rassebedingte Gefährlichkeit) sich tatsächlich bestätigen.

Sachsen-Anhalt

Der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hat am 11. Dezember 2008 nach mehrjähriger Beratung ein Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren beschlossen. Neben vielen rasseneutralen Vorschriften (Chippflicht, Versicherungs- und Registrierungspflicht) wurde auf den 1. März 2009 durch Verweis auf das Bundesgesetz eine Rasseliste eingeführt. § 2 Abs. 2 bestimmt

„Für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetzes […] nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, wird die Gefährlichkeit vermutet.“

Diese Hunde müssen einem Wesenstest unterzogen werden und unterliegen nach dessen Bestehen keinen besonderen Bestimmungen mehr. Ohne Nachweis eines bestandenen Wesenstests dürfen diese Hunde nicht gehalten werden. Es können Wesenstests aus anderen Ländern und Staaten als gleichwertig anerkannt werden.

Weitere Voraussetzungen für einen Haltungsgenehmigung sind Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Halters. Der Hund muss (ebenso wie alle anderen Hunde, die nach dem 1. März 2009 geboren werden) unveränderlich gekennzeichnet sein; sein Besitzer muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Es besteht keine Kastrationspflicht und kein Zuchtverbot.[13] [14]

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein bestehen Pläne, die gültige Rasseliste[15] wieder abzuschaffen. Im Koalitionsvertrag von CDU und FDP heißt es dazu:

„CDU und FDP sehen sich dem Tierschutz besonders verpflichtet. Zur Verbesserung des Tierschutzes werden die bestehenden Rechtsgrundlagen evaluiert und ggf. angepasst. CDU und FDP wollen die Bürgerinnen und Bürger vor verantwortungslosen Hundehaltern schützen. Die Rasseliste hat sich dafür als nicht geeignet erwiesen und wird daher im Gefahrhundegesetz abgeschafft.“[16]

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sagt aus, dass bei fehlender Bestätigung der Annahme der übermäßigen Beißhäufigkeit durch Listenhunde eine Änderung erfolgen muss.

„Allerdings muss der Bundesgesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers belassen noch erhebliche Unsicherheit. Es ist deshalb notwendig, die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten. Wird dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, wird er seine Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen müssen.[12]

Hierbei wird den Gesetzgebern freigestellt, diejenigen Hunderassen in die Liste mit aufzunehmen, die eine vergleichbare Beißhäufigkeit haben wie die bisher gelisteten Rassen oder die Rasseliste insgesamt abzuschaffen und andere Kriterien als die Rassezugehörigkeit (zum Beispiel Wesenstest oder Halterqualifikation) zu verwenden.

Rasselisten in Österreich

Rot: Rasseliste, Grün: Auflagen nur bei Auffälligkeiten, Gelb: Auflagen für alle Hunderassen.[17]

Drei der neun Bundesländer führen eine Rasseliste. Die roten Markierungen in der Liste zeigen, welche Hunderassen in welchen Bundesländern Österreichs als gefährlich gelten. Die Bestimmungen gelten auch für Mischlinge mit diesen Rassen.

Aktuelle Rasselisten in Österreich, Stand März 2011[18]
      Wien       Vorarlberg Niederösterreich
American Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bandog
Bullmastiff
Bullterrier
Dogo Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastín Español
Mastino Napoletano
Rottweiler
Ridgeback
Staffordshire Bullterrier
Tosa Inu
Wien Vorarlberg Niederösterreich

Länder mit Auflagen für Listen- oder „Kampfhunde“

  • Niederösterreich: Für gelistete Hunde gilt ein verschärfte Hundehaltegesetz. Jeder Besitzer muss die dafür erforderliche Eignung nachweisen, um ein Tier halten und führen zu können.[19][20][21]
  • Vorarlberg Seit 1992 unterliegt das Halten der gelisteten Hunde der „Vorarlberger Kampfhundeverordnung“ einer Bewilligungspflicht. Zuständig ist der örtliche Bürgermeister.[22]
  • Wien: Seit dem Jahr 2006 gibt es in Wien einen Hundeführschein auf freiwilliger Basis.[23] Für Hunde, die in der Wiener Gesetzgebung als Kampfhund bezeichnet werden, ist der Hundeführschein seit dem 1. Juli 2011 Pflicht. Der Verfassungsgerichtshof wies eine Klage dagegen ab.[24]

