Reichsdeputationshauptschluß

Reichsdeputationshauptschluß

Der Reichsdeputationshauptschluss (eigentlich Hauptschluss (= Abschlussbericht) einer außerordentlichen Reichsdeputation) war das letzte bedeutende Gesetz des Heiligen Römischen Reiches. Es wurde auf der letzten Sitzung des Immerwährenden Reichstags am 25. Februar 1803 in Regensburg verabschiedet und trat mit der kaiserlichen Ratifikation am 27. April 1803 in Kraft. Dem Text lag ein im Juni 1802 zwischen Frankreich und Österreich vereinbarter Entschädigungsplan zugrunde, der auf dem 1801 geschlossenen Friedensvertrag von Lunéville (Art. 7) fußte.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Infolge des für die antifranzösische Koalition ungünstigen Verlaufs der Koalitionskriege waren Preußen (Basel - 5. April 1795) und Österreich (Campo Formio - 17. Oktober 1797) zum Friedensschluss mit dem revolutionären Frankreich gezwungen. Österreich verpflichtete sich, sich bei einem Friedensschluss zwischen Frankreich und dem Reich dafür zu verwenden, dass das linke Rheinufer von Basel bis an die Nette bei Andernach an Frankreich abgetreten werde.

Nach dem Wiederaufleben der Feindseligkeiten und der Niederlage Österreichs und Bayerns in der Schlacht bei Hohenlinden (3. Dezember 1800) war der Kaiser - jetzt auch für das Reich insgesamt - zum Friedensschluss gezwungen.

Im Frieden von Lunéville (Artikel 6) willigten Kaiser und Reich in die Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich ein, „so daß der Talweg des Rheins von dem Ausfluss dieses Stroms aus der Schweiz von nun an die Grenze zwischen Frankreich und Deutschland bildet“.[1] Zugleich war in Artikel 7 des Vertrages bestimmt, dass die deutschen Fürsten, welche auf dem linken Rheinufer Gebiete verlieren, in Deutschland entschädigt werden sollten. Der Friedensvertrag wurde durch kaiserliches Dekret vom 9. März 1801 ratifiziert; er trat mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 16. März 1801 in Kraft. Allerdings hatte Frankreich schon nach dem Frieden von Campo Formio damit begonnen, die besetzten linksrheinischen Gebiete, mit deren Erwerb es definitiv rechnen konnte, politisch und administrativ zu reorganisieren. Die betroffenen Reichsstände übten seitdem faktisch keine Hoheitsgewalt mehr in ihren linksrheinischen Territorien aus.

Demgegenüber blieben die kirchlichen Verhältnisse in den linksrheinischen Territorien zunächst unverändert; erst mit dem durch das Konkordat zwischen Frankreich und dem Heiligen Stuhl vom 16. Juli 1801 und mit der zu seiner Ausführung ergangenen päpstlichen Bulle Qui Christi Domini wurden die linksrheinischen Territorien in das französische Diözesansystem eingegliedert.

Durch die Abtretung verloren eine Vielzahl von Reichsständen linksrheinisch gelegene Territorien oder Teile davon. Insbesondere sind zu nennen die Kurerzstifte Köln und Trier, der Kurfürst von Pfalz-Bayern und die Fürsten von Nassau-Usingen. Zu berücksichtigen ist aber, dass kein Reichsstand durch die Abtretung „landlos“ wurde, da sie sämtlich auch rechtsrheinische Territorien besaßen. Dies gilt auch für das Kurerzstift Mainz, das zwar seinen Bischofssitz und einige wenige linksrheinische Ämter verlor, aber die Masse seiner Territorien am Main und im Odenwald behielt. Die reichsverfassungsrechtliche Stellung der Reichsstände wurde durch den Vertrag ohnehin nicht berührt .

Verloren ging indessen eine große Zahl reichsunmittelbarer, aber nicht reichsständischer Territorien, insbesondere die der Reichsritterschaft. Deren Inhaber waren von Art. 7 des Lunéviller Friedens nicht erfasst; sie mussten nicht entschädigt werden und waren deshalb von der Abtretung ungleich stärker betroffen, als die meist im Fokus stehenden Reichsfürsten.

