Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung

Steuern sind nach deutschem Steuerrecht namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

Die Steuerverkürzung für sich alleine stellt keine strafbare Handlung oder ein Vergehen dar, sondern ist eine reine Begriffsdefinition. Als Merkmal des objektiven Tatbestands ist die Steuerverkürzung jedoch eine der Voraussetzungen für die leichtfertige Steuerverkürzung und die Steuerhinterziehung.

Inhaltsverzeichnis

Leichtfertige Steuerverkürzung

Die Leichtfertige Steuerverkürzung ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand des deutschen Steuerrechts.

Voraussetzungen

In § 378 Abs. 1 AO ist geregelt, dass derjenige ordnungswidrig handelt, wer die Steuerverkürzung des § 370 Abs. 1 AO leichtfertig begeht. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 378 Abs. 2 AO mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

  • Subjektiver Tatbestand
    • Leichtfertigkeit: dies bedeutet mehr als nur einfache Fahrlässigkeit; es bedeutet Fahrlässigkeit mit einem besonderen Grad an Nachlässigkeit, vergleichbar der groben Fahrlässigkeit. Der Steuerpflichtige handelt leichtfertig, wenn es sich ihm geradezu aufgedrängt hat, dass seine Sorgfaltspflichtverletzung zu einer Steuerverkürzung führen wird.
  • Objektiver Tatbestand
    • Es tritt tatsächlich eine Steuerverkürzung ein.

Berichtigung durch den Täter

Ergänzt bzw. berichtigt der Täter seine Angaben, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens von seiten der Finanzbehörden mitgeteilt worden ist, wird gemäß § 378 Abs. 3 AO kein Bußgeld festgesetzt. Es wird in solchen Fällen also analog zur Selbstanzeige des § 371 AO verfahren.

Steuerhinterziehung

Deutschland

Die Steuerhinterziehung ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die nach § 370 AO der Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.

Charakter

Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ist ein Vergehen (die frühere Qualifikation in § 370a AO a.F. war ein Verbrechen). Auch der Versuch ist strafbar. Trotz vollendeter Steuerhinterziehung tritt Straffreiheit ein, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Tat von der Finanzbehörde entdeckt worden wäre (§ 371 AO). Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige als eine Form der "tätigen Reue" existiert für den Grundtatbestand. Zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung auch von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), die im Gegensatz zur Steuerhinterziehung lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden kann, aber nicht muss (Opportunitätsprinzip), während die Ahndung von Steuerstraftaten zwingend vorgeschrieben ist (Legalitätsprinzip).

Voraussetzungen

  • Objektiver Tatbestand
    • Den Finanzbehörden, namentlich den Finanzämtern und den Hauptzollämtern/Zollfahndungsämtern, oder anderen Behörden werden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder
    • die Finanzbehörden werden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen oder
    • die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln wird pflichtwidrig unterlassen und
    • es tritt dadurch eine Verkürzung von Steuern ein.
  • Subjektiver Tatbestand
    • Die Tat muss vorsätzlich begangen werden.
  • Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).

Problematisch ist die Frage, wann eine Steuerstraftat vollendet ist, wenn keinerlei Erklärungen abgegeben wurden. Bei turnusmäßig abzugebenden Steuererklärungen (z.B. Einkommensteuererklärungen, siehe auch § 149 Abs. 2 AO) wird in aller Regel die Vollendung mit Abschluss der Veranlagungsarbeiten anzunehmen sein. Dabei ist zu beachten, dass die jeweiligen Länderfinanzbehörden festlegen, wann der Veranlagungsschluss eingetreten ist. Bei Voranmeldungen (insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer) geht die Finanzbehörde bereits dann von einer vollendeten Straftat aus, wenn der gesetzliche Voranmeldungstermin verstrichen ist.

Strafandrohung

  • Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
  • In besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Die Strafe ist von der jährlichen Steuerschuld abhängig und wurde am 2. Dezember 2008 mit einer neuen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes festgelegt (Az: 1 StR 416/08), wonach die Steuerhinterziehung mit ähnlichen Strafen wie Betrug behaftet ist. Der Steuerschaden ist hochmaßgeblich für die Strafzumessung.

  • Bis 50.000 Euro werden normalerweise Geldstrafen verhängt.
  • Ab 50.000 Euro kann auch eine Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verhängt werden.
  • Ab 100.000 Euro sollte in der Regel als besonders schwerer Fall eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
  • Ab 1.000.000 Euro ist mit mindestens 2 Jahren Gefängnis zu rechnen, welche in diesem Falle dann auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dies wird in einer öffentlichen Hauptverhandlung ausgetragen.

Bei Schwarzarbeit ist außerdem § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu beachten. Der Schwarzlohn wird somit als Nettolohn angesehen, aus dem ein Bruttolohn berechnet wird.[1]

Dieses Strafrecht gilt auch für schon laufende Verfahren.[2]

Verjährung

Steuerstraftaten verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, also in der Regel mit Ergehen des betreffenden Steuerbescheides. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 ist die Verjährung für die in § 370 Abs. 3  AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert und damit an die steuerliche Festsetzungsverjährung angepasst worden.

Qualifikation

Die frühere Qualifikation zu § 370 AO ist zum 1. Januar 2008 aufgehoben worden. Die Fassung lautete bis dahin:
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird nach § 370a AO bestraft, wer in den Fällen des § 370 Abgabenordnung

  1. gewerbsmäßig oder
  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Mit der Reform der Telekommunikationsüberwachung (BGBl. I 2007, 3198) ist § 370a AO gestrichen worden. Der Tatbestand wurde durch die Reform in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO überführt und erlaubt seitdem die verdeckte Ermittlung nach § 100a Abs. 1 StPO (Telekommunikationsüberwachung).

