Spolienrecht

Spolienrecht

Das Spolienrecht (lat. ius spolii) ist die Befugnis, den beweglichen Nachlass eines katholischen Geistlichen einzuziehen. Die Praxis entstand aus der Sorge, dass Kleriker ihre durch kirchliche Benefizien gewonnenen Gelder an nichtkirchliche Personen vererben. Daher war es in der Regel der Bischof, der den Nachlass seiner Priester überwachte. Das Spolienrecht ließ sich aber nur schwer exekutieren, da die Abgrenzung zwischen kirchlichem und privatem Besitz in vielen Fällen schwer zu erkennen war.

Diese Befugnis wurde im Mittelalter von den Grundherren, dem Kaiser und dem Landesherren ausgeübt und erhielt sich so für einige Teile Deutschlands bis ins 19. Jahrhundert. Missbrauchserscheinungen treten dort auf, wo Bischöfe die Benefizien der Klöster einziehen mit der Begründung, Klöster seien Kameralgut der Bischofskirche. Landesherren haben das Spolienrecht gegenüber verstorbenen Bischöfen ausgeübt; häufiger war jedoch der Missbrauch, dass Territorialherrscher sich des Nachlasses des niederen Klerus bemächtigt haben. Im 13. Jahrhundert wurde es allgemeine Praxis, dass beim Tod eines Klerikers - sofern dieser kein Testament hinterließ - dessen Nachlass der päpstlichen Schatzkammer zufiel. In Frankreich, Deutschland, Belgien und Portugal gelangte dieser Kanon nie zur Rechtsgültigkeit.

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