Sonderfahrstreifen

Sonderfahrstreifen
Beispiel eines Busfahrstreifens (mit Freigabe für Radverkehr)

Ein Busfahrstreifen (umgangssprachlich und fachsprachlich veraltet auch Busspur oder Busfahrspur genannt) ist ein spezieller, gelegentlich baulich abgegrenzter Fahrstreifen auf der Fahrbahn, dessen Benutzung nur für Omnibusse im Linienverkehr zulässig ist. Abweichend von dieser Regel können Zusatzsschilder die Benutzung auch für Busse des Gelegenheitsverkehrs (z. B. Reisebusse), Taxis oder Fahrräder freigegeben werden. Unter einer Busfahrbahn versteht man eine ganze Fahrbahn, die nur von Linienbussen, ggf. auch von Taxis und Radfahrern befahren werden darf.[1]

Inhaltsverzeichnis

Beschreibung

Die Einrichtung eines Busfahrstreifens erfolgt aus dem Grund, möglichst viele Menschen in kurzer Zeit hochbelastete Strecken in Ballungszentren wie Großstädten passieren zu lassen. Dies gelingt durch die Einräumung der Priorität des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gegenüber dem motorisierten Individualverkehr (MIV). Der Busfahrstreifen wird durch entsprechende Verkehrszeichen sowie Fahrbahnmarkierungen auf der Straße gekennzeichnet. Den Bussen soll auf diese Weise ermöglicht werden, ungehindert von stockendem Verkehr oder ähnlichen Verkehrsbehinderungen möglichst Fahrplangerecht verkehren zu können. Gelegentlich ist Bussen so auch das Befahren von Straßen erlaubt, die für den Individualverkehr komplett oder in einer Fahrtrichtung gesperrt sind. Oft werden auch besonders geschaltete Lichtsignalanlagen, die dem Busverkehr Vorrang gewähren, eingesetzt. Busfahrstreifen verlaufen gelegentlich auch auf einem entsprechend befestigtem Bahnkörper der Straßenbahn.

Entwicklung

Neben der Mitbenutzung von abgetrennten Flächen für die Straßenbahn durch Linienbusse wurden 1968 die ersten Sonderfahrstreifen speziell für Linienomnibusse in Wiesbaden eingerichtet.[2] Kurze Zeit später, im Jahr 1970, begann auch die Stadt Berlin mit der Einrichtung von Busfahrstreifen.[3]

Zu dieser Zeit entbehrten die Busfahrstreifen einer Rechtsgrundlage in der StVO, dies änderte sich erst mit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung am 1. März 1971, in der eine Einführung von Busfahrstreifen ausdrücklich vorgesehen war. Delegationen aus vielen Ländern (unter den ersten: Japan) studierten vor Ort die Vorteile und richteten danach Busfahrstreifen im eigenen Lande ein.

Busfahrstreifen mit Freigabe für andere Verkehrsteilnehmer

Hier dürfen die durch Zusatzschild ausdrücklich bezeichneten Fahrzeuge bzw. Verkehrsarten (beispielsweise Taxis, Radfahrer) den Busfahrstreifen mitbenutzen, sollen aber darauf achten, dass sie den Linienverkehr nicht unnötig behindern. Auf ein- bzw. aussteigende Fahrgäste an den Haltestellen ist besonders zu achten, diese dürfen nicht behindert oder gefährdet werden, ggf. ist diesen Vorrang zu gewähren. Radfahrer müssen eine Vorbeifahrt des Busses auch im laufenden Betrieb ermöglichen und haben eine Wartepflicht bei Ein- und Aussteigevorgängen. Nach Untersuchungen in Münster und Erfahrungsberichten anderer Städte ist eine Mitbenutzung von Busfahrstreifen durch Radfahrer weitgehend unproblematisch, wenn die Breite entweder schmal (3,00–3,25 m) oder ausreichend breit zum Überholen innerhalb des Busfahrstreifens (> 4,75 m) ist (siehe Literatur).

Literatur

  • Stadt Münster (1995): Gemeinsame Benutzung von Sonderfahrstreifen durch Bus- und Radverkehr. Beiträge zur Stadtforschung, Stadtentwicklung, Stadtplanung 2/1995. Münster

Einzelnachweise

  1. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Begriffsbestimmungen, Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb. Köln, 2000. Seite 67.
  2. Busspuren in Wiesbaden – 01.09.1968
  3. Kein Platz für Busse – Berliner Zeitung vom 29.06.1997

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