Rettungsdienstfortbildung

Rettungsdienstfortbildung

Der Rettungsassistent (RettAss) ist der einzige gesetzlich geregelte Ausbildungsberuf im Rettungsdienst in Deutschland mit einer Ausbildungsdauer von 2 Jahren. Dem Rettungsassistenten entspricht in etwa der Notfallsanitäter in Österreich, der diplomierte Rettungssanitäter in der Schweiz und der Emergency Medical Technician-P (Paramedic) im angelsächsischen Raum. In Deutschland wird im Volksmund für die nicht-ärztlichen Mitglieder des Rettungsdienstes häufig fälschlicherweise die allgemeine Bezeichnung „Sanitäter“ (seltener: Rettungssanitäter) verwendet, beide sind keine anerkannten und bundeseinheitlich gesetzlich geregelten Ausbildungsberufe. Während es sich – in Deutschland – bei einem Rettungssanitäter um ein Tätigkeitsfeld handelt, das im Rahmen eines 520-stündigen Lehrgangs (vgl. 13 Wochen bei 40-Std.-Woche) zu erlernen ist und keinen anerkannten Ausbildungsberuf darstellt, ist für den Berufsabschluss als Rettungsassistent eine Ausbildungsdauer von 2 Jahren (Insellösung: 3 Jahre) erforderlich.

Französischer Rettungsdienstmitarbeiter des SMUR bei der Beatmung

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Die Aufgaben des Rettungsassistenten umfassen die Notfallversorgung von Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes, Assistenz bei Maßnahmen des Arztes und eigenverantwortliche Durchführung von Einsätzen, bei denen bis zum Eintreffen im Krankenhaus nicht die Anwesenheit eines Arztes, aber eine qualifizierte Betreuung nötig ist. Auch das fachgerechte Durchführen von Krankentransporten ist Aufgabe des Rettungsassistenten.

Ausbildung

Die zweijährige Ausbildung ist durch das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 geregelt. Sie gliedert sich in zwei Teile: Das erste Jahr besteht aus der Vermittlung von Theorie an einer staatl. anerkannten Rettungsassistentenschule und einem Praktikum in verschiedenen Abteilungen einer Klinik. Dieser Teil der Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung. Unter anderem haben Rettungssanitäter und examiniertes Krankenpflegepersonal, Sanitätsunteroffiziere der Bundeswehr, sowie Sanitätsbeamte der Polizei und Bundespolizei die Möglichkeit sich einen Teil ihrer bisherigen Ausbildung anrechnen zu lassen. Das zweite Jahr verbringt der Schüler auf einer Lehrrettungswache. Dort werden die praktischen Fähigkeiten vertieft. Rettungssanitäter können sich Teile ihrer bisherigen rettungsdienstlichen Tätigkeit anrechnen lassen. Der praktische Teil endet mit einem sog. „Abschlussgespräch“, bei dem der Auszubildende noch einmal auf seine Eignung für diesen Beruf geprüft werden kann. Danach erhält der Auszubildende von der zuständigen Behörde (i. d. R. am jeweiligen Regierungspräsidium ansässig) die Urkunde über die „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/-in“.

Darüber hinaus gibt es als Insellösung auch eine dreijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten. Der RettAss-Azubi ist hierbei fest bei einer Rettungsdienstorganisation angestellt, erhält eine Ausbildungsvergütung, bekommt Lehrmaterialien und Dienstkleidung gestellt und erlangt neben der Ausbildung zum Rettungsassistenten noch Zusatzqualifikationen wie zum Beispiel die als MPG-Beauftragter oder die Aufstockung des Führerscheins der Klasse B zur Klasse C1. Da dies Initiativen einzelner Dienststellen sind, obliegt ihnen auch der organisatorische Ablauf und die Zusatzqualifikationen. Es handelt sich dabei jedoch keinesfalls um eine Erweiterung der RettAss-Ausbildung an sich: Grundlage für die Ausbildungsinhalte bleibt das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) bzw. dessen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Eine oft geforderte, erweiterte Handlungskompetenz mit entsprechender rechtlicher Absicherung folgt daraus nicht.

