Schulamt

Schulamt

Staatliche Schulämter sind Verwaltungseinrichtungen, die dem Land oder der Bezirksregierung einige Verwaltungsaufgaben abnehmen.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Die Staatlichen Schulämter verwalten die Verteilung der Lehrkräfte auf die einzelnen Schulen. Allerdings haben in vielen Ländern die Schulen selbst die Aufgabe übernommen, die einzustellenden Lehrkräfte selbst auszusuchen. Außerdem verwalten sie Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen und setzten die Schulleiter ein. Die Schulämter beraten auch die Schulen in einigen Fragen.

Situation in den einzelnen Ländern

Brandenburg

In Brandenburg gibt es insgesamt sechs Schulämter. Sie haben ihren Sitz in Brandenburg an der Havel, Cottbus, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Perleberg und Wünsdorf. Sie tragen im Rahmen der Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen insbesondere die Verantwortung für die Bereiche Personalentwicklung, pädagogische Schulentwicklung sowie Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. Die schulbezogene Zuständigkeit der Schulrätinnen und Schulräte bestimmt die Schulaufsichtsbereiche, wobei eine prägende Zuordnung der Schulrätinnen und Schulräte zu den nachstehenden Schulformen und Bereichen erfolgt:

  • Grundschulen,
  • weiterführende allgemein bildende Schulen,
  • Zweiter Bildungsweg,
  • Förderschulen,
  • Oberstufenzentren und andere berufliche Schulen und
  • Lehrkräfteaus-, Lehrkräftefort- und Lehrkräfteweiterbildung (Lehrerbildung).

Die schulpsychologische Beratung unterstützt die Schulrätinnen und Schulräte in Angelegenheiten mit schulpsychologischem Bezug. Die Aufgabenwahrnehmung der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen bestimmt sich nach den Verwaltungsvorschriften über die schulpsychologische Beratung in der jeweils geltenden Fassung.

Die staatlichen Schulämter unterrichten die jeweiligen Landräte, die Oberbürgermeister sowie die kreisangehörigen Schulträger ihres Zuständigkeitsbereiches über wichtige Angelegenheiten, Planungen und Maßnahmen im Schulwesen und über besondere Ereignisse in den Schulen ihres Bereiches. Sie arbeiten mit den Schulträgern und den Trägern der Schülerbeförderung zusammen. Zu Schulentwicklungsplänen sowie zu Beschlüssen über Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen nehmen sie Stellung.

Nordrhein-Westfalen

In jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt gibt es ein Schulamt. Dieses übt die Aufsicht für die Grundschulen aus. Für die Hauptschulen und die Förderschulen für Lern- und Sprachbehinderte und in den Bereichen "geistige", "körperliche" und "emotionale und soziale Entwicklung" gibt es eine Sonderregelung: Das Schulamt ist nur für die Fachaufsicht zuständig. Die dienstrechtliche Seite wird von der jeweiligen Bezirksregierung wahrgenommen. Für die anderen Schulformen (Gymnasien, Realschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs) und die anderen Förderschulen ist allein die Bezirksregierung zuständig.

Die Schulaufsichtsbeamten sind die Schulräte. Diese Bezeichnung wird in der Regel auch beibehalten, wenn die Betroffenen zu Schulamtsdirektoren befördert worden sind.

Länder ohne Schulämter

In Niedersachsen und Rheinland-Pfalz gibt es keine Schulämter.

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