Schwangerschaftkonfliktgesetz

Schwangerschaftkonfliktgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Vermeidung und
Bewältigung von
Schwangerschaftskonflikten
Kurztitel: Schwangerschaftskonfliktgesetz
Abkürzung: SchKG (alt: BeratungsG)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Datum des Gesetzes: 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398)
Inkrafttreten am: 5. August 1992
Letzte Änderung durch: Art. 1 Gesetz vom 21. August
1995 (BGBl. I S. 1050)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 1995/1. Januar 1996
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten regelt die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung, Schwangerschaftskonfliktberatung und Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland.

Im ersten Abschnitt finden sich in den §§ 1 bis 4 allgemeine Vorschriften zur Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung. Im zweiten Abschnitt sind in den §§ 5 bis 11 Regelungen zur Schwangerschafskonfliktberatung enthalten. Der dritte Abschnitt umfasst Regelungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen und Bußgeldvorschriften in den §§ 12 und 14. Im vierten Abschnitt finden sich in den §§ 15 bis 18 Vorschriften zur Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche.

Inkrafttreten und Änderungen

Das Gesetz trat am 5. August 1992 als Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung (BeratungsG) in Kraft. Dieses bestand nur aus den §§ 1 bis 4 und wurde als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz – SchwFamG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) verkündet.

Erst das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) änderte in Artikel 1 Nr. 1 die Überschrift des BeratungsG in Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG). Außerdem bestimmte es in Artikel 1 Nr. 2 das bisherige BeratungsG zum neuen Abschnitt 1 des geänderten Gesetzes und fügte durch Artikel 1 Nr. 7 die neuen Abschnitte 2 bis 4 mit den §§ 5 bis 18 an. Man könnte also sagen, dass es sich dabei um ein neues Gesetz handele.

Weblinks

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