Die Voraussetzungen für den Beginn einer Ausbildung sind die gesundheitliche Eignung, Vollendung des 18. Lebensjahres und ein Hauptschulabschluss, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Häufig wird jedoch die Mittlere Reife oder ein Hauptschulabschluss plus abgeschlossene Berufsausbildung verlangt. Des Weiteren wird das polizeiliche Führungszeugnis eingefordert.

Aus der „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (vom 7. November 1989)“:

Allgemeine medizinische Grundlagen

  • Naturwissenschaftliche Grundlagen
    • Fachphysik
    • Fachchemie
    • Fachbiologie
  • Arzneimittel
    • Arzneiformen und ihre Verabreichung
    • Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
    • Wirkung, Abbau
    • Notfallspezifische Arzneimittel

Allgemeine Notfallmedizin

Spezielle Notfallmedizin

  • internistische Notfälle einschließlich Intoxikationen
  • traumatologische Notfälle
  • thermische Notfälle
  • Strahlennotfälle
  • neurologische Notfälle
  • pädiatrische Notfälle
  • gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle
  • psychiatrische Notfälle
  • sonstige Notfälle

Organisation und Einsatztaktik

  • Rettungsdienst-Organisation
    • Rettungsmittel/Rettungssysteme
    • Ablauf von Notfalleinsätzen und Krankentransporten, Leitstelle, Übergabe/Übernahme, Transport von Nichtnotfallpatienten, Transport von Notfallpatienten, Transport in besonderen Fällen, Zusammenarbeit mit Dritten
  • Kommunikationsmittel
  • Führungsaufgaben im Rettungsdienst
  • Gefahren an der Einsatzstelle
    • Gefahrenstellen, Gefährdung, Selbstschutz
    • Gefahrgutunfälle
    • Retten unter erschwerten Bedingungen
  • Vielzahl von Verletzten und Kranken
    • Ursachen
    • Alarmierung
    • Ablauf des rettungsdienstlichen Notfalleinsatzes
    • Einbindung des Rettungsdienstes in den Katastrophenschutz

Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde

  • Berufskunde einschließlich Ethik
  • Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland
  • aktuelle Berufsfragen
  • Rettungsassistentengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesen
  • Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung wichtig sind
  • Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
  • Medizingeräteverordnung, Medizinproduktegesetz (MPG)
  • Straßenverkehrsrecht, insbesondere Sonderrechte im Straßenverkehr
  • strafrechtliche und bürgerlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung von Patienten und Sorgeberechtigten
  • Einführung in das Krankenhausrecht
  • Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland

Einführung in die theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus

Kompetenzen

Ein Rettungssassistent ist unter anderem in der Lage, venöse und intraossäre Zugänge zu legen, zu intubieren und ausgewählte Medikamente zu verabreichen, oft ist die Liste der Maßnahmen aber örtlich sehr unterschiedlich. Hier ist ein Abriss der Maßnahmen aufgeführt, regionale Unterschiede müssen beachtet werden. Diese Liste ist daher als Durchschnitt anzusehen.

Bereits vor Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetz im Jahre 1989 war dieses Gesetz im Hinblick auf die nicht geregelten Kompetenzen der Rettungassistenten in Fachkreisen als unbefriedigend angesehen worden. Doch bis heute konnten sich diese Änderungen noch nicht in Gesetzesform wiederfinden. In dieser Hinsicht unterscheiden sich Teile des europäischen Auslandes (z. B. die Schweiz, Österreich, Niederlande, die skandinavischen Länder und die Tschechische Republik) und auch sonstige Nationen (z. B. Südkorea, Australien, Neuseeland, USA) von der deutschen Gesetzeslage erheblich. Durch eindeutig definierte Kompetenzen des Rettungsfachpersonals kann dieses dort Notfallpatienten, ohne das Eintreffen eines Arztes an der Notfallstelle abwarten zu müssen, auch mit für sie freigegebenen invasiven Maßnahmen versorgen. Damit verbunden ist oft eine regelmäßige Schulung mit wiederholter Zertifizierung für bestimmte Maßnahmen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass andere Rettungssysteme unterschiedliche Strategien verfolgen: manche arbeiten grundsätzlich mit Ärzten in jedem Notfall oder haben gar kein notarztgestütztes Rettungswesen.

