Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Der Räuberische Angriff auf Kraftfahrer ist eine nach § 316a im deutschen Strafgesetzbuch geregelte Straftat. Es handelt sich um einen raubähnlichen Sondertatbestand.

Aufgrund der hohen Mindeststrafdrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, so dass sowohl der Versuch (§ 23 Abs. 1 StGB) als auch vorbereitende Handlungen des § 30 Abs. 1 und 2 StGB strafbar sind. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB handelt es sich um ein anzeigepflichtiges Delikt. Die Strafvorschrift bezweckt Universal- und Individualrechtsgüterschutz. Praktische Bedeutung hat dies für die aberratio ictus und die Möglichkeit einer Rechtfertigung durch Einwilligung. Da eben nicht nur Individualrechtsgüter geschützt werden, soll ein Fehlgehen der Tat ausnahmsweise doch als vollendete Vorsatztat bestraft werden bzw. eine Einwilligung durch das Opfer unerheblich sein.

Inhaltsverzeichnis

Entstehungsgeschichte

Die Strafvorschrift geht auf das Autofallenraubgesetz vom 26. Juni 1938 zurück. Es ordnete absolut die Todesstrafe an, wenn jemand „in räuberischer Absicht eine Autofalle stellt“. Wie viele andere NS-Gesetze trat auch dieses Gesetz rückwirkend in Kraft (am 1. Januar 1936). Nach 1945 wurde das Gesetz durch ein Kontrollgesetz aufgehoben. 1952 ist die Strafnorm – jetzt in rechtsstaatlich nicht mehr zu beanstandender Form – in das StGB aufgenommen worden. Die letzte wesentliche Änderung erfolgte durch das 6. StrafrechtsreformG von 1998. Seitdem ist die Tat nicht mehr Unternehmensdelikt, so dass nun auch ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 StGB möglich, wegen des frühen Vollendungszeitpunkts aber selten ist.

Justizpraxis

Aburteilungen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sind relativ selten, was unter anderem an der wegen der hohen Mindeststrafdrohung gebotenen restriktiven Auslegung liegen dürfte. Die Verurteiltenstatistik für 2003 weist 127 Aburteilungen nach § 316a StGB aus, was einem Anteil von circa 1 % an allen Raub- und Erpressungsstraftaten entspricht. Die Tat wurde überwiegend von männlichen Tätern begangen (ca. 95 %). Etwa 60 % der Täter waren Erwachsene, 21 % Heranwachsende und ca. 19 % Jugendliche. Alle Heranwachsenden wurden nach Jugendstrafrecht abgeurteilt.[1]

Wortlaut

Der Wortlaut des § 316a StGB ist:

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Prüfungsaufbau

I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand

a) Täter (Jedermannsdelikt)
b) Opfer: Führer eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer (vgl. § 1 Abs. 2 StVG)
c) Tathandlung: Angriff auf
- Leib oder Leben
- Entschlussfreiheit
d) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz
b) Absicht zur Begehung eines Raubes, usw.

II. Rechtswidrigkeit

- Einwilligung nach herrschender Meinung nicht möglich (s.o.)

III. Schuld

- es gelten die allgemeinen Grundsätze

IV. Versuch und Rücktritt vom Versuch

- der Versuch ist gemäß § 12 Abs. 1 StGB strafbar,
- konstruktiv ist ein Rücktritt vom Versuch möglich (§ 24 StGB), dieser wird aber eher die Ausnahme sein, da auf Grund der Deliktsstruktur des § 316a StGB der Versuch der Vollendung sehr nahe liegt[2]

V. Minder schwerer Fall, § 316a Abs. 2 StGB

- Strafzumessungsregel

VI. Erfolgsqualifikation, § 316a Abs. 3 StGB

- Tod eines anderen Menschen (in der Struktur wie § 251 StGB)

VII. Konkurrenzen

- in der Vollendung des § 316a Abs. 2 StGB liegt regelmäßig zumindest auch ein Versuch der beabsichtigten Bezugstat (§ 249, § 252 oder § 255 StGB) vor,
- insoweit tritt die versuchte Bezugstat im Wege der Gesetzeskonkurrenz (hier: Konsumption) zurück, sofern die versuchte Bezugstat nicht nach § 250 oder § 251 StGB qualifiziert ist (sonst Idealkonkurrenz),
- nach Vollendung der Bezugstat besteht Tateinheit (Idealkonkurrenz) zwischen ihr und der § 316a StGB, unabhängig von der Qualifikation der Bezugstat

Tathandlung

Tathandlung ist der Angriff auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers oder Mitfahrers eines Kraftfahrzeuges zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung. Dabei muss der Täter die besonderen Verhältnisse im Straßenverkehr ausnutzen.

