Ausweisung

Ausweisung

Die Begriffe Ausweisung oder Landesverweis bezeichnen die Anordnung der Behörden eines Staates, ein in seinem Hoheitsgebiet (rechtmäßig oder rechtswidrig) anwesender ausländischer Staatsbürger habe dieses zu verlassen.

Im Unterschied zur Abschiebung, die eine Vollzugsmaßnahme (zwangsweise Außerlandesschaffung) darstellt und mit der die Aufenthaltsbeendigung behördlich durchgesetzt wird, wird mit der Ausweisung allein das Aufenthaltsrecht entzogen und ein Wiedereinreiseverbot statuiert. Abschiebungen müssen nicht unbedingt auf einer Ausweisung beruhen, sondern kommen auch als Vollstreckungsmittel bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Betracht (z. B. nach Ablehnung eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis, dem Erlass einer Ausreiseaufforderung unter Abschiebungsandrohung und der sich anschließenden Weigerung des Ausländers, das Land freiwillig zu verlassen).

In der Umgangssprache und in den Medien sowie teilweise auch im internationalen Sprachgebrauch werden die Begriffe Ausweisung (engl. expulsion) und Abschiebung (engl. deportation) allerdings zum Teil synonym verwendet. So definiert der UNHCR den Begriff der Ausweisung als die „Außerlandesschaffung einer Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, durch die Regierungsbehörden dieses Staates.“ Laut Art. 32 der Genfer Flüchtlingskonvention darf ein Flüchtling nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Verfahren, in denen der Ausweisungsbeschluss gefasst wird, müssen fair und gerecht sein und dem Flüchtling sollte eine angemessene Frist gewährt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Land Aufnahme zu finden. (UNHCR, Handbuch für Parlamentarier, 2/2001)

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Die Ausweisung ist im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ein feststellender, belastender – kein befehlender – Verwaltungsakt, der das Ziel hat, die Anwesenheit des Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden und ihm die Wiedereinreise und eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis zu verwehren. Durch die Ausweisung werden gegebenenfalls erteilte Aufenthaltstitel unwirksam (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG]). Sie richtet sich gegen Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen des Landes beeinträchtigt (§§ 53 ff. AufenthG). Ausgewiesenen Ausländern darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden; sie dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Auf Antrag kann diese so genannte Sperrwirkung befristet werden. Das Wiedereinreiseverbot gilt bei Ausweisungen sowie vollzogenen Abschiebungen, nicht hingegen im Fall einer bloßen Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei anschließender freiwilliger Befolgung der Ausreisepflicht.

Verfügen Ausländer über besonderen Ausweisungsschutz (z. B. nach § 56 AufenthG), dürfen sie nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger dürfen grundsätzlich erst ausgewiesen werden, nachdem der Verlust ihres Rechtes auf Freizügigkeit bestandskräftig festgestellt worden ist (§ 11 Abs. 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern [FreizügG/EU]); im Übrigen ist die Anwendung der Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes bei diesem Personenkreis ausgeschlossen (§ 11 Abs. 1 FreizügG/EU). Türkische Staatsangehörige, denen nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht, dürfen nur nach Maßgabe des Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden. Ein förmliches Verlustfeststellungsverfahren wie bei EWR-Bürgern gibt es bei ihnen nicht. Eine Ausweisung darf bei türkischen Staatsangehörigen mit ARB 1/80-Status jedoch – wie bei EWR-Bürgern – nur ausgesprochen werden, wenn durch sie eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung gegeben ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Schweiz

Siehe auch: Ausländergesetz (Schweiz).

Die Ausweisung wird von der Bundespolizei gegenüber Ausländern verfügt, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. [1]

Eine Ausschaffung kann verfügt werden, wenn eine Person ohne Aufenthaltsgenehmigung eine Frist, die zur Ausreise gesetzt wurde verstreichen lässt, bzw. wenn ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid für Personen in Haft vorliegt.[2]

Am 10. Juli 2007 lancierte die Schweizerische Volkspartei eine eidgenössische Volksinitiative für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative), die beabsichtigt, die Ausweisung von Ausländern zu vereinfachen.[3]

Nebst der Abschiebe-Thematik wird der Begriff Ausweisung in der Schweiz auch gebraucht gegen renitente Mieter, die sich einer Kündigung des Mietverhältnisses widersetzen oder Wohnung resp. Geschäftsraum verlassen, ohne sie zu räumen. In diesem Falle findet nach gehöriger Abmahnung eine Zwangsräumung des Mietobjektes statt, gegebenenfalls sogar unter Aufbietung der Polizei.

Literatur

Einzelnachweise

  1. SR 142.20 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 68
  2. SR 142.20 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 69
  3. Eidgenössische Volksinitiative 'für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)', Schweizerische Bundeskanzlei. Ungeachtet des Titels "Ausschaffungsinitiative" betrifft der Initiativtext den Verlust des Aufenthaltsrechts (also die Ausweisung) und nicht die eigentliche Ausschaffung.

Siehe auch


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  • Ausweisung — Verschleppung; Abschiebung; Zwangsverschickung; Deportation; Identifikation; Identifizierung * * * Aus|wei|sung 〈f. 20〉 1. das Ausweisen 2. das Ausgewiesenwerden 3. Aufenthaltsverbot (für einen Staat od. eine Gemeinde) * * * Aus|wei|sung …   Universal-Lexikon

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