Gegner einer gesetzlich strengen Regelung führen demgegenüber an, dass ein Rettungsdienstmitarbeiter derzeit in Deutschland einen ungewöhnlichen Freiraum genießt, in dem er allein aufgrund seiner fachlichen Kompetenz selbst über weiterreichende Maßnahmen entscheiden kann, auch wenn er die damit verbundenen Konsequenzen selbst tragen muss.

Pflichtfortbildung

Eine Fortbildungspflicht besteht aufgrund der einzelnen Rettungsdienstgesetze in allen Bundesländern. Nach Beschlüssen der Dachverbände (z. B. Beschluss des DRK-Präsidiums und des Präsidialrats von 1995) sind mindestens 30 Stunden für die jährliche Pflichtfortbildung vorgesehen, um weiterhin in der Notfallrettung eingesetzt werden zu dürfen.

Weiterbildungsmöglichkeiten

Rettungsassistenten stehen zahlreiche Weiterbildungsmöglichkeiten und Zusatzqualifikationen zur Verfügung:

  • Organisatorischer Leiter/Einsatzleiter Rettungsdienst
  • Ausbilder Rettungsdienst/Lehrrettungsassistent
  • staatlich anerkannter Dozent an einer Rettungsdienstschule
  • Desinfektor
  • Narkosehelfer
  • Beauftragter bzw. Berater für MPG
  • Leitstellendisponent
  • Leiter Rettungsdienst
  • Rettungswachenleiter
  • HEMS-Crew-Member („HCM“) (Luftrettungsassistent)
  • Fachberater für Krisenintervention und Notfallnachsorge
  • Advanced Cardiac Life Support Provider
  • European Pediatric Life Support Provider
  • International Trauma Life Support Provider
  • Basic Trauma Life Support Provider
  • Prehospital Trauma Life Support Provider
  • Europa-Paramedic („EEMSP“) | European Emergency Medical Service Paramedic
  • Certified Flight Paramedic

Weiterhin gibt es bei entsprechender Eignung die Möglichkeit, spezielle Studiengänge zu belegen:

Oftmals müssen allerdings die Interessenten für die Kosten der jeweiligen Lehrgänge selbst aufkommen, sofern sie nicht von ihrem Dienstherren für solche Fachweiterbildungen vorgesehen sind oder das Bundesland für die Fortbildung aufkommt.

Standesorganisation und Berufsverbände

Im Gegensatz zum europäischen Ausland verfügt der Beruf des Rettungsassistenten ebenso wenig wie die anderen Qualifikationsstufen des Rettungsfachpersonal in der Bundesrepublik über eine eigene Standesorganisation. Die Ausbildung und das staatliche Examen wird durch die Regierungspräsidien bzw. Landesschulbehörden überwacht. Die Berufsausübung überwachen die unterschiedlichen Arbeitgeber (z. B. Hilfsorganisationen, Berufsfeuerwehren oder private Unternehmer) selbst, in der Regel obliegt jedoch die Aufsicht staatlichen Rettungsdienstträgern, wie Landkreisen oder großen Städten, für deren jeweiligen RD-Bereich (das wird in den unterschiedlichen Landesrettungsdienstgesetzen geregelt). Im Einzelfall (z. B. in den Bundesländern Hessen, Rheinlandpfalz und Niedersachsen) kann auch ein Ärztlicher Leiter / Ärtzliche Leiterin für den Rettungsdienst durch den Träger dazu ermächtigt werden bzw. schreibt des Rettungsdienstgesetz diese Funktion vor.

Zur Wahrnehmung von berufspolitischen Interessen des Rettungsfachpersonals wurde 1983 der Berufsverband für den Rettungsdienst e.V. (BVRD) gegründet. Die Satzung des BVRD sieht u. a. vor, dass Stellungnahmen zu neuen Gesetzgebungsvorhaben auf Bundes- und Länderebene abgeben werden können, wenn diese den Rettungsdienst betreffen.

Im Jahr 2006 wurde ein weiterer Berufsverband gegründet: Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst e. V. (DBRD). Dieser wird u. a. von den Hilfsorganisationen ASB, DRK, JUH und MHD und vom Verband privater Rettungsdienste unterstützt.