Gesellschaftliche Bewertung

Die schwindende Steuermoral und die gelegentliche Wahrnehmung der Steuerhinterziehung als ein „Kavaliersdelikt“ versucht die Finanzpsychologie mit negativen Vorbildern, geringer Entdeckungswahrscheinlichkeit, niedriger Straferwartung und nicht zuletzt mit mangelnder Transparenz der Ausgaben zu erklären. Insbesondere die niedrige Straferwartung im Vergleich zu Eigentumsdelikten wird oft auch sehr kritisch gesehen, da in der Folge tendenziell finanzstarke Täter trotz hoher Schadenssummen eher geschont werden. Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass sich hohe Einkommen aus Vermögen leichter verschleiern bzw. schwerer ermitteln lassen als Einkommen aus Arbeit. Für sehr Vermögende wird deswegen aufgrund von Personalreduzierungen in der Verwaltung und teils auf Druck von Oben oft nur eine oberflächliche Steuerprüfung durchgeführt.[3][4]

Ein weiteres Problem bei der gesellschaftlichen Einordnung stellen die Steueramnestien (z.B. die Möglichkeit der strafbefreienden Nacherklärung bei pauschaler Besteuerung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung, beendet mit dem 31. März 2005) dar, die Steuerhinterziehungen rückwirkend legalisieren. Diese werden damit aus Finanznot des Fiskus in Gesetzesform bagatellisiert und letztlich als Kavaliersdelikt bestätigt.

Eine gegenläufige Tendenz ist jedoch durch die Einrichtung der Kontenevidenzzentrale und der Neuregelung von § 93 Abs. 7 Abgabenordnung ansatzweise zu erkennen (Kontenabrufverfahren). Auch die Praxis des Ankauf vom Steuersünder-CDs wird nach Einschätzung von Experten die Steuermoral auf Dauer steigern.[5]

Steueramnestie

Das Bundesfinanzministerium bezeichnete das Strafbefreiungserklärungsgesetz als „Brücke zur Steuerehrlichkeit“. Laut Begründung zum Gesetzentwurf wurden während der Laufzeit dieses Gesetzes Steuermehreinnahmen von bis zu 5 Mrd. Euro erwartet, nach Pressemeldungen im April 2005 wurden jedoch insgesamt nur 1,24 Milliarden Euro Mehreinnahmen erzielt.

Mit dem Ablauf des Amnestiegesetzes traten zum 1. April 2005 umstrittene Kontrollbefugnisse der Finanzbehörden in Kraft (Kontenabfrage), z.B. die Möglichkeit des von der Bank und deren Kunden unbemerkten automatisierten Kontenabrufs nach § 24c KWG. Dabei erhält die Finanzbehörde vor allem Auskunft über Name und Kontonummer des Bankkunden, jedoch nicht über Kontostände und -bewegungen. Falls das Konto der Finanzbehörde bisher nicht bekannt war, kann sie anschließend zwecks Erlangung weiterer Informationen ein konkretes Auskunftsersuchen an das auskunftspflichtige Kreditinstitut richten, um die ordnungsgemäße Versteuerung eventueller Kapitaleinkünfte überprüfen zu können. Nach der früheren Reichsabgabenordnung (§ 363 RAO) konnte im Urteil angeordnet werden, dass die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung auf Kosten des Verurteilten bekannt zu machen ist, wenn eine Geldstrafe von mehr als 5.000 Mark oder neben Geldstrafe auch Gefängnisstrafe verhängt wurde. Dies erübrigt sich mittlerweile jedenfalls insoweit, als dass die Medien von sich aus über entsprechende Entscheidungen berichten und elektronische Archive diese Information auch nach Jahren noch mit wenigen Mausklicks zutage fördern können.

Schweiz

In der Schweiz wird zwischen der Steuerhinterziehung (lediglich mit Buße bedrohte Übertretung analog zur Deutschen Steuerverkürzung) und dem Steuerbetrug (auch mit Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen in Analogie zur Deutschen Steuerhinterziehung) unterschieden. Auf Druck der OECD, EU, und verschiedener Länder wie USA, Deutschland, Frankreich sollen die Schweizer Banken neu unter Relativierung des Bankgeheimnisses auf begründeten Verdacht hin auch Informationen über Steuerhinterziehung an ausländische Behörden (bezogen auf Steuerflucht von deren Staatsangehörigen) liefern. Das obgenannte inländische Recht würde nur noch für Inländer vorbehaltlos gelten. Eine Einigung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen wird in Rahmen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen gesucht.

Griechenland

Im Zuge der Griechenland-Krise 2009/2010 wurde bekannt, wie weit verbreitet in Griechenland die Steuerhinterziehung ist und wie ungeniert Privatpersonen und Unternehmen den Staat betrügen bzw. Beamte korrumpieren. Nach einer Studie des griechischen Industrieverbandes SEV werden in Griechenland jährlich rund 30 Mrd. Euro Steuern hinterzogen. Das entspricht ziemlich genau dem Haushaltsdefizit 2009 von 12,7 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Die Europäische Union drängt Griechenland zu Maßnahmen gegen die Steuerhinterziehung.[6]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. rechtsprechung.com: BGH-Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
  2. Spiegel: Bundesgerichtshof verschärft Strafen für Steuersünder
  3. Die Zeit: OECD rügt deutsche Steuerprüfer, 12. Juli 2010
  4. TV-Dokumentation 2010: Schön reich – Steuern zahlen die anderen - Video in der ARD Mediathek
  5. Lukrative Steuer-CDs, Staat kassiert 1,8 Milliarden Euro von Steuersündern Spiegel Online vom 18. Dezember 2010
  6. handelsblatt.com

Weblinks

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