Sperrzeit

Sperrzeit

Unter Sperrzeit versteht man im deutschen Sozialrecht den Zeitraum, für den nach § 144 SGB III der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigem Verhalten ruht. Die Dauer einer Sperrzeit variiert von einer Woche bei Meldeversäumnissen bis zu zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe. Bei einer Sperrzeit mindert sich nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB III die Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld mindestens um die Dauer der Sperrzeit.

Sperrzeiten treten ein bei

  • verspäteter Arbeitsuchendmeldung (eine Woche)
  • Meldeversäumnis (eine Woche)
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (drei bis zwölf Wochen)
  • unzureichenden Eigenbemühungen (zwei Wochen)
  • Arbeitsablehnung (drei bis zwölf Wochen)
  • Arbeitsaufgabe (zwölf Wochen)

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte.

Inhaltsverzeichnis

Gründe für Sperrzeiten

Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt ein, wenn der Versicherte sich nicht oder zu spät nach § 38 SGB III arbeitsuchend meldet. Nach dieser Vorschrift muss sich jeder spätestens drei Monate vor Ende seines Arbeitsverhältnisses oder unverzüglich nach Erhalt des Kündigungsschreibens bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Bei befristeten Arbeitsverträgen unter drei Monaten hat man sich schon bei der Arbeitsaufnahme wieder arbeitssuchend zu melden.

Sperrzeit bei Meldeversäumnis

Die Arbeitsagentur kann berechtigt sein, Versicherte zu Beratungsterminen oder zu ärztlichen Untersuchungen zu laden. Der Versicherte hat nach § 309 SGB III solchen Ladungen zu folgen und persönlich zu erscheinen. Versäumt er dies, tritt eine einwöchige Sperrzeit ein, vorausgesetzt der Verpflichtete ist über die Rechtsfolge der Sperrzeit belehrt worden. Diese Belehrung ist in den Textbausteinen der Bundesagentur regelmäßig enthalten.

Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Diese Sperrzeit tritt ein, wenn der Versicherte eine berufliche Eingliederungsmaßnahme nach § 46 SGB III ablehnt oder sie durch pflichtwidriges Verhalten (z.B. dauerhaftes Stören oder Fernbleiben) abbricht. Beim ersten Verstoß beträgt die Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Verstoß sechs Wochen und bei jedem weiteren Verstoß zwölf Wochen.

Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen

Eine Sperrzeit von drei Wochen tritt ein, wenn der Versicherte bestimmte geforderte Eigenbemühungen nicht erbringt, obwohl er über die Möglichkeit der Sperrzeitverhängung belehrt worden ist. Welche konkreten Eigenbemühungen verlangt werden, ist in der Regel in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegt.

Sperrzeit bei Arbeitsablehnung

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn der Versicherte einen vorhandenen, zumutbaren Arbeitsplatz nicht annimmt. Das gleiche gilt, wenn er die Vermittlungsversuche vereitelt, indem er keinen Vorstellungstermin wahrnimmt oder ihn zwar wahrnimmt aber durch unangemessenes Verhalten zum Scheitern bringt. Beim ersten Verstoß beträgt die Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Verstoß sechs Wochen und bei jedem weiteren Verstoß zwölf Wochen.

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

Diese Sperrzeit von zwölf Wochen tritt ein, wenn der Versicherte ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund von sich aus beendet (zum Beispiel durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) oder durch unangemessenes Verhalten eine arbeitgeberseitige Kündigung verursacht. Die Sperrzeit von zwölf Wochen verkürzt sich, wenn der Arbeitsvertrag etwa wegen einer ordentlichen Kündigung oder Befristung ohnehin in nächster Zeit ausgelaufen wäre.

Bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindert sich die Dauer des Gesamtanspruchs um mindestens ein Viertel. Ein Arbeitsloser, der etwa nach § 128 SGB III einen Anspruch von 24 Monaten Dauer hätte, verliert deshalb hiervon nicht nur zwölf Wochen sondern weitere 14 Wochen, somit insgesamt 6 Monate.

Wirkung der Sperrzeit

Im Gegensatz zur bloßen Ruhezeit führt die Sperrzeit zu einer echten Leistungsverkürzung, denn die Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld mindert sich um die Dauer der Sperrzeit, bei der Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe sogar um mindestens ein Viertel der Gesamtdauer des Anspruchs (§ 128 SGB III). Im Unterschied zu anderen Ruhenszeiten verschiebt sich der Gesamtanspruch nicht lediglich zeitlich nach hinten.

Addieren sich mehrere Sperrzeiten zu einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen, so erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld insgesamt (§ 147 SGB III).

Häufigkeit von Sperrzeiten

Jährlich werden mehr als 600.000 Sperrzeiten festgestellt, mit zunehmender Tendenz: 2007 waren es 639.222 Sperrzeiten, 2009 bereits 843.071 Sperrzeiten; für fast 70 Prozent der Sperrzeiten ist ein Meldeversäumnis oder die verspätete Arbeitsuchendmeldung der Grund, für etwa ein Viertel die Arbeitsaufgabe[1].

Jahr Zahl der Sperrzeiten Arbeits-aufgabe Arbeits-ablehnung unzur. Eigen-bemühung Ablehnung Eingliederungs-maßnahme Abbruch einer Ein-gliederungsmaßnahme Melde-versäumnis Verspätete Meldung als arbeitssuchend Zahl endgültig erloschener Ansprüche
2007 639.222 26,7 % 3,6 % 1,5 % 1,3 % 0,5 % 29,0 % 37,5 % 4.726
2008 741.119 24,5 % 3,7 % 1,4 % 1,4 % 0,5 % 28,8 % 39,7 % 6.625
2009 843.071 24,5 % 2,5 % 1,3 % 1,6 % 0,7 % 28,8 % 39,7 % 6.650
2010 765.497 25,5 % 3,2 % 1,9 % 1,6 % 0,8 % 33,9 % 33,2 % 6.906

Siehe auch

Verfolgungsbetreuung

Literatur

Quellen

  1. Jahresberichte "Arbeitsmarkt in Deutschland" der Bundesagentur für Arbeit

Weblinks

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