Sackgeld

Sackgeld

Taschengeld, schweizerisch auch Sackgeld, ist ein Geldbetrag, der Kindern und Jugendlichen regelmäßig von ihren Erziehungsberechtigten (z. B. Eltern) oder Strafgefangenen vom Staat zur freien Verfügung überlassen wird.

Inhaltsverzeichnis

Taschengeld im Familienrecht

Das Taschengeld dient vor allem dazu, dem Kind oder Jugendlichen schrittweise den selbstständigen Umgang mit Geld und Kaufvorgängen beizubringen. Es wird meist regelmäßig wiederkehrend für eine Woche oder einen Monat ausgezahlt, was es von anderweitigen monetären Belohnungen, z. B. für besondere oder besonders gute Leistungen unterscheidet. Die Höhe richtet sich stark nach der jeweiligen finanziellen Lage und Einstellung der Erziehungsberechtigten. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung von Taschengeld.

In Deutschland sind Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren nach § 110 BGB (umgangssprachlich auch als Taschengeldparagraph bezeichnet) eingeschränkt geschäftsfähig, sie können im Umfang des ihnen zur freien Verfügung gestellten Geldes Verträge abschließen, die dann wirksam werden, wenn sie mit diesem Taschengeld ihre Vertragspflichten erfüllen (das gilt übrigens nicht nur für Geld, sondern auch für alle anderen Mittel, die dem Minderjährigen zur freien Verfügung gestellt wurden).

Die lokalen Jugendämter bieten in der Regel eine Tabelle mit Empfehlungen für die Höhe des Taschengeldes bei verschiedenen Altersgruppen an.

Umgangssprachlich bezeichnet der Begriff auch allgemein ein geringes Einkommen („Er verdient nicht mehr als sein Taschengeld.“). Auch in Lebensgemeinschaften mit nur einem verdienenden Partner kann von einem Taschengeld gesprochen werden, das neben dem Haushaltsgeld an den nicht verdienenden, aber den Haushalt führenden Partner gezahlt wird.

Bei Ehepartnern beträgt die Höhe des monatlichen Taschengeldes fünf bis sieben Prozent des zur Verfügung stehenden Haushaltsnettoeinkommens (Bundesgerichtshof, XII ZR 140/96). Zu dieser Form des Taschengeldes siehe auch Taschengeldanspruch.

Taschengeld beim FSJ und/oder FÖJ

Gemäß dem "Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres" (siehe BGBI. I S.2002, Teil I Nr.48, vom 17. Juli 2002) darf ein FSJler seinen freiwilligen Dienst nicht mit Gewinnerzielungsabsicht durchführen (§ 2 (1) Nr.1).

Dennoch steht ihm laut § 2 (1) Nr.3, neben unentgeltlicher Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung bzw. deren Ersatzleistungen in Form von (zusätzlichen) Geldzuwendungen, ein "angemessenes" Taschengeld zu.

Als "angemessen" wird ein Arbeitseinkommen erachtet - so erläutert der § 2 (1) Nr.3 weiter - "wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches) nicht übersteigt."

Gleiches gilt ebenso für das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ). Hierzu wird das "Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" (siehe BGBI. I S.2002, Teil I Nr.48, vom 17. Juli 2002) angewandt.

Taschengeld im Strafvollzug

In Deutschland wird Strafgefangenen ein "angemessenes" Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind (§ 46 StVollzG). Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften sehen einen Taschengeldsatz von 14 Prozent des Arbeitsverdienstes eines Strafgefangenen vor (VV zu § 46 StVollzG), das waren im Jahre 2008 1,50 € pro Tag. Die Angemessenheit dieser Regelung ist umstritten (Däubler/Spaniol in: AK StVollzG § 46 Rn. 4). Der Anspruch besteht nur, wenn der Gefangene ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Berufsausbildungsbeihilfe erhält. Das Taschengeld ist unpfändbar.

Siehe auch

Literatur

  • Helmuth Öhler, Das Phänomen Taschengeld in der Grundschule (Hausarbeit an der Pädagogischen Akademie Tirol), Innsbruck 1997...
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Weblinks


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