Austauschpfändung

Austauschpfändung

Von der Austauschpfändung wird dann gesprochen, wenn der Gerichtsvollzieher oder der Vollziehungsbeamte einen dem Grunde nach unpfändbaren Gegenstand pfändet und statt dessen eine gleichartige Sache mit geringerem Wert dem Schuldner überlässt.

Inhaltsverzeichnis

Beispiel

Obwohl Fernsehgeräte und Armbanduhren dem Grunde nach unpfändbar (§ 811 ZPO) sind, könnte man sich z. B. vorstellen, dass das Fernsehgerät mit Plasmabildschirm oder eine Armbanduhr der Marke Rolex dem Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung weggenommen wird. Da im Grundsatz aber ein Fernsehgerät und eine Armbanduhr dem Schuldner verbleiben muss, wird ihm - im Austausch - ein deutlich preiswertes Fernsehgerät oder eine preiswerte Armbanduhr überlassen. Die ausgetauschten Gegenstände werden Eigentum des Schuldners.

Schematische Darstellung des Beispiels

Gefändeter Gegenstand Wert ausgetauschter Gegenstand Wert Gewinn für den Schuldner
Plasmafernseher 1.800 € normales Fernsehgerät 150 € 1.650 €
Rolex 3.000 € Swatch 30 € 2.970 €

Abwicklung der Austauschpfändung

Dieser Austausch wird im Regelfall Zug um Zug geschehen. Der Gläubiger muss insofern an der Austauschpfändung mitwirken, als er die dem Schuldner zu überlassenden Gegenstände zur Verfügung stellen muss. Dies kann auch durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages geschehen.

Eine Austauschpfändung setzt immer auch die vom Gläubiger zu beantragende Zustimmung des Vollstreckungsgerichts voraus. Dem Gerichtsvollzieher ist eine vorläufige Austauschpfändung auch ohne vorherige Zustimmung des Vollstreckungsgerichts möglich, wenn nach Lage der Dinge die Zustimmung des Vollstreckungsgerichts zu erwarten ist. Bei Vollstreckungen im öffentlich-rechtlichen Bereich tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage: §§ 811a und 811 b ZPO

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