Stiftungsgründung

Stiftungsgründung
Dieser Artikel behandelt die Stiftung als juristische Person. Stiftung nennt man aber auch die Schaffung eines Wappens, einer Flagge oder eines Ehrenzeichens. Darüber hinaus gibt es eine größere Zahl von Vereinen, die die Bezeichnung Stiftung im Namen tragen.

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken.

Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, die unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstand vertreten (der auch anders bezeichnet sein kann), es können satzungsgemäß aber auch zusätzliche Organe und Gremien eingerichtet werden. Im Unterschied zu einem Verein hat eine rechtsfähige Stiftung - in Deutschland die häufigste Rechtsform - keine Mitglieder und unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Der juristische Akt der Errichtung einer Stiftung wird ebenfalls als Stiftung bezeichnet, ebenso – allgemeiner – auch die Hergabe von Vermögenswerten, insbesondere für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

Inhaltsverzeichnis

Geschichtliche Entwicklung

Kirche des Klosters Neuzelle (Niederlausitz), gestiftet am 12. Oktober 1268 von Markgraf Heinrich dem Erlauchten

Stiftungen haben eine lange Tradition. Im Mittelalter entsprangen sie als Stift den frommen Gedanken des Stifters, der auch die Sicherung des eigenen Seelenheils im Blick hatte, aber auch als Gründungsstadt oder Siedlung, die dem Stifter als Lehnsherr auf gute Rendite hoffen ließ.

Typisch für das Mittelalter sind Memorialstiftungen (Memorien), die dazu dienten, das Andenken an den Stifter aufrecht zu erhalten. Zahlreiche dieser Stiftungen bestanden bis in die Zeit des Dreißigjährigen Krieges, manche auch bis zur Säkularisation, einige bis heute. Mildtätige Überlegungen führten zu sozialen Stiftungen, wie Hospitälern, Waisenhäusern und anderen gemeinnützige Einrichtungen. Eine der ältesten und bekanntesten Stiftungen von Einzelpersonen des Mittelalters ist die Fuggerei, die als Sozialsiedlung bis heute ihren Stiftungszweck erfüllt.

Neuansiedlungen sowohl zur Kolonisierung, nach erfolgreichen Feldzügen (Eroberungen) wie auch nach entvölkernden Naturkatastrophen (etwa Seuchen) waren schon immer ein wichtiger Bestandteil der Politik. Zu den Stiftungen von Ansiedlungen im deutschen Sprachraum zählen etwa die frühen Klostergründungen der Anfangszeit des Heiligen Römischen Reiches in den südlichen und östlichen Randgebieten durch die Kolonisationsorden, um als Keimzelle sowohl der Besiedlung wie auch der Mission zu dienen, die Deutsche Ostsiedlung, und die Gründungsstädte des Spätmittelalters. So sind etwa Ortsnamen auf -stift besonders im ostbairischen Raum erhalten, die sich auf von Landesherren bezahlte Rodungsgebiete beziehen.

Historisch betrachtet, gehören die deutschen Stiftungen zu den großen Kontinuitäten in einem von Diskontinuitäten geprägten Land. Berühmte Kirchen und Klöster sind sichtbare Zeichen früher Stiftungstätigkeit. Die bis heute bestehende Bürgerspitalstiftung in Wemding in Bayern führt sich ebenfalls auf das 10. Jahrhundert zurück. Spätestens im 13. Jahrhundert, als das römische Recht beginnt, in Deutschland wieder Fuß zu fassen, sich die Sozialstruktur verändert und eine erhebliche Verstädterung einsetzt, entstehen zahlreiche Stiftungen, die alle Wechselfälle der Geschichte überlebt haben. Die Stiftung Bürgerspital zum Hl. Geist in Würzburg, gegründet 1316, ist nur eines von rund 250 Beispielen von Stiftungen, die älter als 500 Jahre sind und heute noch bestehen. Dagegen stammt die Sozialstiftung Fuggerei in Augsburg, die häufig als älteste deutsche Stiftung angesehen wird, erst aus dem Jahr 1516 und ist somit neun Jahre jünger als die Sozialstiftung von Valentin Ostertag.

August Hermann Francke gründete unter anderem Waisenhäuser mit Spendengeldern.

Die Verankerung der Stiftung in der Zeitachse macht sie offenkundig gerade dann attraktiv, wenn Ordnungen zusammenbrechen oder sich verändern. Dies hat auch etwas damit zu tun, dass das Stiften oft als Instrument der gesellschaftlichen Integration gesehen wurde. Dies gilt beispielsweise für die Zeit nach dem 30-jährigen Krieg (das prominenteste Beispiel sind die 1698 gegründeten Franckeschen Stiftungen in Halle (Saale)), für die Zeit nach dem Ende des Alten Reichs (z. B. Stiftung Städelsches Kunstinstitut, 1815) oder für die Gründerzeit (Carl-Zeiss-Stiftung, 1889). Nach dem Ersten und nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgten in Deutschland zunächst kaum Neugründungen. Die Hyperinflation von 1923, die Herrschaft der Nationalsozialisten, die sog. „Stunde Null“ von 1945 und die kommunistische Regierung in der DDR ließen viele bestehende Stiftungen zum Erliegen kommen, sei es durch Vermögensauszehrung, Enteignung oder aus anderen Gründen.