  • Einen oben genannten Angriff begeht, wer feindselig auf den Fahrer oder einen Mitfahrer einwirkt. Die Beeinträchtigung muss nicht eintreten, der Angriff muss jedoch ausgeführt werden.
Auch der Fahrer oder Mitfahrer kann Angreifer sein.
Ein tatbestandsmäßiger Angriff ist nur solange möglich, wie das Opfer ein Kraftfahrzeug führt oder darin mitfährt, das Fahrzeug muss während des Angriffs also in Betrieb sein. Das schließt auch verkehrsbedingtes Halten (z. B. Ampel, Bahnübergang oder Stau) ein. Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt (bspw. durch das Absetzen eines Mitfahrers) bleibt der Fahrer taugliches Opfer, solange er sich im Fahrzeug aufhält und auch mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Ob der Motor noch läuft, kann insoweit ein Indiz sein.[3] Kein taugliches Opfer (mehr) soll demnach etwa der Taxifahrer sein, der zwar noch im Wagen sitzt, jedoch ausschließlich mit dem Kassiervorgang beschäftigt ist (wenn der Motor bereits abgestellt und das Innenlicht angeschaltet wurde), weil allein die räumliche Enge kein verkehrsspezifischer Umstand ist.
  • Die besonderen Verhältnisse im Straßenverkehr nutzt aus, wer die Nachteile, die sich für den Fahrer oder Mitfahrer bezüglich einer möglichen Abwehrreaktion (z. B. Flucht) daraus ergeben, dass sie am Straßenverkehr teilnehmen, ausnutzt. Dazu gehört insbesondere die Ausnutzung der typischen Situationen und Gefahrenlagen beim Straßenverkehr (z. B. Halten an einer Ampel). Die Tat muss somit in enger Beziehung zum Fahrzeug als Verkehrsmittel stehen. Die Ausnutzung muss mit dem Angriff, nicht mit dem Raubdelikt usw. in Beziehung stehen.
  • Der Täter muss die Absicht haben, sein Handeln zu einem Raub, einem räuberischen Diebstahl oder einer räuberischen Erpressung zu nutzen.

Vollendung

Die Tat gilt als vollendet, wenn der Täter den Angriff ausgeführt hat.

Qualifikationen

Die Qualifikation ist die in § 316a Abs. 3 StGB genannte leichtfertigte Verursachung des Todes des Angegriffenen. Zu Verwirklichung dieser Leichtfertigkeit genügt bereits ein geringes Maß an Fahrlässigkeit (strittig).

Strafmaß

Das normale Strafmaß für die Tat ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Einer Verringerung des Mindeststrafmaßes auf drei Jahre hat sich der Gesetzgeber bisher verschlossen. In minder schweren Fällen nach § 316a Abs. 2 StGB tritt Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahre ein.

Verursacht der Täter leichtfertig den Tod des Opfers, so tritt lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren ein. Das Strafmaß richtet sich hier nach anderen Vorschriften für leichtfertige Todesverursachung nach vorausgehenden Verbrechen.

Statistik für die Bundesrepublik Deutschland

2007 gab es insgesamt 448 erfasste räuberische Angriffe auf Kraftfahrer. Damit ist die Zahl der räuberischen Angriffe um 29 Fälle (6,9 %) im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Die Aufklärungsquote betrug für 2007 49,1 %. Damit ist die Aufklärungsquote im Vergleich zum Vorjahr gesunken, dort lag die Quote bei 52,5 %.[4]

Literatur

  • Matthias Niedzwicki: Das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 und der § 316a StGB. In: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2008, S. 371 ff. [5].

Einzelnachweise

  1. Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 / Reihe 3, Rechtspflege, Strafverfolgung 2003.
  2. Mitsch, JA 1999, 662, 665.
  3. BGH NStZ 2005, 2554, 2565 - anders noch der 2. Senat des BGH NStZ 2003, 35 f.
  4. Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland 2007.
  5. Artikel online
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