Stadtjäger

Stadtjäger

Ein Stadtjäger übernimmt im Auftrag und mit Genehmigung der zuständigen Behörden im Stadt- oder Gemeindegebiet jagdähnliche Aufgaben.

Der Stadtjäger wird von der Gemeinde beauftragt, das ihnen zustehende „kleine Jagdrecht“ wahrzunehmen. Darüber hinaus kann jeder Bürger der Gemeinde den Stadtjäger zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist üblicherweise an einen gültigen Jagdschein gebunden und beinhaltet die Erlaubnis, bestimmte Schusswaffen zu führen und einzusetzen. Die Erlaubnis ist meist auf ein Jahr und ein bestimmtes Gebiet beschränkt. Die Tätigkeit ist meist ein Ehrenamt.

Die Grundflächen, auf denen der Stadtjäger tätig ist, sind nicht Bestandteil eines Eigenjagdbezirkes oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes. Es handelt sich vielmehr um so genannte befriedete Bezirke. Dazu gehören auch Parks, Kleingartenanlagen und vergleichbare Flächen. Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit des Stadtjägers im rechtlichen Sinne nicht als „Jagd“ zu bezeichnen, da auf befriedeten Flächen die Jagd ruht und somit nicht ausgeübt werden kann und darf. Grundstücke in privatem Besitz oder unter privater Pacht darf der Stadtjäger nur mit besonderer Genehmigung des Eigentümers oder Pächters betreten.

Zu den Aufgaben des Stadtjägers gehört der Abbau von Überpopulationen, zum Beispiel von Ringeltauben, Kaninchen, Steinmardern, Rotfüchsen, Rabenvögeln oder Stockenten. Verwertbare Tiere dürfen vom Stadtjäger in Besitz genommen werden. Wildernde Haushunde und Hauskatzen sowie Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterstehen, und Schädlinge im Sinne des Gesetzes fallen nur unter besonderen Voraussetzungen in den Zuständigkeitsbereich des Stadtjägers. Weiter kümmert sich der Stadtjäger um das tierschutzgerechte Töten von Wild, welches in Verkehrsunfälle einbezogen wurde und um eventuelle Hegemaßnahmen. Zudem kann er Bürger in Fragen zum Naturschutz beraten und Hilfe geben, wenn es zu Problemen mit Wildtieren kommt. Der Stadtjäger ist nicht zu Wildschadensersatz verpflichtet und unterliegt den Weisungen von Polizei und Ordnungskräften mit hoheitlichen Aufgaben. Als sachkundige Person kann er um Amtshilfe gebeten werden und handelt dabei als „Fachvorgesetzter“ eigenverantwortlich.


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