BGB-Gesellschaft

BGB-Gesellschaft

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oft auch BGB-Gesellschaft genannt, ist in Deutschland eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach eine Personengesellschaft. Zur Situation in Österreich und der Schweiz vgl. Abschnitte "Weblinks" bzw. "siehe auch".

Als nichtkaufmännische Gesellschaft führt sie keine Firma im eigentlichen Sinne: Diese ist gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten bzw. Handelsgesellschaften vorbehalten. Sie kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen. Zulässig ist aber auch die Führung einer firmenähnlichen Bezeichnung – sogenannte Geschäftsbezeichnung –, vgl. die „ARGE Weißes Ross“, BGHZ 146, 341.

Beispiele für GbR: Zusammenschluss von Freiberuflern zu einer Praxisgemeinschaft bzw. Sozietät, Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (sog. Arbeitsgemeinschaft bzw. ARGE). Auch beim Zusammenschluss zu einer Wohngemeinschaft, einer Fahrgemeinschaft, einer Spiel- oder Tippgemeinschaft oder einem Investment Club kann es sich um eine GbR handeln; der „gemeinsame Zweck“ muss also nicht beruflicher Natur sein.

Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, so wird sie dadurch zur OHG, unter Umständen auch zur KG, abhängig vom Gesellschaftsvertrag. Keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn mehrere an einer Sache oder einem Vermögensinbegriff beteiligt sind, ohne dass auf Dauer ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden soll. Hierunter fällt beispielsweise die Erbengemeinschaft.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen

Nach §§ 705 ff. BGB sind die Vorschriften über die GbR zugleich Auffangvorschriften für alle übrigen Personengesellschaften. Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Er kann schriftlich oder mündlich, aber auch stillschweigend erfolgen, z. B. durch das gemeinsame Beziehen einer Wohnung.

Der Vertrag kann dann eine notarielle Beurkundung erfordern, wenn ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311b BGB).

Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen (legalen) Zwecks. Geschäftsführungsbefugt sind nach dem Gesetz (§ 709 Abs. 1 BGB) alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.

Im Verlauf des Bestehens der Gesellschaft muss bei Veränderungen durch Austritt oder Eintritt von Gesellschaftern auf eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag geachtet werden.

Neben der GbR gibt es weitere Personengesellschaften wie z. B. die OHG oder die KG. Diese unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen und Voraussetzungen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist ebenfalls eine Personengesellschaft, die allerdings nur für freie Berufe wie etwa Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Musiker etc. geschaffen wurde.

(Teil-)Rechtsfähigkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 29. Januar 2001[1] die Teilrechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, anerkannt. BGB-Gesellschaften, die nach außen als solche auftreten, werden seitdem als teilrechtsfähig angesehen. Die BGB-Gesellschaft kann dann auch Partei (§ 50 ZPO) eines Prozesses sein. Die Klage gegen eine GbR musste sich unter der früheren Rechtslage gegen alle Gesellschafter richten. Nunmehr ist es dagegen möglich, die Gesellschaft unter ihrem Namen zu verklagen. Zugleich müssen Klagen, die durch die Gesellschaft erhoben werden, alle Gesellschafter aufführen.

Jedoch reicht für eine Klage der GbR die Angabe ihres Namens, beispielsweise „Hausmeisterservice xy“. Soweit keine Namensgebung erfolgte sind die Gesellschafter in GbR zu nennen, z. B. "Müller, Schmidt, Friedrich in GbR". Erforderlich ist in beiden Fällen, dass die GbR identifizierbar ist.[2]

GbR als eintragungsfähiger Eigentümer im Grundbuch

Die GbR kann Eigentümerin eines Grundstücks sein; dann müssen nach neuerer Rechtsprechung jedoch alle Gesellschafter mit einem auf die GbR hinweisenden Zusatz im Grundbuch eingetragen werden. Problematisch ist die fehlende Registerpublizität der GbR, da diese nicht im Handelsregister eingetragen werden kann. Die Eintragung einer firmenähnlichen Bezeichnung der GbR alleine reicht nicht aus. Ansonsten könnte durch Änderungen im Mitgliederbestand der GbR, die formfrei und ohne Eintragungspflichten geschehen können, im Ergebnis auch das Grundstück formfrei und ohne Eintragung wirksam veräußert werden (Mobilisierung des Bodens).[3]

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 9. Januar 2007 [4] entschieden, dass eine GbR im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks unter ihrer Bezeichnung (Name) eingetragen werden kann.[5] Eine Vorlage an den BGH erfolgte nicht, da es im streitgegenständlichen Sachverhalt darauf nicht ankam, ob die GbR unter ihrer Bezeichnung nun eingetragen werden konnte.