Länder mit Auflagen für alle Hunde

  • Burgenland Gemeinden können Leinen- und Maulkorbpflicht anordnen.[17]
  • Oberösterreich Obligatorischer zweistündiger Kurs.[17]
  • Steiermark Informationsgespräch in Planung.[17]

Rasselisten in der Schweiz

Rasselisten in der Schweiz, 2011. Grün: Keine Rasseliste; rot: Rasseliste; hellrot: Einführung geplant

In der Schweiz existiert auf Bundesebene keine Rasseliste. Im Kanton Zürich kam es Anfang Dezember 2005 zu einem Beißangriff mit tödlichem Ausgang durch Hunde vom Pitbull-Typ. Als erster Kanton führte der Kanton Wallis daraufhin eine kantonale Rasseliste ein. Als das Bundesgericht bestätigte, dass ein kantonales Verbot bestimmter Hunderassen nicht verfassungswidrig ist,[25] folgten weitere Kantone diesem Beispiel. Aufgrund des obengenannten Vorfalls wies das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement das Bundesamt für Veterinärwesen an, Vorschriften für gesetzliche Bestimmungen über Maßnahmen gegen aggressive Hunde[26] vorzubereiten.

Es wurde auch eine Petition an den Bundesrat übergeben, die von der Schweizer Boulevardzeitung Blick[27] lanciert worden war. Diese forderte, das Züchten, das Halten und die Einfuhr von Pitbulls und ihren Kreuzungen sowie den Handel mit ihnen in der Schweiz ab sofort zu verbieten. Die Petition wurde von 175.000 Schweizer Bürgern (rund 2 % der Bevölkerung) unterzeichnet.

Im Entwurf[28] bzw. den Erläuterungen[29] dazu vom 12. Januar 2006 zur Neufassung des Schweizer Tierschutzgesetzes waren im neuen Artikel 31b Zucht-, Import-, Halte- und Handelsverbote für Hunde des Typs Pitbull sowie deren Kreuzungen, den im Wallis verbotenen Rassen sowie dem Cane Corso Italiano vorgesehen. Dieses Gesetz scheiterte im Parlament, weshalb es nach wie vor keine schweizweit gültige Rasseliste gibt. Die Entscheidung über die Einführung einer Rasseliste und die Auswahl der gelisteten Rassen ist daher Sache der Kantone.

Von den 26 Kantonen und Halbkantonen haben 11 eine Rasseliste eingeführt. Kantone ohne Rasselisten sind beide Appenzell,[30] Bern,[31] Glarus,[32] Graubünden,[33] Jura,[34] Luzern,[35] Neuenburg,[36] St. Gallen,[37] die Urkantone[38] sowie Zug.[39] Im Kanton Aargau ist die Einführung einer Rasseliste für 2012 geplant.[40]

Insgesamt stehen 36 Hunderassen in mindestens einem Kanton auf der Rasseliste. Die längste Rasseliste besitzt der Kanton Tessin mit 30 Rassen; die kürzeste Rasseliste ist diejenige des Kanton Waadt mit drei Rassen. Die meisten Rassen verbietet der Kanton Wallis, wo die Haltung von 12 Rassen verboten ist. Ausser dem Wallis kennen nur der Kanton Freiburg und der Kanton Zürich generelle Haltungsverbote für bestimmte Rassen; in allen anderen Kantonen ist die Haltung aller Listenhunderassen mit einer kantonalen Bewilligung möglich.

