Reaktorunfall

Reaktorunfall

Als Störfall bezeichnet man gemeinhin eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes einer technischen Anlage, insbesondere der chemischen Industrie, oder eines Kernkraftwerkes. Bestimmungsgemäßer Betrieb ist der Betrieb, für den die Anlage technisch ausgelegt und von der zuständigen Behörde genehmigt ist.

Im juristischen Sinne ist der Begriff des Störfalls für verschiedene technische Anlagen bzw. Betriebe unterschiedlich definiert.

In der Kerntechnik ist ein Störfall gemäß § 3 der Strahlenschutzverordnungein Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.“ Er unterscheidet sich vom Unfall dadurch, dass sich die Auswirkungen auf die Anlage beschränken. Auf der Internationalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse (INES) entspricht ein Störfall in einer kerntechnischen Anlage der Stufe 2, ein Ernster Störfall der Stufe 3. In Kernkraftwerken wird bei einem Störfall meist als erste Gegenmaßnahme eine Reaktorschnellabschaltung ausgelöst.

In der chemischen Industrie sowie sonstigen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, aber auch für öffentliche Körperschaften (mit Ausnahme von Einrichtungen der Landesverteidigung), gelten in Deutschland die Vorschriften der 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Störfallverordnung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I Nr. 33 vom 16. Juni 2005 S. 1598). Hier sind die wesentlichen Anforderungen an die Betreiber von Betriebsbereichen bzw. Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Störfallverordnung fallen, definiert (u. a. bestehen Pflichten zur Erstellung von Sicherheitskonzept, Sicherheitsmanagement, Sicherheitsbericht, Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie zur Information der Öffentlichkeit). Gemäß dieser Verordnung ist ein Störfall definiert als „ein Ereignis, wie z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem unter diese Verordnung fallenden Betriebsbereich oder in einer unter diese Verordnung fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nr. 4 der Störfallverordnung führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind“. Eine ernste Gefahr ist definiert als „eine Gefahr, bei der das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind, die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde.

Die gefährlichen Stoffe sind dabei in der Verordnung selbst genannt. Betriebsbereiche bzw. Anlagen, für die die Verordnung zur Anwendung kommt, sind solche, für die Mengenschwellen vorhandener gefährlicher Stoffe bestimmte, in der Verordnung definierte Grenzwerte überschreitet.

Der Begriff Störfall aus der Störfallverordnung beschreibt damit Ereignisse mit Auswirkungen auch auf die Umgebung einer Anlage, während sich in der Kerntechnik Störfälle auf den Bereich der Anlage beschränken.

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