Sofortabschreibung

Sofortabschreibung
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Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) im Sinne des § 6 Abs. 2 des deutschen Einkommensteuergesetzes ist ein Wirtschaftsgut, welches

  1. zum Anlagevermögen gehört,
  2. Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder einen Einlagewert hat, der 150 Euro (410 Euro vor 2008) nicht übersteigt,
  3. beweglich und abnutzbar ist
  4. selbständig nutzbar ist.

Inhaltsverzeichnis

Anschaffungskosten

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen und ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag sind abzuziehen.

Für die Frage, ob bei geringwertigen Wirtschaftsgütern die Grenze von 150 Euro (60 Euro vor 2008) überschritten ist, ist stets von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich darin enthaltener Vorsteuer auszugehen.

Bewegliche Wirtschaftsgüter

können nur Sachen, Tiere und Scheinbestandteile sein. Gebäude, Gebäudeteile, Grund und Boden gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern. Ebenso immaterielle Wirtschaftsgüter wie Nutzungsrechte, Lizenzen, Patente.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter

sind bewegliche Wirtschaftsgüter, immaterielle Wirtschaftsgüter und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen.

Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter

Ein Wirtschaftsgut ist nicht selbständig nutzbar, wenn es nach seiner Zweckbestimmung im Betrieb nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in diesem Nutzungszusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

Beispiel:

Nicht selbständig nutzbar sind die Bestuhlung in Kinos und Theatern, die Kabel zur Vernetzung einer EDV-Anlage, Software oder die Hebebühne eines LKWs, die ohne diesen selbständig nicht nutzbar ist. Zu beachten ist, dass es grundsätzlich Besonderheiten gibt: Jede Software z.B., die im Anwendungsbereich als sogenanntes "Trivialprogramm" angesehen wird, kann als materielles, bewegliches und selbständig nutzbares Wirtschaftsgut aktiviert werden. Um ein Trivialprogramm handelt es sich, wenn ein Computerprogramm lediglich Datenbestände oder allgemein zugängliche Daten speichert, z.B. Texte oder Zahlen.

Selbständig nutzbar sind dagegen Einrichtungsgegenstände, Bücher, Fässer und Flaschen.

Ein Drucker ist nicht selbständig nutzbar, da er einen PC benötigt, der ihm die Daten sendet. Ein PKW-Anhänger ist nicht selbständig nutzbar, weil er ein Zugfahrzeug benötigt. Beide Wirtschaftsgüter sind aber selbständig aktivierbar und werden somit linear entsprechend der AfA-Tabelle abgeschrieben.

Sofortabsetzung als GWG

Anschaffung vor dem 1. Januar 2008: Die Anschaffungskosten können in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 6 Abs. 2 EStG, gültig bis Ende 2007). Alternativ können sie aktiviert und normal abgeschrieben werden. Eine im Anschaffungsjahr unterlassene Sofort-Abschreibung kann in späteren Jahren nicht nachgeholt werden.

Anschaffung nach dem 31. Dezember 2007: Die Anschaffungskosten müssen in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 6 Abs. 2 EStG, gültig ab 2008).

Anders bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften: Hier können Anschaffungskosten bis 410 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sofort als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Aufnahme in das Bestandsverzeichnis (bis inkl. 2007)

Geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 60 Euro betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung/Herstellung in einem besonderen Verzeichnis erfasst worden sind (R 5.4 Abs. 3 der EStR 2005 bzw. R 6.13 Abs. 2 der EStR 2005).

Poolabschreibung

Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, sind je Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufzunehmen, der ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig mit jeweils 1/5 abzuschreiben ist (neuer § 6 Abs. 2a EStG). Die betriebsübliche Nutzungsdauer spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Veräußerung oder Wertminderung der einzelnen Wirtschaftsgüter. Zuschreibungen erhöhen den Wert des Pools ab dem Jahr der Zuschreibung.

Bei Überschusseinkunftsarten bleibt es bei der Abschreibung unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG).

Bestimmungen in Österreich

In Österreich gilt eine Obergrenze der Anschaffungskosten von 400 Euro (netto), um von einem geringwertigen Wirtschaftsgut zu sprechen. Einschlägig ist § 13 EStG.


Siehe auch

Absetzung für Abnutzung, Büromaterial, Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland

Weblinks


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