Schriftleitergesetz

Schriftleitergesetz

Das Schriftleitergesetz (verabschiedet am 4. Oktober 1933, in Kraft getreten am 1. Januar 1934), in dem Berufszugang und Aufgaben des Schriftleiters (Redakteurs) festgeschrieben werden, war eines der wichtigsten Instrumente zur Gleichschaltung der Presse im nationalsozialistischen Deutschen Reich.

Das Gesetz schuf die rechtliche Grundlage für die Kontrolle der Presseinhalte und regelte die persönlichen und politischen Voraussetzungen, die ein Schriftleiter zu erfüllen hatte, um den Beruf ausüben zu dürfen.

Für die Ausübung des Berufes eines Journalisten war die Eintragung in die Berufsliste der Reichspressekammer, einer Abteilung der Reichskulturkammer, bindend. Die Reichkulturkammer unterstand ihrerseites den Weisungen des von Goebbels geführten Propagandaministeriums. Zur Aufnahme in die Liste musste nicht nur eine einjährige Berufsausbildung vorgewiesen werden, sondern auch Eigenschaften wie „politische Zuverlässigkeit“ und arische Abstammung. Um die Erfüllung dieser Anforderungen nachweisen zu können, musste ein mehrmonatiger Lehrgang mit anschließender Prüfung absolviert werden. Juden waren von vornherein von der Berufsausübung ausgeschlossen. Außerdem musste der Journalist mindestens 21 Jahre alt sein.

Der Schriftleiter war eine Art Beamter. Ihm wurde die Verantwortung über den Text einer Zeitung zugewiesen. Da andrerseits der Schriftleiter den Richtlinien und Weisungen der Reichspressekammer und damit dem dieser vorgesetzten RMVP unterstand , war der Verleger häufig nicht mehr in der Lage, auf den Inhalt der Zeitung Einfluss zu nehmen. Der Verleger konnte den Schriftleiter nicht ohne Erlaubnis der Reichspressekammer kündigen oder einstellen.[1]

Mit Inkrafttreten des Gesetzes verloren etwa 1300 Journalisten ihre Arbeit. Viele liberale Zeitungen, wie z. B. die Vossische Zeitung in Berlin, mussten daraufhin ihr Erscheinen einstellen.

Einzelnachweise

  1. s. Oron J. Hale, Presse in der Zwangsjacke 199 bis 1945. Düsseldorf 1965, S. 93 f

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