Schadstoffschlüssel

Schadstoffschlüssel

Der Schadstoffschlüssel, oft auch als Emissionsschlüsselnummer bezeichnet, ist der in den Zulassungspapieren eingetragene Schlüssel für die Abgasnorm eines Kraftfahrzeugs. Die Schadstoffschlüsselnummer wird durch die jeweils beiden letzten Ziffern der Zahl im Feld Schlüsselnummer zu 1 im Fahrzeugschein (bis 1. Oktober 2005) beziehungsweise der Zahl im Feld 14.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 angegeben.

Inhaltsverzeichnis

Wirksame Beschränkungen der Emissionen

Der Gesetzgeber versucht durch eine Vielfalt von Maßnahmen, die Emissionen von Verbrennung und von anderen technischen Prozessen zu reduzieren. Seit den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurden die Emissionen der Industrie erkennbar reduziert. Jeder Vergleich der Verhältnisse in Industrieregionen beispielsweise heute in China mit denen heute in Europa zeigt, was erreicht wurde. Dabei muss erkannt werden, dass viele der Verbesserungen nicht nur Geld kosten, sondern auch Geld sparen, indem die entsprechenden Prozesse effizienter sind, als ohne technische Emissionsregelung.

Beliebtes Thema neuer Eingriffe ist nach der Einführung von Abgasregelung und Abgasfilterung bei Kraftfahrzeugen heute die Regulierung der bisher weitgehend unbeschränkten Benutzung dieser Kraftfahrzeuge.

Beschränkungen der Abgasemission von Kraftfahrzeugen

Die von Kraftfahrzeugen abgegebenen Abgasmengen nach Kohlenstoffdioxid (CO2) sind zunächst der verbrannten Energiemenge weitgehend proportional. Zusätzlich werden Gase der Umgebungsluft verändert. Insbesondere entstehen Ozon und Stickoxide sowie Kohlenstoffmonoxid.

Die Menge dieser Gasanteile ist abhängig von der Art der Verbrennung und von deren präziser Führung. Die Führung erfolgt mit Hilfe von Regeleinrichtungen, die jedoch beim Starten des kalten Motors und beim Beschleunigen des Fahrzeugs eher schlecht wirksam sind.

Beschränkungen der Staubemission

Die Europäische Union hat Grenzwerte für den Staubgehalt der Umgebungsluft definiert. In vielen Großstädten wird dieser Grenzwert anhaltend überschritten. Infolge der gewählten Definitionen kann zunächst je Bewertungsperiode recht viel Staub auftreten, ohne die Regeln zu verletzen. Durch Kumulation des Staubaufkommens wird die danach noch zulässige Restmenge für den weiteren Zeitabschnitt der Bewertungsperiode überproportional reduziert. Formal wäre jeweils gegen Ende der Bewertungsperiode überhaupt kein Betrieb Staub emittierender Anlagen und Geräte mehr zulässig.

Gegenüber dem Staubausstoß früherer Schwerindustrie-Kombinate ist heute das Aufkommen an Staub in der Atmosphäre erheblich reduziert. Dabei sind jedoch einzelne Quellen der Staubemission auch heute erheblich für die Gesundheit. Besonders kritisch ist für die Atmung die Emission von feinem Ruß aus Automobilen, wie auch von Asche aus ungeregelter Holzverbrennung.

Eine geregelte Verbrennung im Sinne der Technik ist eine Verbrennung, die mit einem durch steuernde Eingriffe minimierten Ausstoß von Staub betrieben wird. Dies erfordert entsprechende technische Einrichtungen, die den Wirkungsgrad der Verbrennung nachhaltig beeinträchtigt: Der Aufwand an Brennstoffen steigt, um die Eingriffe in den Brennprozess zu regeln.

Beschränkungen der Ofenheizung

Für die Ofenheizung wurden bisher keine Schadstoffschlüssel definiert. Diskussionen die Schadstoffbegrenzung der Ofenheizungen werden geführt, es gibt allerdings bisher keine gesetzlichen Regelungen dazu.

Beschränkungen der Fahrzeugnutzung

Die Kommunen versuchen, durch Beschränkungen des Fahrzeugverkehrs das Staubaufkommen zu mindern. Das erscheint als einziger Ausweg, um die heute üblichen Verstöße gegen die Grenzwerte der Abgas- und der Staubbelastung zu vermeiden.

