BMinG

BMinG

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung enthält Regelungen über die Rechtsstellung der Mitglieder der Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister, aber auch des Bundeskanzlers. Der Kurztitel „Bundesministergesetz“ und die Abkürzung „BMinG“ sind also teilweise irreführend.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder der Bundesregierung
Kurztitel: Bundesministergesetz
Abkürzung: BMinG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht
FNA: 1103-1
Datum des Gesetzes: 17. Juni 1953
(BGBl. I S. 407)
Inkrafttreten am: 20. September 1949
(§ 24 BMinG)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 23. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2018)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Oktober 2008
(Art. 3 G vom 23. Oktober 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Beispielsweise regelt § 1 des Gesetzes, dass die Mitglieder der Bundesregierung zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen.

Als verfassungswidrig wird die Regelung des § 2 Abs. 2 2. Alt. BMinG angesehen, nach der das Amtsverhältnis auch ohne Aushändigung der Urkunde mit der Vereidigung beginnt (Dreier, GG Komm, Art. 64, Rn 26 m. w. N.).

Weblinks

Text des BMinG

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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