Rasselisten in der Schweiz, Stand November 2011
BL[41] BS[42] FR[43][44] GE[45] SH[46] SO[47] TG[48] TI[49] VD[50] VS[51] ZH[52]
American Bulldog
American Pitbull Terrier X X X
American Staffordshire Terrier X X
Anatolischer Hirtenhund
Bandog X
Beauceron
Belgischer Schäferhund
Boerboel
Bullmastiff
Bullterrier X X
Bullterrier (Miniatur)  ?  ?  ?  ?  ?  ?  ?
Cane Corso
Deutsche Dogge
Deutscher Schäferhund
Dobermann X
Dogo Argentino X
Dogo Canario (Presa Canario)
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro X
Holländischer Schäferhund
Kaukasischer Owtscharka
Komondor
Kuvasz
Mastiff X
Mastín Español X
Mastino Napoletano X
Rottweiler X
Šarplaninac
Staffordshire Bullterrier X X
Südrussischer Owtscharka
Tatra-Schäferhund
Thai Ridgeback
Tibet-Mastiff
Tosa Inu X
Tschechoslowakischer Wolfhund
Zentralasiatischer Owtscharka
Kreuzungen aus Listenhunden X  ?  ? X  ?
BL BS FR GE SH SO TG TI VD VS ZH
Erläuterungen
  • Grün: Keine Auflagen. Es gilt das Bundesgesetz zum Sachkundenachweis für Hundehalter.
  • Rot: Die Rasse wird als potentiell gefährlich betrachtet, Erwerb und Haltung sind mit kantonaler Bewilligung möglich. Die genauen Bedingungen für die Erteilung variieren je nach Kanton.
  • X: Die Rasse wird als potentiell gefährlich betrachtet. Zucht, Erwerb, Einfuhr und Haltung sind verboten. Für bei der Einführung der Liste bereits vorhandene Hunde ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Neue Bewilligungen werden keine erteilt.
  • ?: Es ist unklar, ob die Rasse als potentiell gefährlich betrachtet wird.

Rasseliste in Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein hat 2008 eine Rasseliste mit potentiell gefährlichen Hunden eingeführt:[53]

Listenhunde sind in Liechtenstein bewilligungspflichtig und müssen ab dem Alter von neun Monaten in der Öffentlichkeit angeleint und mit einem Maulkorb versehen werden, sofern sie keinen Wesenstest absolviert haben. Dieser Wesenstest wird in Liechtenstein „Sozialverträglichkeitsprüfung“ genannt.[54]

Regelungen in nicht deutschsprachigen Ländern

Weltweit existieren verschiedenste Rasselisten und gesetzliche Regelungen. In der englischsprachigen Fachliteratur hat sich dafür der Begriff Breed-specific legislation etabliert. In Tennessee wird beispielsweise der Deutsche Schäferhund als gefährlich gelistet. Rasselisten bestehen unter anderem auch in Großbritannien und Dänemark. Die Niederlande haben ihre Rasseliste wieder gestrichen.

Dänemark

Dänemark verschärft ab 1. Juli 2010 die Gesetzgebung gegen bestimmte Hunderassen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Haltung, Zucht und Einfuhr (auch in der Begleitung von Touristen) der folgenden 13 Hunderassen in Dänemark verboten, wenn sie nach dem 1. Juli 2010 angeschafft wurden: Pitbull Terrier, Tosa Inu, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Amerikanische Bulldogge, Boerboel, Kangal, Zentralasiatischer Owtscharka, Kaukasischer Owtscharka, Südrussischer Owtscharka, Tornjak, Sarplaninac, ebenso deren Mischlinge.[55]

Frankreich

Frankreich kennt eine Rasseliste. Hunden der Kategorie 1 (sogenannten Kampfhunden) ist die Einreise nach Frankreich verboten. Zu der Kategorie gehören Hunde vom Typ Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier (diese beiden Hundearassen können allgemein „Pit-bulls“ genannt werden), Mastiff („Boer-bulls“) oder Tosa und Hunde, die in keinem vom Internationalen Hundeverband zugelassenen Stammbuch eingetragen sind. Die Polizei darf einen herrenlosen Hund oder einen Hund, der eine Gefahr darstellen könnte, einfangen. Der Hund wird in ein Tierheim gebracht. Die Polizei unterrichtet die zuständige Behörde (Bürgermeister oder in Paris der Polizeipräfekt).

Der Bürgermeister, der die Entscheidung trifft, den Hund in einem Tierheim unterzubringen, ist der Ansprechpartner für den Besitzer des Hundes. Der Besitzer kann innerhalb von 8 Tagen den Beweis erbringen, dass er in der Lage ist, die Gefahr, die sein Hund darstellt, aufzuheben. Ist dies nicht gegeben, berechtigt der Bürgermeister das Tierheim, das Tier nach Konsultation eines Amtstierarztes entweder einzuschläfern, zu behalten oder einem Tierschutzverein zu übergeben.

