Stadtpräsident

Stadtpräsident

Stadtpräsident bezeichnet in Deutschland, der Schweiz und Polen verschiedene Funktionen in der Gemeindeverwaltung.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In einigen deutschen Ländern wird der Vorsitzende des Gemeinderats bzw. Stadtrats einer Stadt Stadtpräsident genannt. Er wird vom Rat aus seiner Mitte gewählt. In einigen Bundesländern heißt er nach der jeweiligen Gemeindeordnung in Städten Stadtverordnetenvorsteher oder Stadtvertretervorsteher. In gewöhnlichen Gemeinden gibt es dagegen die Bezeichnung Vorsitzender der Gemeindevertretung.

In Schleswig-Holstein wird als Stadtpräsident (vgl. Kreispräsident) der Vorsitzende der Gemeindevertretungen der vier kreisfreien Städte genannt.

Aufgaben des Stadtpräsidenten

Der Stadtpräsident

  • ist Vorsitzender des Rats und Leiter der Ratsversammlungen,
  • sorgt für einen geordneten und störungsfreien Ablauf der Sitzungen,
  • übt das Hausrecht aus und
  • repräsentiert die Ratsversammlung als gewähltes Gremium der Stadt.

Für die Verwaltungsaufgaben in der Stadt gibt es neben dem Stadtpräsidenten noch einen Oberbürgermeister oder Bürgermeister als „Chef“ des Rathauses. Damit gibt es in solchen Städten 2 Personen an der Spitze der Stadt. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass es wiederum in anderen Bundesländern, bei denen 2 Personen an der Spitze der Stadt stehen, andere Bezeichnungen geben kann, bzw. die oben erwähnten Begriffe „vertauscht“ sind. So war der Oberbürgermeister in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen seit 1946 Vorsitzender des Gemeinderats (also dem Stadtpräsident vergleichbar), während es für den Chef der Verwaltung den Begriff Oberstadtdirektor bzw. Stadtdirektor gab. Inzwischen wurde in diesen beiden Bundesländern die zweigleisige Verwaltungsspitze abgeschafft. Es gibt sie aber teilweise noch für eine Übergangszeit.

In den meisten Bundesländern hingegen übt der vom Volk gewählte Oberbürgermeister beide Funktionen aus (Vorsitzender des Rates und Chef der Verwaltung).

Schweiz

In einigen Städten der Deutschschweiz, z. B. in Zürich, ist Stadtpräsident die offizielle Bezeichnung für das Stadtoberhaupt. Damit entspricht die Bezeichnung etwa dem Oberbürgermeister in Deutschland. Allerdings sind Schweizer Stadtpräsidenten immer Primus inter Pares und den restlichen Mitgliedern der Stadtexekutive gleichgestellt. Der Vorsitzende der Legislative heisst, je nach Bezeichnung des Parlaments, Stadtratspräsident oder Gemeinderatspräsident. Siehe dazu den Artikel Gemeindepräsident.

Polen

Prezydent miasta („Stadtpräsident“) ist die polnische Bezeichnung für das Oberhaupt von kreisfreien Großstädten und ausgewählten Städten mit in der Regel mindestens 100.000 und mit 50.000 (bis 1990) Einwohnern und entspricht somit ungefähr der deutschen Bezeichnung Oberbürgermeister. Nach dem Gesetz vom 8. März 1990 auch die ehemalige Woiwodschaftstädte, unabhängig von der Anzahl der Einwohner, und die Städte mit über 50.000 Einwohnern aus der Zeit vor der Reform, sind von einem Stadtpräsidenten verwaltet (Dz.U. 1975 nr 16 poz. 91 - Gesetz vom 28. Mai 1975 über die territoriale Gliederung und Selbstverwaltung des Staates; Dz.U. 1983 nr 41 poz. 185 - Gesetz vom 20. Juli 1983 über das System der territorialen Selbstverwaltung). Ende 2007 waren sogar 107 Städte von einem Stadtpräsidenten verwaltet, aber davon nur 39 mit über 100.000 Einwohner. Der Stadtpräsident ist ein Exekutivorgan der kreisfreien Stadt (sog. „Stadt mit Kreisrechten“) und hat die Kompetenzen eines Starosta (Landrat). In kreisangehörigen Stadtgemeinden trägt dieses Organ den Namen burmistrz (historisch von „Bürgermeister“), in den Landgemeinden wójt („Vogt“). Seit 2002 wird er für 4 Jahre von den Bürgern der jeweiligen Gebietskörperschaft gewählt.


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