Nach anderer Ansicht ist dies jedoch möglich. Eigentümerin des Grundstückes ist schließlich die GbR, nicht der einzelne Gesellschafter. Scheiden nun Gesellschafter aus oder treten neue Gesellschafter in die GbR ein, so haben diese den gesamthänderischen Besitz an dem Grundstück. Hier ist nur eine Korrektur des Grundbuches nötig, da sich die GbR nun anders zusammensetzt. Eigentümerin bleibt jedoch die GbR, daher ist keine Beurkundung für diese Korrektur notwendig. Dieser Vorgang ist beliebte Praxis zur kostengünstigen Übertragung von Grundstücken. Eine notarielle Beurkundung wird erst nötig wenn sich die Gesellschafter auseinandersetzen und die im Eigentum der GbR befindlichen Grundstücke unter sich aufteilen. Hier ändern sich die Eigentumsrechte am Grundstück tatsächlich, eine Beurkundung gem.§ 311b BGB wird notwendig.

Durch den Beschluss des BGH (4. Dezember 2008 – V ZB 74/08, DStR 2009, S. 284ff) zeichnet sich eine Änderung der bisherigen Rechtslage ab. So könne die GbR nunmehr unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben.

Verwalterin iSd Wohnungseigentumsgesetzes

Eine GbR kann nicht Verwalterin im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sein.[6]

GbR als Verbraucher nach § 13 BGB

Entgegen dem Wortlaut des § 13 BGB, der eine natürliche Person voraussetzt, ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die GbR Verbraucherin i. S. des § 13 BGB sein kann. Dies folge aus dem Umkehrschluss, dass die GbR keine juristische Person ist und die Bezeichnung „natürliche Person“ nur ein rechtstechnischer Begriff sei,[7] der lediglich die Verbrauchereigenschaft der juristischen Person ausschließen solle. Wenn die GbR nur der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen ist, so dringe die Verbrauchereigenschaft auf diese durch.[8] Nach anderer Ansicht ist die Verbrauchereigenschaft mit dem Wesen der Außen-GbR allerdings unvereinbar. Eine vermittelnde Ansicht schließlich stellt darauf ab, dass die Verbraucherschutzregelungen nicht nur einzelne natürliche Personen schützen, sondern auch eine Mehrzahl natürlicher Personen, die sich zu einer Außen-GbR verbunden haben. Dies gelte allerdings nur dann, wenn die Gesellschaft nicht als Unternehmer (§ 14 BGB) einzustufen ist.

Geschäftsführung/Vertretung nach Außen

Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis der Gesellschaft, also das zwischen den Gesellschaftern vereinbarte „rechtliche Dürfen“. Sie umfasst grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten, die der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dienen. Grundsätzlich übernehmen innerhalb einer GbR die Gesellschafter auch die Geschäftsführung gemeinsam. Dies kann jedoch von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag geändert werden. Denkbar sind hier z. B.

  • eine mehrheitliche Beschlussfassung
  • die Übertragung auf einen oder mehrere Gesellschafter, unter Ausschluss der übrigen
  • die alleinige Entscheidungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschafter.

Unter der Vertretung der Gesellschaft nach außen hingegen versteht man das „tatsächliche Können“ gegenüber Dritten (Vertretungsmacht). Bei der GbR wird nach § 714 BGB vermutet, dass die Vertretungsrechte der Geschäftsführungsbefugnis entsprechen. Es ist jedoch möglich, die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht in unterschiedlicher Weise im Gesellschaftsvertrag festzulegen.