Das Rettungsfachpersonal, also die tatsächlichen Berufsgruppeninhaber, organisiert sich zur Zeit besonders innerhalb der für sie zuständige Gewerkschaft ver.di, unabhängig vom jeweiligen Arbeitgeber. Beispielsweise durch die Teilnahme an Tarifverhandlungen (z. B. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD, DRK-Reformtarifvertrag), aber auch durch die Mitarbeit in Berufsfachgruppen und eine Teilnahme von ver.di an der sogenannten „Ständigen Konferenz“ (hier wurde z. B. ein Eckpunktepapier zur Novellierung des Rettungsassistentengesetzes erarbeitet), hatten Rettungsassistenten unmittelbaren Einfluss auf die eigenen Berufsinteressen. Ver.di war auch im Landesschulausschuss in Niedersachsen zur Erarbeitung von Rahmenrichtlinien zur Ausbildung von Rettungsassistenten vertreten (das Land Niedersachsen hat eine entsprechende Richtlinie im April 2008 erlassen www.bbs.nibis.de).

Ebenso gibt es in der Gewerkschaft komba eine Fachgruppe, die Rettungsdienstpersonal vertritt. Komba ist in in den gleichen Ausschüssen vertreten wie ver.di. Sie engagiert sich im Besonderen für die Erhaltung bzw. Wiedereinführung des 24-Stunden-Dienstes auf Wunsch der Arbeitnehmer.

Zukünftige Entwicklung

Wegen der unbefriedigenden und rechtsunsicheren Situation bezüglich der Kompetenzen eines Rettungsassistenten, die nicht zuletzt zu Lasten einer effektiven und schnellen Patientenversorgung geht, beschäftigen sich daher verschiedene Gremien mit der Novellierung des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG).

Es herrscht zumindest allgemein Einigkeit darüber, dass das dort umrissene Berufsbild wenigstens den Anforderungen in der Praxis angepasst werden muss. Die Ausbildung soll dann drei Jahre (4600 Ausbildungsstunden, davon mindestens die Hälfte praktisch) dauern. Die sog. „Notkompetenz“ soll in eine „Regelkompetenz“ umgewandelt werden. Die bisherige Unsicherheit einer rechtlich nicht eindeutig definierten Kompetenz soll zu Gunsten einer Rechtssicherheit für die Rettungsassistenten und vor allem der Notfallpatienten vermieden werden.

Des Weiteren wird versucht, die Ausbildung als duale Ausbildung laut Berufausbildungsverordnung zu strukturieren. Insbesondere soll dadurch eine bedarfsgerechte Zahl der Auszubildenden erreicht werden, da die Ausbildung in die Hand der Betriebe gelegt werden soll. Nach derzeitigem Stand kann jeder, der die Voraussetzungen erfüllt und das Schulgeld von ca. 2500–4000 Euro aufbringen kann, Rettungsassistent werden. Dies hat in den letzten Jahren zu einem enormen Überangebot von Rettungsassistenten und -schulen geführt.

Unklarheiten bestehen aber z. B. noch über das Mindestalter, das die Rettungsassistenten-Anwärter bei Beginn ihrer Ausbildung künftig vorzuweisen haben werden. Während der Deutsche Städtetag immer noch für 18 Jahre ist, wird gefordert, dass ein Alter von 20 oder sogar 23 zu Beginn der Ausbildung für sehr sinnvoll bzw. zwingend für notwendig erachtet werden sollte. Aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit und den psychischen Belastungen, die mit einer Tätigkeit im Rettungsdienst einhergehen, wäre ein Alter unter 18 Jahren mit dem Jugendschutzrecht nicht zu vereinbaren.

Ebenso besteht noch Uneinigkeit darüber, welche schulischen Vorqualifikationen für die Ausbildung zum Rettungsassistenten zur Voraussetzung gemacht werden können. Während dafür heute noch ein Hauptschulabschluss ausreicht, zeichnet sich ab, dass vor dem Hintergrund der immer weiter steigenden Anforderungen an diesen Beruf in Zukunft mindestens ein Realschulabschluss notwendig sein wird, möglicherweise sogar eine Fachhochschulreife.

Außerdem muss noch geprüft werden, ob eine neue Berufsbezeichnung notwendig ist, um Konfusionen aufgrund der unterschiedlichen Qualifikationsstufen zu vermeiden. Rettungsassistenten hätten dann die Möglichkeit, diese neue Berufsbezeichnung durch eine Aufbauschulung mit Prüfung zu erwerben.

