Stapelrecht

Stapelrecht

Das Stapelrecht oder auch Niederlagsrecht (lat. Ius emporii, eigentlich „Marktrecht“ im Sinne von „Verkaufsrecht“) war im Mittelalter das Recht einer Stadt, von durchziehenden Kaufleuten zu verlangen, dass sie ihre Waren in der Stadt für einen bestimmten Zeitraum abluden, „stapelten“ und anboten. Teilweise konnten sich Händler durch Zahlung eines Stapelgeldes von der Stapelpflicht befreien. Zusammen mit dem Stapelrecht hatten die Städte meist ein Umschlagsrecht.

Inhaltsverzeichnis

Historische Beispiele

Konrad von Hochstaden, Erzbischof von Köln, gewährte der Stadt Köln am 7. Mai 1259 das Stapelrecht. Alle Waren – insbesondere die auf dem Rhein transportierten – mussten nun drei Tage den Kölner Bürgern zum Kauf angeboten werden. Diese Regelung verschaffte den Kölner Bürgern einen bedeutenden Reichtum.

Auch viele andere Städte hatten dieses Recht, unter ihnen Mainz, Frankfurt am Main, Heilbronn, Neuss, Münden (1247), Minden, Frankfurt (Oder), Görlitz (1339), Berlin, Magdeburg, Itzehoe (1260), Erfurt, Wien (1221) sowie die Hansestädte Lübeck, Hamburg, Stade (1259), Bremen und Zwolle (1438).

Für die Kaufleute kam erschwerend hinzu, dass die betreffenden Städte nicht umfahren werden konnten und so den Handelsverkehr auch in größerem Umkreis an sich zogen. So erhielt Leipzig 1507 das Meilenprivileg von Maximilian I. und konnte sein Stapelrecht auf 15 Meilen (ca. 115 km) um die Stadt ausdehnen.

Vor allem verderblichen Waren wie Milchprodukten, Fleischwaren, Fisch sowie dem Fernhandel setzte diese Auflage eine große Handelserschwernis entgegen.

Abgeschafft wurde das Recht – in Folge von Beschlüssen des Wiener Kongress von 1815 – auf einzelnen Strömen durch die Elbschifffahrtsakte von 1821, die Weserschifffahrtsakte von 1823, die Mainzer Akte zur Rheinschifffahrt von 1831 und allgemein durch die Einrichtung des Deutschen Zollvereins 1834.

Stadien merkantilistischer Handelspolitik

Joseph Schumpeter teilt bei seiner Erörterung der merkantilistischen Literatur die exportmonopolistischen Praktiken bezüglich des Stapelrechts in drei Phasen ein:

  1. Korporativ organisierte Kaufleute (Beispiel: die Merchant Adventurers) machen bestimmte Städte zu zentralen Niederlassungen, um ihren Handel besser steuern zu können.
  2. Die Städte selbst zwingen die durchziehenden Kaufleute, ihre Waren am Ort selbst anzubieten, wobei sie für die Stadt vorteilhaften Restriktionen unterworfen werden. Vom 13. Jahrhundert an verbreitet über Italien (Genua, Venedig) über ganz Europa bis hin nach Russland und England (Ordinance of the Staple[1] von Eduard III.).
  3. Daraus entwickelte sich die Praxis, den Welthandel zum tatsächlichen oder vermeintlichen Wohle eines Landes in bestimmte, vorgezeichnete Kanäle zu lenken, um damit dem Ausland zu schaden (die englische Navigationsakte 1660 und die Stapelakte von 1663). Dies System ging schließlich allmählich in Protektionismus im modernen Sinne über.[2]

Einzelnachweise

  1. http://en.wikipedia.org/wiki/Statute_of_the_Staple Statute of the Staple
  2. Joseph A. Schumpeter, (Elizabeth B. Schumpeter, Hg.): Geschichte der ökonomischen Analyse. Erster Teilband. Vandenhoeck Ruprecht Göttingen 1965. S. 429, Anm. 10.

Siehe auch

Weblinks


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Synonyme:

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