Inhalt

Im Reichsdeputationshauptschluss wurde festgesetzt, dass die weltlichen Fürsten abgefunden werden sollten, denen im Rahmen der Revolutionskriege Besitz verloren gegangen war (depossedierte Fürsten). Dies geschah durch Säkularisation kirchlicher sowie durch Mediatisierung kleinerer weltlicher Herrschaften bisheriger Reichsstände. Dazu wurden die geistlichen Fürstentümer aufgelöst mit Ausnahme von Mainz, dessen verbliebenes rechtsrheinisches Territorium auf das Fürstentum Aschaffenburg übertragen wurde, verbunden mit der Würde eines Kur-Erzkanzlers für Karl Theodor von Dalberg, den letzten Mainzer Erzbischof und Erzkanzler des Reiches. Auch andere Besitztümer der Kirche, wie Klöster oder die bisherigen fürstbischöflichen Residenzen, wurden enteignet und fielen an weltliche Landesherren. Die freien Reichsstädte wurden (mit Ausnahme von Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt am Main, Bremen und Hamburg) den benachbarten großen Fürstentümern zugeschlagen. Von der Säkularisation ausgenommen blieben zunächst auch der Deutsche Orden und der Malteserorden. Zugleich erhielten die Fürsten von Salzburg, Württemberg, Baden und Hessen-Kassel die Kurwürde der erloschenen Kurfürstentümer Kurköln, Kurmainz, Kurtrier und Pfalz.

Der Reichsdeputationshauptschluss wurde im März 1803 vom Reichstag einstimmig angenommen. Allerdings hatten bereits Ende 1802 die meisten geistlichen Fürsten auf ihre weltlichen Herrschaftsrechte und damit auf Sitz und Stimme im Reichstag verzichtet. Die an der Reichsdeputation beteiligten Reichsstände, wie der Erzbischof von Salzburg, die Bischöfe von Passau, Freising, Trient und Brixen, der Fürstpropst von Berchtesgaden und die schwäbischen Reichsprälaten, hatten sich im Januar 1803 darauf geeinigt, an den abschließenden Beratungen des Reichstags über die Reichsdeputation nicht teilzunehmen. Sie wollten damit vermeiden, dass vom Reichstag über ihr Schicksal und die Auflösung ihrer Herrschaftsgebiete abgestimmt wurde. Insofern war der Beschluss zwar formaljuristisch einstimmig, aber nicht mit der Zustimmung aller Reichsstände getroffen worden. Kaiser Franz II. schloss sich im April – wenn auch unter Vorbehalt – diesem Votum an.

Wirkungen

Die Säkularisation und die anschließende Mediatisierung veränderten das Reich völlig. Der Reichszusammenhalt verlor mit den geistlichen Fürsten und den traditionell loyalen Reichsstädten seine Hauptstützen. Damit hatte die Reichskirche aufgehört zu existieren, diese Besonderheit des Reiches, der Teil der Reichsfürsten, der das Reich eigentlich zu dem machte, was es war. Die antiklerikalen Positionen Frankreichs trugen wesentlich zum Untergang der Reichskirche bei, zumal man damit den Kaiser einer wichtiger Machtpositionen beraubte. Aber auch der aufklärerische Zeitgeist und der absolutistische Allzuständigkeitswahn trugen dazu bei, dass die Reichskirche obsolet geworden war und selbst katholische Reichsfürsten Begehrlichkeiten entwickelten.

Somit wurde der bisher katholisch dominierte Reichsfürstenrat mehrheitlich evangelisch, gleichfalls der Kurfürstenrat. Nachdem auch die Reichsritterschaft und viele kleine Fürstentümer bis 1806 ihre Selbständigkeit verloren hatten, reduzierte sich die Zahl der reichsunmittelbaren Territorien von einigen hundert auf etwa vierunddreißig. Der Reichsdeputationshauptschluss schuf also aus einer Vielzahl kleiner und kleinster Gebiete eine überschaubare Anzahl von Mittelstaaten.

Fürstentümer wie Baden, Bayern oder Württemberg konnten große Gebietsgewinne verbuchen, die nur teilweise durch Verluste gerechtfertigt waren, so etwa beim Haus Wittelsbach durch den Verlust von Jülich und Berg, der Kurpfalz und der häufig mit Familienangehörigen besetzten Kurwürde von Köln. Der badische Markgraf erhielt beispielsweise mehr als neunmal so viele Untertanen, wie er linksrheinisch abtreten musste. Württemberg verlor die linksrheinischen Gebiete Mömpelgard und Reichenweier. Dafür verdoppelte sich sein rechtsrheinisches Gebiet, insbesondere kam das vorher Österreich und verschiedenen Klöstern gehörende katholische Oberschwaben dazu. Hierdurch war es Napoleon gelungen, eine Reihe von Satellitenstaaten zu schaffen, die groß genug waren, um dem Kaiser Schwierigkeiten zu machen, aber zu klein, um die Position Frankreichs zu gefährden. Preußen erhielt die Fürstbistümer Hildesheim und Paderborn, Teile des Fürstbistums Münster, die Kurmainzer Besitzungen in Thüringen, die Reichsstädte Mühlhausen/Thüringen, Nordhausen und Goslar und die Reichsstifte Quedlinburg, Elten, Essen, Werden und Cappenberg.