Im Herbst 2004 hatte das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMG) angekündigt, dass noch im Jahr 2005 mit einem Gesetzesentwurf zur Novellierung der Rettungsassistentenausbildung zu rechnen sei. Doch aufgrund vordringlicherer Probleme im Gesundheitswesen, insbesondere der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und der durch Sparmaßnahmen aufgeworfenen Probleme, waren die Ressourcen des BMG anderweitig gebunden. Nicht zuletzt ist die vorgezogene Bundestagswahl im Herbst 2005 für eine weitere Verzögerung dieses angekündigten Vorhabens verantwortlich.

Darüber hinaus ist die Situation der Berufsausbildung „Rettungsassistent“ in Deutschland auch dadurch in einer schwierige Lage, dass – abgesehen von der Berufsausbildung – die Gesetzgebungskompetenz für den rettungsdienstlichen Bereich in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer fällt und daher jedes Bundesland die nötige Qualifikation zur Besetzung eines Rettungsmittels anders regeln kann. Während es in Baden-Württemberg die Vorschrift gibt, dass nur Rettungsassistenten als verantwortliche Personen auf einem Rettungswagen Dienst tun dürfen, reichte es nach dem niedersächsischen Rettungsdienstgesetz bis 2008 immer noch aus, wenn das Personal „geeignet und zuverlässig“ war. Diese überholte Regelung bis dahin immer noch ausgenutzt, um dort Rettungssanitäter als qualifiziertes Personal in der Notfallrettung einzusetzen. Eine Änderung der Gesetzgebungskompetenz für den Rettungsdienstbereich hat sich durch die Föderalismusreform nicht ergeben und steht auch nicht zu erwarten.

Literatur

Ausschnitt aus der Standardausbildungsliteratur für angehende Rettungsassistenten:

  • Gorgaß, B., Ahnefeld, F.W., Rossi, R., Lippert, H.-D., Krell, W., Weber, G.: Das Rettungsdienst-Lehrbuch, 8. Auflage incl. Online-Zugang Springer Verlag Heidelberg Berlin. 2007, ISBN 978-3-540-72277-9.
  • Rossi, R., Gorgaß, B., Ahnefeld, F.W.: "Die Rettungsdienst-Prüfung", 6. Auflage, Springer Verlag Heidelberg Berlin, 2007, ISBN 978-3-540-46656-7
  • Enke/Flemming/Hündorf/Knacke (Hrsg.): LPN – Lehrbuch für präklinische Notfallmedizin in 5 Bänden, 3. Auflage 2005, ISBN 3-938-17914-7
  • Kühn/Luxem/Runggaldier (Hrsg.): Rettungsdienst heute. 4. Auflage, 2007, ISBN 978-3-437-46192-7 (mit Onlineversion und Bonusmaterial)
  • Lutomsky/Flake (Hrsg.): Leitfaden Rettungsdienst. 4. Auflage, 2006, ISBN 3-437-47150-3
  • Lutomsky/Flake: Medikamente in der Notfall- und Intensivmedizin. 3. Auflage, 2003, ISBN 3-437-22581-2
  • Peters/Runggaldier: Algorithmen im Rettungsdienst, Die 27 wichtigsten Notfälle im Überblick. 3. Auflage, 2006, ISBN 3-437-45461-7
  • Ralf Tries: Strafrechtliche Probleme im Rettungsdienst. 3. Auflage, Stumpf+Kossendey, ISBN 3-938179-13-9

Gesetzeskommentare zum Rettungassistentengesetz:

  • Hermann Kurtenbach, Bodo Gorgaß, Wolfgang Raps: Rettungsassistentengesetz: mit Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten – Kommentar mit einem ausführlichen Anhang einschließlich der Rettungsdienstgesetze der Länder (Auszüge). 2. Aufl., Kohlhammer, Stuttgart, 1997, ISBN 3-17-014817-6
  • Hans-Dieter Lippert: Rettungsassistentengesetz (RettAssG): Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1384) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1997 (BGBl I S. 2390), 2. Aufl. Springer, Berlin, 1999, ISBN 3-540-65492-5

Siehe auch

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”