Kraftfahrzeugsteuer nach Schadstoffausstoß

Die Schlüsselnummer ist für jedes Fahrzeug im Kraftfahrzeugschein eingetragen. Sie ist bereits Grundlage der neuen Bemessung der Besteuerung. Der Steuersatz für die Kraftfahrzeugsteuer gilt je angefangene 100 cm³ in Euro und richtet sich nach der Einstufung des Fahrzeuges in der Europäischen Abgasnorm. Mit dem 1. April 2007 zahlen alle Dieselfahrzeuge die nicht die Euro 4 Norm erfüllen (30-33, 36-48, 53-70, 72-75) 1,20 Euro mehr pro 100 Kubikzentimeter Hubraum

  • 00 Übrige (Fahrverbot bei Ozonalarm)
  • 01 Schadstoffarm (= EURO 1)
  • 02 Bedingt schadstoffarm C/XXIII (= EURO 1)
  • 03 Schadstoffarm E (PKW mit Hubraum über 1700 cm³ mit Zulassung vor 26. Juli 1995 uneingeschränkt) Fahrverbot bei Ozonalarm (Umschlüsselung auf EURO 1 möglich)
  • 04 Schadstoffarm, wenn in Kfz-Schein testiert Fahrverbot bei Ozonalarm (Umschlüsselung auf EURO 1 möglich)
  • 05 Übrige (Fahrverbot bei Ozonalarm)
  • 06 Übrige (Fahrverbot bei Ozonalarm)
  • 07 Elektroantrieb (befreit)
  • 08 Übrige (Fahrverbot bei Ozonalarm)
  • 09 Schadstoffarm, wenn in Kfz-Schein testiert Fahrverbot bei Ozonalarm (Umschlüsselung auf EURO 1 möglich)
  • 10 SKL: S1 wenn nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden ist
  • 11 Schadstoffarm E1 (SKL: S1, GKL G1)(= EURO 1)
  • 12 Bes.Schadstoffarm. 0,08 (SKL: S1, GKL G1 OEST)
  • 13 Bes. Schadstoffarm E1 0,08
  • 14 Schadstoffarm E2 (= EURO 1)
  • 15 Schadstoffarm, wenn in Kfz-Schein testiert
  • 16 Schadstoffarm E2, 8.1 (= EURO 1)
  • 17 93/59/EWG, ANH. I.8.3
  • 18 S-ARM: 93/59/EWG I (= EURO 1)
  • 19 S: 93/59/EWG II
  • 20 S: 93/59/EWG III (SKL : S2)
  • 21 Schadstoffarm E 2, (SKL : S2,GKL : G1) (= EURO 1)
  • 22 S-ARM. 93/59/I, G: 92/97 (= EURO 1)
  • 23 S 93 / 59/II, G: 92/97 /EWG
  • 24 S 93 / 59/III, G: 92/97 /EWG
  • 25 Schadstoffarm Euro 2
  • 26 Schadstoffarm Euro 2, G: 92/97
  • 27 EG 1 (= Euro 2)
  • 28 (= EURO 1)
  • 29 (= EURO 1)
  • 30 (= D3) (93/59/EWG I = Euro 1)
  • 31 (93/59/I, GKL: G1)
  • 32 (93/59/I, GKL: G1 OEST)
  • 33 (= EURO 3)
  • 34 (= EURO 1)
  • 35 (= EURO 2)
  • 36 (= EURO 3)
  • 37 (= EURO 3)
  • 38 (= EURO 3)
  • 39 (= EURO 3)
  • 40 (93/59/EWG II)(= EURO 3)
  • 41 (93/59/II, GKL: G1)(= EURO 3)
  • 42 (93/59/II, GKL: G1 OEST)(= EURO 3)
  • 43 (= EURO 3)
  • 44 (= EURO 3)
  • 45 (= EURO 3)
  • 46 (= EURO 3)
  • 47 (= EURO 3)
  • 48 (= EURO 3)
  • 50 (93/59/EWG III)
  • 51 (98/69/EG III; A)
  • 52 (93/59/III, GKL: G1 OEST)
  • 53 (= EURO 3)
  • 54 (= EURO 3)
  • 54 (= EURO 3)
  • 55 (= EURO 3)
  • 56 (= EURO 3)
  • 57 (= EURO 3)
  • 58 (= EURO 3)
  • 59 (= EURO 3)
  • 60 (94/12/EG(W)) (= EURO 3)
  • 61 (94/12/EG (W), GKL: G1) (= EURO 3)
  • 62 (= EURO 4)
  • 63 (= EURO 4)
  • 64 (= EURO 3)
  • 65 (= EURO 3)
  • 66 (= EURO 3)
  • 67 (= EURO 3)
  • 68 (= EURO 3)
  • 69 (= EURO 3)
  • 70 (= EURO 3)
  • 71 (= EURO 3)
  • 72
  • 73 (= EURO 4)
  • 74 (= EURO 4)
  • 75 (= EURO 4)
  • 77 (= EURO 1, nachgerüstet)
  • 88 Übrige

Siehe auch

Weblinks


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