Gebiets- und Bevölkerungsverluste bzw. -gewinne (gerundet)
Verluste Gewinne
Preußen 2000 km²
140.000 Menschen
12.000 km²
600.000 Menschen
Bayern 10.000 km²
600.000 Menschen
14.000 km²
850.000 Menschen
Baden 450 km²
30.000 Menschen
2.000 km²
240.000 Menschen
Württemberg 400 km²
30.000 Menschen
1500 km²
120.000 Menschen

Am 12. Juli 1806 gründete der Erzkanzler mit Bayern, Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Nassau, Kleve-Berg und weiteren Fürstentümern mit Unterzeichnung der Rheinbundakte in Paris den Rheinbund, als dessen Protektor Napoleon fungierte. Die Mitglieder des Bundes erklärten am 1. August den Austritt aus dem Reich. Schon im Frieden von Preßburg, der den Dritten Koalitionskrieg beendete, musste Franz II. akzeptieren, dass Bayern, Württemberg und Baden mit voller Souveränität ausgestattet wurden und somit mit Preußen und Österreich gleichgestellt wurden. Diese Länder befanden sich seitdem faktisch außerhalb der Reichsverfassung.

Am 6. August 1806 legte Kaiser Franz II. die Reichskrone nieder[2] und erklärte das Reich für aufgelöst. Obwohl dieser Schritt schon einige Zeit geplant war, so gab den Ausschlag ein Ultimatum Napoleons. Sollte Kaiser Franz bis zum 10. August nicht abdanken, dann würden französische Truppen Österreich angreifen, so wurde diesem am 22. Juli mitgeteilt. Um dem bereits seit langem absehbaren Statusverlust zuvorzukommen, hatte Franz II. allerdings zwei Jahre zuvor am 11. August 1804 das Kaisertum Österreich ausgerufen[3] und nannte sich ab dem 6. August 1806 Franz I. von Österreich.[4]

Die vermögensrechtlichen Folgen der Enteignungen kirchlicher Güter stellen noch heute in Form der Staatsleistungen ein staatskirchenrechtliches Problem dar.

Literatur

  • Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 5. Aufl., München, 2005. C.H. Beck.
  • Ulrich Hufeld (Hg.): Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803. Eine Dokumentation zum Untergang des Alten Reiches. Böhlau, Köln 2003. ISBN 3-8252-2387-6
  • Harm Klueting (Hg.): 200 Jahre Reichsdeputationshauptschluss. Säkularisation, Mediatisierung und Modernisierung zwischen Altem Reich und neuer Staatlichkeit. Tagung der Historischen Kommission für Westfalen vom 3.–5. April 2003 in Corvey. Aschendorff, Münster 2005, ISBN 3-402-05616-X
  • Ingo Knecht: Der Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803. Rechtmäßigkeit, Rechtswirksamkeit und verfassungsgeschichtliche Bedeutung. Duncker & Humblot, Berlin 2007. ISBN 978-3-428-12213-4

Quelle

  • Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803 – auf Wikisource

Weblinks

Anmerkungen und Referenzen

  1. Ploetz, Konferenzen und Verträge, Bd. 3, Würzburg 1952
  2. Erklärung Sr. Maj. des Kaisers Franz II, wodurch er die deutsche Kaiserkrone und das Reichsregiment niederlegt, die Churfürsten, Fürsten und übrigen Stände, wie auch alle Angehörige und Dienerschaft des deutschen Reiches, ihrer bisherigen Pflichten entbindet vom 6. August 1806 – auf Wikisource
  3. Allerhöchste Pragmatikal-Verordnung vom 11. August 1804, In: Otto Posse: Die Siegel der Deutschen Kaiser und Könige. Band 5, Beilage 2, Seite 249f (Proklamation des Kaisertums Österreich) – auf Wikisource
  4. Bey der Niederlegung der kaiserlichen Reichs-Regierung. Dekret vom 6. August 1806 In: Otto Posse: Die Siegel der Deutschen Kaiser und Könige. Band 5, Beilage 2, Seite 257ff (Verkündung der neuen Titulatur als Kaiser von Österreich) – auf Wikisource

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