Rechnungslegung

Da eine GbR naturgemäß keine kaufmännische Tätigkeit ausüben kann, entfallen auch die handelsrechtlichen Buchführungspflichten. Daher sind beim Betrieb einer GbR ausschließlich die Vorschriften der Abgabenordnung (insbes. §§ 140–148 AO) zu berücksichtigen. Es genügt, die Geschäftsunterlagen so transparent zu gestalten, dass sich die erzielten Umsätze einerseits und die daraus generierten Gewinne andererseits nachvollziehen lassen (Einnahmenüberschussrechnung). Eine Bilanzierungspflicht besteht dann, wenn ein Umsatz von mehr als 500.000 Euro im Jahr oder ein Gewinn von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr erzielt werden (§ 141 AO). Es steht einer GbR jedoch frei, freiwillig Bücher zu führen und damit Bilanzen aufzustellen.

Die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern kann nach § 722 BGB frei gewählt werden.

Haftung

Problematisch ist die gemeinsame Haftung aller Gesellschafter. Diese soll sich wie bei der OHG in analoger Anwendung nach §§ 128 ff. HGB richten und kann seit einem Urteil des BGH von 1999 (BGHZ 142, 315) nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH) gibt es seitdem nicht mehr. Die Haftung ist gesamtschuldnerisch, d. h. im Außenverhältnis muss der einzelne Gesellschafter zunächst für alle Schulden der GbR mit seinem Privatvermögen haften, im Innenverhältnis kann er dann in der Folge das Geld wieder von seinen Mitgesellschaftern verlangen.

Eine Besonderheit gilt für bestimmte GbR, z. B. für geschlossene Immobilienfonds oder Bauherrengemeinschaften. Der BGH gesteht ihnen aufgrund ihrer Besonderheiten zu, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen, die sie vor der Rechtsprechungsänderung (BGHZ 146, 341 am 29. Januar 2001) mittels AGB oder Namenszusatz begründet hatten. Ab der Änderung ist die Haftungsbegrenzung mittels AGB für solche GbR zulässig.[9]

Verschärft wird die Haftung durch die zusätzliche analoge Anwendbarkeit des § 31 BGB. Danach haftet die GbR für ihre Organe, also Gesellschafter bzw. Geschäftsführer. Insofern haften Gesellschafter über § 823 Abs. 1, § 31 BGB i.V.m. § 128 HGB für deliktisches Handeln der anderen Gesellschafter sofern der deliktisch handelnde Gesellschafter dies in Zusammenhang mit dem Betrieb der GbR tat.

Im Mandantenvertrag ist eine Beschränkung der Haftung auf die Haftpflicht-Versicherungssumme zulässig; dies ist z. B. bei Steuerberatern üblich.

Auflösung

Grundsätzlich kann die GbR durch gemeinsamen Beschluss aller Gesellschafter aufgelöst werden (Actus contrarius). Weitere Auflösungsgründe sind:

  • Kündigung durch einen Gesellschafter § 723 BGB
  • Zeitablauf § 723 BGB
  • Kündigung durch einen Privatgläubiger § 725 BGB
  • Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszweckes § 726 BGB
  • Tod eines Gesellschafters (außer es wurde eine Fortsetzungsklausel vereinbart) § 727 BGB
  • Insolvenz eines Gesellschafters § 728 BGB
  • Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand

Siehe auch

Quellenangaben

  1. Az. II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 [1]
  2. Zöller, § 253 Rn. 8a
  3. BayObLG, NJW 2003, 70; OLG Celle, Urteil vom 13. März 2006 – 4 W 47/06; ferner BGH Urteil vom 26. Januar 2006, V ZB 132/05, das sich widerspruchslos auf die Rechtsprechung des BayObLG bezieht.
  4. [2]
  5. OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Januar 2007 – 8 W 223/06 DNotI-Report 4/2007
  6. BGH Urteil vom 26. Januar 2006, V ZB 132/05 im Anschluss an BGHZ 107, 268, 272
  7. BGH ZIP 2001, 2224f
  8. BGHZ 149, 80–89
  9. BGH JZ 2002, 1110f

Weblinks

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