Hunde der 2. Kategorie (Hunde der Kategorie 1 mit Stammbuch, Rottweiler und Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassehund Rottweiler vergleichbar sind) dürfen einreisen. Diese Hunde dürfen nur von einem Volljährigen, mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.

Italien

In Italien bestand eine Liste von zuletzt 135 als gefährlich eingestuften Rassen[56], darin waren unter anderem der Deutsche Schäferhund („Pastore tedesco“) sowie alle in Deutschland und der Schweiz als potentiell gefährlich eingestuften Rassen aufgelistet.

Seit dem 25. März 2009 gibt es keine Rasseliste mehr, es gilt die „Ordinanza Martino“ vom 3. März 2009. Darin wird festgestellt, dass die bisherige Regelung die Anzahl von Vorfällen mit aggressiven Hunden nicht verringert hat und dass die wissenschaftliche Literatur belegt, dass aufgrund der Rassezugehörigkeit keine Voraussage des Auftretens aggressiven Verhaltens möglich ist. Neu wird ein Register von individuellen Hunden eingeführt, die durch aggressives Verhalten aufgefallen sind und deren Besitz strengen Einschränkungen unterliegt.[57]

Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Frage rassespezifischer Gefährlichkeit

In diversen wissenschaftlichen Arbeiten konnten keine Hinweise dafür gefunden werden, dass die Rasse eines Hundes eine Voraussage über seine Gefährlichkeit ermöglicht.[58][59][60][61][62]

Studie der Freien Universität Berlin

Eine Studie des Instituts für Tierschutz und Tierverhalten der Freien Universität Berlin befasste sich 2005 mit der Frage der Auffälligkeit verschiedener Hunderassen. Hierbei wurden Bestandszahlen einiger Hunderassen in Berlin und Brandenburg erfasst und mit den offiziell erfassten Zwischenfällen mit Hunden dieser Rassen ins Verhältnis gesetzt. Es ergibt sich dadurch ein 'Auffälligkeitsindex' für jede Rasse.

Hunderasse Anteil der 2003 in Berlin auffällig gewordenen Hunde bestimmter Rassen an der Gesamtpopulation ihrer Rasse
Bullterrier 0,54 %
Schäferhund 1,80 %
Rottweiler 2,25 %
Dobermann 1,36 %
Labrador Retriever 0,70 %
Golden Retriever 0,35 %
Dackel 0,43 %

Für das Land Brandenburg ergibt sich ein ähnliches Bild wie für Berlin.

Hunderasse Anteil der 2003 in Brandenburg auffällig gewordenen Hunde bestimmter Rassen an der Gesamtpopulation ihrer Rasse
Bullterrier 0,36 %
Rottweiler 2,18 %
Deutscher Schäferhund 2,75 %
Dobermann 1,10 %
Labrador Retriever 1,24 %
Golden Retriever 1,74 %
Siberian Husky 3,22 %

Die Statistik ergibt, dass in Berlin etwa jeder 185. Bullterrier auffällig war, im Land Brandenburg etwa jeder 277. In der Rasse Schäferhund war hingegen jeder 55. in Berlin und jeder 36. im Land Brandenburg auffällig. Insgesamt liegt die Rasse Bullterrier jeweils unter dem Durchschnitt.[63]

Tierschützerische Aspekte

Die negativen Auswirkungen von Leinen- und Maulkorbzwang wurden unter anderem in der Doktorarbeit von Sandra Bruns angesprochen: „Insbesondere der Maulkorb- und Leinenzwang lässt solche [negativen] Verhaltensveränderungen stark vermuten. So werden Hunde durch das Tragen eines Maulkorbes in ihrer arttypischen Kommunikation behindert. Bestimmte Verhaltensweisen des innerartlichen Sozialkontaktes, wie zum Beispiel Naso-Nasal-Kontakt oder Ano-Genital-Kontrolle, können gar nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden. Hunde, die einem Leinenzwang unterliegen, sind in ihrer Bewegungsmöglichkeit stark eingeschränkt. Dies kann insbesondere bei bewegungsaktiven Hunden zu mangelnder Auslastung und Frustration führen. Alle genannten Faktoren stellen Stressauslöser dar, die letztendlich die Hemmschwelle aggressiven Verhaltens senken können.“ und „Auch die gesellschaftliche Ausgrenzung der Hunde, die einem Maulkorbzwang unterliegen, stellt einen bedeutenden Aspekt der Verhaltensbeeinflussung dar. So werden Hunde, die einen Maulkorb tragen, nicht selten intensiv angeschaut, was ähnlich wie die Wesenstestsituation 'Anstarren' einen für diese bedrohlichen Charakter hat. Da das Tragen eines Maulkorbes 'Gefährlichkeit' impliziert, werden solche Hunde häufig von Menschen gemieden, was eine Verarmung der sozialen Umwelt nach sich zieht.“ (Sandra Bruns: Fünf Hunderassen und ein Hundetypus im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000 Faktoren, die beißende von nicht-beißenden Hunden unterscheiden, S. 80)

