Sachsenhausen-Prozess

Sachsenhausen-Prozess

Der Sachsenhausen-Prozess wurde von einem sowjetischen Militärgericht im Rathaus von Berlin-Pankow gegen den letzten Lagerkommandanten des Konzentrationslagers Sachsenhausen, 12 Angehörige seines Stabes, einen Zivilbeamten und zwei ehemalige Häftlinge vom 23. Oktober bis zum 1. November 1947 durchgeführt. Die Rechtsgrundlage bot das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom Dezember 1945.

Inhaltsverzeichnis

Vorbereitungen und Durchführung der Prozesse

Die britischen Behörden übergaben bis September 1946 zwölf der Angeklagten, einschließlich umfangreichem Beweis- und Ermittlungsmaterials, den sowjetischen Behörden. Da es zunächst unklar war, ob der Prozess nicht auch vor einem deutschen Gericht durchgeführt werden würde, strengte auch die brandenburgische Generalstaatsanwaltschaft diesbezügliche Ermittlungen an. Zudem führten die sowjetischen Behörden noch umfassende Ermittlungen durch, so wurden 27 Zeugen im Prozess gehört. Unter dem vorsitzenden Richter Majorow wurde gegen die Angeklagten aufgrund ihrer Taten im KZ Sachsenhausen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den Frieden verhandelt, wobei im Mittelpunkt der Massenmord an 18.000 sowjetischen Kriegsgefangenen im Herbst 1941 stand. Im Gegensatz zu den allermeisten anderen NS-Prozessen vor sowjetischen Militärtribunalen wurde der Sachsenhausen-Prozess öffentlich verhandelt. So diente der Sachsenhausen-Prozess, der analog zu sowjetischen Schauprozessen zentral von Moskau aus gelenkt wurde, auch propagandistischen Zwecken. Die Urteile lauteten auf 14 lebenslängliche Haftstrafen mit Zwangsarbeit und zwei fünfzehnjährige Haftstrafen, ebenfalls mit der Pflicht zur Zwangsarbeit. Die Urteile basierten hauptsächlich auf den umfangreichen Geständnissen der Angeklagten und weniger auf den Ermittlungsergebnissen. Zu ihrer Entlastung beriefen sich die Angeklagten auf einen Befehlsnotstand. Im Gegensatz zu den in den westlichen Besatzungszonen durch Militärtribunale ergangenen Urteilen wirkten die im Sachsenhausen-Prozess verkündeten Urteile eher milde, denn die Todesstrafe war in der Sowjetunion seit Mai 1947 abgeschafft.

Die 16 Urteile im Einzelnen

Angeklagter Funktion Rang Urteil
Anton Kaindl Lagerkommandant SS-Standartenführer Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Heinz Baumkötter KZ-Arzt SS-Hauptsturmführer Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
August Höhn 2. Schutzhaftlagerführer SS-Hauptsturmführer Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Michael Körner 3. Schutzhaftlagerführer SS-Obersturmführer Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Gustav Sorge Rapportführer SS-Hauptscharführer Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Kurt Eccarius Zellenbauleiter SS-Hauptscharführer Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Horst Hempel Blockführer und Lagerschreiber SS-Hauptscharführer Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Ludwig Rehn Leiter Abteilung Arbeitseinsatz SS-Hauptscharführer Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Fritz Ficker Blockführer SS-Oberscharführer Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Wilhelm Schubert Blockführer SS-Oberscharführer Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Heinrich Fressemann Direktor des Klinkerwerkes SS-Scharführer Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Manne Saathoff Blockführer SS-Unterscharführer Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Martin Knittel Blockführer SS-Rottenführer Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Paul Sakowski Kapo Funktionshäftling Lebenslänglich mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Karl Zander Blockältester Funktionshäftling 15 Jahre Haft mit der Pflicht zur Zwangsarbeit
Ernst Brennscheid Leiter Schuhprüfstelle Beamter des Reichswirtschaftsministeriums 15 Jahre Haft mit der Pflicht zur Zwangsarbeit

Vollzug der Urteile

Bereits einen Monat nach der Verkündung der Urteile wurden die Verurteilten zur Verrichtung von Zwangsarbeit in den Gulag Workuta verbracht. Die Überlebenden (es starben u. a. Kaindl und Körner in Workuta) wurden als sogenannte Nichtamnestierte, spätestens nach dem Staatsbesuch von Konrad Adenauer in der Sowjetunion 1955, in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Strafverbüßung entlassen. Zunächst mussten diese Heimkehrer ihre Resthaft nicht antreten, aber etliche von ihnen mussten sich später erneut vor Gericht verantworten und auch Haftstrafen antreten, so Sorge, Schubert, Höhn, Hempel, Baumkötter und Eccarius. Als einziger wurde der ehemalige Kapo Paul Sakowski, der sogenannte Henker von Sachsenhausen, in die DDR überstellt. Dort musste er in verschieden Strafanstalten seine Haft bis 1970 weiter verbüßen.

Folgeprozesse

  • In der DDR fanden diverse Folgeprozesse gegen Angehörige der Lagermannschaft des KZ Sachsenhausen statt, so z. B. gegen Arnold Zöllner, der 1966 wegen seiner im Lager begangenen Taten von dem Bezirksgericht in Rostock zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt wurde.
  • In der Bundesrepublik Deutschland fanden ebenfalls diverse Folgeprozesse gegen Angehörige der Lagermannschaft des KZ Sachsenhausen statt, so z. B. die Kölner Sachsenhausen-Prozesse in den 60er Jahren.

Literatur

Weblinks

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