Rudolph von Jhering

Rudolph von Jhering

Rudolf von Jhering (* 22. August 1818 in Aurich; † 17. September 1892 in Göttingen) war ein deutscher Jurist.

Inhaltsverzeichnis

Leben

Rudolf von Jhering
"Kampf um's Recht", Frontseite der 4. Aufl. 1874
Rudolf von Jhering, Büste von Carl Ferdinand Hartzer, 1888

Jhering (alte, aber immer noch gebräuchliche Schreibweise: Ihering) stammte aus einer Juristenfamilie, die seit 1522 in Ostfriesland nachweisbar ist. Sein Urgroßvater Sebastian Eberhard Jhering (1700-1759) wurde 1754 zum Namensgeber des ostfriesischen Ortes Jheringsfehn. Jhering studierte in Heidelberg, Göttingen, München und Berlin, wo er 1842 auch promoviert wurde. Nach Professuren in Basel, Rostock, Kiel, Gießen kam er 1868 nach Wien. Dort hielt er seinen berühmten Vortrag „Der Kampf ums Recht“, der in zwei Jahren zwölf Auflagen erlebte und in 26 Sprachen übersetzt wurde. Über das Recht heißt es dort:

„Das Leben des Rechts ist ein Kampf – ein Kampf der Völker, der Staatsmacht, der Klassen und Individuen. In der Tat hat das Recht eine Bedeutung nur als Ausdruck von Konflikten und es stellt die Anstrengungen der Menschheit dar, sich selbst zu zähmen. Aber leider hat das Recht versucht, der Gewalt und dem Unrecht mit Mitteln zu begegnen, die in einer vernünftigen Welt dereinst als ebenso befremdlich wie schändlich gelten werden. Denn das Recht hat niemals wirklich versucht, die Konflikte der Gesellschaft zu lösen, sondern nur sie zu lindern, indem es Regeln niederlegte, nach welchen sie ausgefochten werden sollen.“

In Wien wurde ihm vom österreichischen Kaiser der erbliche Adel verliehen. 1872 nahm er einen Ruf nach Göttingen an. Sein Nachfolger in Wien wurde Adolf Exner. In Göttingen blieb er – Rufe nach Leipzig und Heidelberg ablehnend – bis zu seinem Tode im Jahr 1892.

Als besonderer Umstand in der wissenschaftlichen Entwicklung Jherings wird immer wieder seine rechtstheoretische „Bekehrung“ hervorgehoben. Noch in seinem (unvollendet gebliebenen) Werk „Der Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung“ stellt er gemäß der historischen Rechtsschule ein durch die Begriffsjurisprudenz geprägtes System vor. Hiervon nahm Jhering aber immer mehr (schon im dritten Band dieses Werks) zu Gunsten einer soziologischen Betrachtung des Rechts Abstand, die er (im ebenfalls unvollendet gebliebenen) Werk „Der Zweck im Recht“ näher ausführt. Nach seiner Auffassung dient das Recht dem Schutz der individuellen und gesellschaftlichen Interessen durch deren Koordination und der Minimierung der Gelegenheit für deren Konflikte (vgl. Interessenjurisprudenz). In der Dogmatik des Zivilrechts findet sich seine 1861 getroffene terminologische Unterscheidung zwischen positivem und negativem Interesse [1] noch heute wieder. Als sehr bedeutsam gilt auch seine „Entdeckung“ der vorvertraglichen Haftung (der sog. Culpa in contrahendo)[2] in demselben Aufsatz. Bahnbrechend war dabei weniger die Trennung nach Schadensersatzkategorien, die ohne diese Terminologie bereits bei Friedrich Carl von Savigny und Friedrich Mommsen angelegt war. Durch die Kombination der außervertraglichen Haftung für leichte Fahrlässigkeit, die Haftung für culpa lata war allgemein anerkannt, und das negative Interesse fand er eine tragfähige Kompromisslösung für den erbitterten Streit zwischen Willenstheorie und Erklärungstheorie, in dem er die Willenstheorie mit einer Haftung für das negative Interesse verband. Die von Jhering vorgeschlagene Haftung dient dabei weniger einer Verschuldenshaftung als einer Garantiehaftung. Die Lösung Jherings findet sich noch heute in § 122 BGB wieder. Die z.T. noch heute als Culpa in contrahendo bezeichnete Haftung für vorvertragliches Verschulden mit §§ 311 Abs. 2, 241, 280 Abs. 1 BGB hat trotz ihrer Bezeichnung nur wenig mit Jherings Konstrukt zu tun. Das wissenschaftliche Ansehen Jherings in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts kommt dem des Friedrich Carl von Savigny in der ersten Hälfte des Jahrhunderts nahe, wenngleich die Methoden der beiden durchaus unterschiedlich waren. In seiner Wirkungsstätte Göttingen erinnern unter anderem eine nach ihm benannte Straße und eine Gedenktafel an seinem Wohnhaus an sein Leben und Wirken.

Werke

  • Der Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung, 4 Bd. 1852-1865
  • Der Kampf ums Recht, Vortrag, Wien, 1872, jetzt: Schutterwald/Baden 1997, ISBN 978-3-928640-21-3, oder: Frankfurt am Main 2003 (8), ISBN 978-3-465-03288-5
  • Der Zweck im Recht, 2 Bd., 1877-1883
  • Scherz und Ernst in der Jurisprudenz, Leipzig 1884
  • Der Besitzwille, 1889
  • Das Trinkgeld, Braunschweig 1882
  • Culpa in contrahendo oder Schadensersatz bei nichtigen oder nicht zur Perfection gelangten Verträgen, in: Gesammelte Aufsätze aus den Jahrbüchern für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts, Bd. 1, Jena 1881, S. 327 ff.
  • Ueber den Grund des Besitzesschutzes, 2. verb. u. verm. Aufl., Jena 1869
  • Soziologische Schriften. Über Mode, Tracht, Essen und Umgangsformen, Schutterwald/Baden 2004 ISBN 978-3-928640-72-5

Zitate

"Der Gesetzgeber soll denken wie ein Philosoph, aber reden wie ein Bauer."

"Der Kampf ums Recht ist die Poesie des Charakters."

"Der Zweck ist der Schöpfer des ganzen Rechts."

"Im Kampfe sollst du dein Recht finden."

"Recht ist unausgesetzte Arbeit und zwar nicht bloß der Staatsgewalt, sondern des ganzen Volkes. Jeder Einzelne, der in die Lage kommt, sein Recht behaupten zu müssen, übernimmt an dieser nationalen Arbeit seinen Anteil, trägt sein Scherflein bei zur Verwirklichung der Rechtsidee auf Erden."(Der Kampf ums Recht, 1872)

"Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu der Kampf." (Der Kampf ums Recht, 1882)

"Was der Schlaf für den Körper, ist die Freude für den Geist: Zufuhr neuer Lebenskraft." (Der Zweck im Recht, 1877-1883)

Quellen

  1. Rudolf von Jhering, Culpa in contrahendo, in: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und. deutschen Rechts (Jhering-Jahrbuch), 4. Bd., 1861, 1
  2. Rudolf von Jhering, Culpa in contrahendo, in: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und. deutschen Rechts (Jhering-Jahrbuch), 4. Bd., 1861, 1

Weblinks


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