Siehe auch

 Portal:Hund – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Hund

Einzelnachweise

  1. Auswertung der Berichte über die im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde
  2. Bericht über die Auswirkungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) und der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) (online)]
  3. Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2008-2009 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde. (online)
  4. a b Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG), Art. 37
  5. Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit Vom 10. Juli 1992
  6. Dokument zu Kampfhunden auf der Website der Polizei Bayern abgerufen am 4. April 2010
  7. Kreisverwaltungsreferat München: Gefährliche Tiere - Kampfhunde - Bandog abgerufen am 4. April 2010
  8. Wolfram Hamann: Gutachten (1997) abgerufen am 4. April 2010
  9. http://www.lifeandlaw.de/presse_einzelansicht.php3?id=520&suche=an&suchbegriff=BVerwG&PHPSESSID=69c4a7adfd404d9a475522b9a...
  10. Debatte im Niedersächsischen Landtag vom 24. September 2002
  11. Gesetz über das Halten von Hunden in Berlin Abschnitt II Gefährliche Hunde § 4
  12. a b Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. März 2004
  13. http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/index.php?id=156
  14. http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/parlamentsdokumentation/d1623vbe_5.pdf
  15. Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005
  16. Koalitionsvertrag CDU/FDP 2010 S. 48.
  17. a b c d Hundegesetze gesamt Österreich
  18. Rasseliste Österreich
  19. NÖ Hundehaltungsgesetz
  20. Hundehalte-Sachkundeverordnung pdf Dokument
  21. NÖ Hundeabgabegesetzes pdf Datei
  22. gelistete Hunde und Situation in Vorarlberg (.pdf file)
  23. Bestimmung und gelistete Hunde in Wien
  24. Wien: Hundeführschein für „Kamphunde“
  25. Medienmitteilung des Kt. Wallis zum Entscheid des Bundesgerichts (französisch)
  26. http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/index.html?lang=de
  27. http://www.blick.ch/news/schweiz/kampfhunde/artikel29734
  28. http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/index.html?lang=de&download=03953_de.pdf
  29. http://www.bvet.admin.ch/tierschutz/00231/00233/index.html?lang=de&download=03954_de.pdf (PDF)
  30. Veterinäramt beider Appenzell, abgerufen am 15. November 2011
  31. Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern, abgerufen am 15. November 2011
  32. Kantonstierärztlicher Dienst Glarus, abgerufen am 15. November 2011
  33. Bündner Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, abgerufen am 15. November 2011
  34. Office des affaires vétérinaires du Canton du Jura, abgerufen am 15. November 2011
  35. Veterinärdienst des Kantons Luzern, abgerufen am 15. November 2011
  36. Office vétérinaire cantonal de Neuchâtel, abgerufen am 15. november 2011
  37. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kt. St. Gallen, abgerufen am 15. November 2011
  38. Laboratorium der Urkantone, abgerufen am 15. November 2011
  39. Veterinärdienst des Kt. Zug, abgerufen am 15. November 2011
  40. Aargauer Veterinärdienst, abgerufen am 15. November 2011
  41. Rasseliste des Kt. Basel-Landschaft, abgerufen am 15. November 2011
  42. Rasseliste des Kt. Basel-Stadt, abgerufen am 15. November 2011
  43. Im Kt. Freiburg verbotene Hunde, abgerufen am 15. November 2011
  44. Im Kt. Freiburg bewilligungspflichtige Hunde, abgerufen am 15. November 2011
  45. Rasseliste des Kt. Genf, abgerufen am 15. November 2011
  46. Rasseliste des Kt. Schaffhausen, abgerufen am 15. November 2011
  47. Rasseliste des Kt. Solothurn, abgerufen am 15. November 2011
  48. Rasseliste des Kt. Thurgau, abgerufen am 15. November 2011
  49. Rasseliste des Kt. Tessin, abgerufen am 15. November 2011
  50. Rasseliste des Kt. Waadt, abgerufen am 15. November 2011
  51. Rasseliste des Kt. Wallis, abgerufen am 15. November 2011
  52. Rasseliste des Kt. Zürich, abgerufen am 15. November 2011
  53. Rasseliste des Fürstentum Liechtenstein, abgerufen am 17. November 2011
  54. Sozialverträglichkeitsprüfung in Liechtenstein, abgerufen am 17. November 2011
  55. Dänische Botschaft Berlin, zusätzlicher Text.
  56. Italienische Rasseliste
  57. Ordinanza (...) concernente la tutela dell’incolumità pubblica dall’aggressione dei cani auf der Webseite der italienischen Regierung
  58. Angela Mittmann: Untersuchung des Verhaltens von 5 Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000. Dissertation. Tierärztliche Hochschule Hannover. Hannover 2002, S. 94 (online).
  59. Andrea Böttjer: Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im innerartlichen Kontakt des Wesenstestes nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung vom 05.07.2000. Dissertation. Tierärztliche Hochschule Hannover. Hannover 2003, S. 252 (online).
  60. Tina Johann: Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000. Dissertation. Tierärztliche Hochschule Hannover. Hannover 2004, S. 77 (online).
  61. Christine Baumann: Überprüfung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Rottweilern und Rottweiler Mischlingen im Rahmen der Auswertung von Wesenstests in Bayern. Dissertation. Institut für Tierschutz, Verhaltenskunde und Tierhygiene der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München. München 2005, S. 95, DNB 975145207 (online).
  62. Jennifer Hirschfeld: Untersuchung einer Bullterrier-Zuchtlinie auf Hypertrophie des Aggressionsverhaltens. Dissertation. Institut für Tierschutz und Verhalten (Heim-, Labortiere und Pferde) der Tierärztlichen Hochschule Hannover. Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft Service GmbH, Gießen 2005, ISBN 3-938026-35-9, S. 181–187, DNB 975649450 (online).
  63. R. Struwe; F.Kuhne: Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation. Freie Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und Tierverhalten. (online)

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Listenhund — Die Artikel Rasseliste und Hundegesetz überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein erst… …   Deutsch Wikipedia

  • Hundegesetz — Die Artikel Rasseliste und Hundegesetz überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein erst… …   Deutsch Wikipedia

  • Hundeverordnung — Die Artikel Rasseliste und Hundegesetz überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein erst… …   Deutsch Wikipedia

  • Kampfhundeverordnung — Die Artikel Rasseliste und Hundegesetz überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein erst… …   Deutsch Wikipedia

  • Leinenzwang — Die Artikel Rasseliste und Hundegesetz überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein erst… …   Deutsch Wikipedia

  • Aggressionshund — Der Wesenstest für Hunde wurde in Deutschland vom Gesetzgeber eingeführt, nachdem es im Jahre 2000 eine verstärkte Medienberichterstattung und großes öffentliches Interesse an einigen Angriffen von Hunden auf Menschen gab, die dabei verletzt und… …   Deutsch Wikipedia

  • Hundegesetze — Als Hundegesetz oder Hundeverordnung werden rechtskräftige Regelungen über die Haltung von Haushunden bezeichnet. In der Regel beziehen sich diese primär auf Einschränkungen, die Hunden generell oder bestimmten Rassen (sogenannten Listenhunden)… …   Deutsch Wikipedia

  • Anatolischer Hirtenhund — (Çoban Köpeği) Anatolischer Hirtenhund, Schlag Akbaş …   Deutsch Wikipedia

  • Bull Terrier — Bullterrier Standard und Miniatur FCI …   Deutsch Wikipedia

  • English Bull Terrier — Bullterrier Standard und Miniatur FCI …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”