Erst sehr langsam wurden in Westdeutschland ab den 1950er Jahren, in Ostdeutschland ab den 1990er Jahren wieder in größerer Zahl Stiftungen neu gegründet. Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und des Stiftungszivilrechts (ab 2000) und die damit verbundene breitere öffentliche Diskussion über Sinn und Wert von Stiftungen haben in Verbindung mit dem starken Anwachsen von Vermögenswerten in privater Hand und dem Wiedererstarken der Idee des Bürgerengagements dafür gesorgt, dass heute in einem Jahr etwa so viele Stiftungen gegründet werden wie vor 20 Jahren in einem Jahrzehnt. Neben privaten Stifterpersönlichkeiten treten vermehrt auch Unternehmen, Vereine, Verbände und Gebietskörperschaften als Stifter auf.

Deutschland

Rechtliche Grundlagen

Stiftungen können sowohl als juristische Personen (rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts), als auch in Trägerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige, unselbstständige, treuhänderische oder fiduziarische Stiftung) errichtet werden. Stiftungsähnliche juristische Personen können außerdem in der Rechtsform der Stiftungs-GmbH, der Stiftungs-AG oder des Stiftungs-Vereins errichtet werden.

Im Unterschied zu einer Körperschaft, die durch ihre mitgliedschaftliche Struktur geprägt ist, und zu einer Anstalt, die Benutzer hat, sind rechtsfähige Stiftungen durch ihr Vermögen charakterisiert und beziehen sich ggf. auf Begünstigte, so genannte Destinatäre. Steuerrechtlich gelten die meisten Stiftungen als Steuersubjekt und unterliegen damit unter anderem der Körperschaftsteuer, wenn sie nicht als gemeinnützige Stiftungen davon befreit sind. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl (strikt zu unterscheiden von der steuerlichen Gemeinnützigkeit) nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB).

Das Stiftungsrecht des Bundes und der Länder, besonders aber auch das Steuerrecht machen den Stiftern und Stiftungen eine Reihe von Vorschriften, darunter einige, die für Interpretationen und Ermessenspielräume der damit befassten Behörden offen sind. Dennoch hat sich der Charakter des Stiftens als ein Akt eigener Rechtsetzung seit dem frühen Mittelalter erhalten. Es gibt für diesen Zweck keine obligatorischen Muster- oder Standardsatzungen. Der Gestaltungswille jedes Stifters ist gefordert, um die Vorteile dieses Instruments gemeinnützigen Handelns auszuschöpfen. Gründliche konzeptionelle Vorarbeiten und eine engagierte Geschäftsführung sind unabdingbar.

Rechtsfähige Stiftung

Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird errichtet durch das

Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt; ergänzende Rechtsvorschriften finden sich in den Stiftungsgesetzen der Länder. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten, die mindestens Folgendes enthalten muss:

  • den Namen der Stiftung
  • den Sitz der Stiftung
  • den Zweck der Stiftung
  • das Vermögen der Stiftung
  • die Bildung des Vorstands der Stiftung (§ 81 Abs.1 BGB).

Wird die Stiftung – wie meist – zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken errichtet, muss die Satzung weitere Angaben enthalten, etwa zur Art der Zweckverwirklichung und zur Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke. Die Satzung kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten, zum Beispiel zur Bildung weiterer Organe, wie beispielsweise eines Stiftungsrates, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder eines Kuratoriums, oder auch zur Art der Vermögensverwaltung.

Bis zur Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung durch die entsprechende Behörde kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen. Verstirbt der Stifter, nachdem er die Anerkennung beantragt hat, haben die Erben kein Widerrufsrecht. Ist die Stiftung anerkannt, erlischt das Widerrufsrecht des Stifters. Mit der Anerkennung erwirbt die Stiftung gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesagten Ausstattungsvermögens.

Von dem Errichtungsakt ist die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung zu trennen (§ 82 BGB). Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung zu Lebzeiten gehen mit der Anerkennung nur solche Rechte unmittelbar auf die Stiftung über, bei denen eine Willenserklärung zur Übertragung genügt (beispielsweise die Abtretung einer Forderung). Andere Vermögensgegenstände werden nach den jeweiligen Vorschriften übertragen, Grundstücke beispielsweise durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch, GmbH-Anteile durch notarielle Abtretung. Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen werden die Nachlassgegenstände, die der Stiftung zugedacht sind, nach den Vorschriften des Erbrechts übertragen. Dabei gilt nach § 84 BGB die Stiftung als schon vor dem Tod des Stifters entstanden und kann ihn deshalb beerben.

Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben. Das BGB selbst schreibt lediglich vor, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert“ erscheinen muss (§ 80 Abs. 2 BGB). In der Verwaltungspraxis fordern die meisten Stiftungsbehörden ein Ausstattungskapital von mindestens 25.000 Euro, in einigen Bundesländern auch mehr.

Die rechtsfähige Stiftung kann sich an weiteren Rechtsformen beteiligen, beispielsweise der Stiftung & Co. KG oder der Stiftung GmbH & Co. KG.

Nicht rechtsfähige Stiftung

Eine nicht rechtsfähige Stiftung, die auch als unselbstständige, treuhänderische, fiduziarische Stiftung oder (wenn von einer Stiftung als Treuhänderin verwaltet) als Unterstiftung bezeichnet wird, wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet.

Der Stiftungszweck und die übrigen grundlegenden Festlegungen werden in einer Satzung niedergelegt, die Bestandteil des Vertrages mit dem Treuhänder ist. Häufig erhält die Stiftung ein eigenes Gremium, das über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der Treuhänder für die Stiftung, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Für sie gilt das allgemeine Zivilrecht, also vor allem das Recht der Schenkung (für die Vermögensübertragung) und des Auftrags (für das Treuhandverhältnis), vorrangig aber die besonderen Vereinbarungen im Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.

Die nicht rechtsfähige Stiftung untersteht keiner behördlichen Stiftungsaufsicht. Gleichwohl kann bei der zuständigen Finanzbehörde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragt werden. Unter Umständen kann der Stiftungszweck entsprechend den Regelungen in der Satzung sehr einfach geändert beziehungsweise die Stiftung sogar aufgelöst werden, ohne dass es der Zustimmung eines Kontrollorgans oder einer Behörde bedarf.

Organisation und Finanzen

Damit ein Gebilde wie die Stiftung langfristig bestehen kann, muss sie kompetent nach Außen vertreten, geführt und verwaltet werden. Wie dies geschieht, hängt von der Größe, der Art der Zweckverwirklichung, der Zusammensetzung des Vermögens und anderen Faktoren ab. Schon von jeher konnten Stifter sich daher entscheiden, ob sie nur für diesen Zweck eine eigene Organisation errichten oder ihre Stiftung einer schon bestehenden anvertrauen wollten. Aus der ersteren Option hat sich die eigentümerlose rechtsfähige Stiftung entwickelt, die letztere bildet die nicht rechtsfähige oder treuhänderische Stiftung.

Die Rechtsform, in der eine Stiftung errichtet wird, hat für die formale Führungsstruktur und die Verantwortung der Zuständigen Konsequenzen, weniger für die praktische Administration und Tätigkeit.

Nach wie vor sind Stiftungsräte und -vorstände überwiegend ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Nur eine Minderheit der Stiftungen hat hauptamtliches Personal. Gelegentlich wird die Verwaltung auch ganz oder teilweise externen Dienstleistern anvertraut.

Da es kein „Stiftungsregister“ in der Art eines Vereins- oder Handelsregisters gibt, kann im Rechtsverkehr nur mittels einer Vertretungsbescheinigung nachgewiesen werden, wer die Stiftung nach außen vertritt.

Gründung

Zur Gründung (technisch: Errichtung) einer rechtsfähigen Stiftung bekunden der oder die Stifter in einem Stiftungsgeschäft förmlich den Willen, zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung zu errichten und diese mit den hierzu benötigten Mitteln, d. h. einem Vermögen, und einer zweckentsprechenden Organisation, d. h. mindestens einem Vorstand, auszustatten. Das Stiftungsgeschäft bedarf der - einfachen - Schriftform, § 126 BGB. Diese genügt jedoch nicht, wenn das Stiftungsgeschäft die Übertragung von Grundbesitz auf die Stiftung vorsieht. In diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung (früher: Genehmigung) durch die Stiftungsbehörde.

Der Stifter bzw. die Stifter legen im Stiftungsgeschäft, dessen wesentlicher Bestandteil die Stiftungssatzung ist, fest, zu welchem Zweck die Stiftung errichtet werden soll. Nach der Errichtung ist die Stiftung von ihrem Stifter unabhängig und seinem Einfluss entzogen. Der Stifter kann sich allerdings auch in der Satzung Allein- und Mitentscheidungsrechte oder ein Veto gegen Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten. In der Praxis bestellt sich der Stifter – was zulässig ist – zudem regelmäßig als Mitglied eines Stiftungsorgans oder sogar als Alleinvorstand.

Wesentlich für die Stiftung ist, dass der Stifterwille auf alle Zeiten bzw. bis zum Erlöschen der Stiftung für die Stiftungsorgane verbindlich bleibt, und zwar in der Form, in der er in der Satzung Ausdruck gefunden hat. Das kann dazu führen, dass der Stifter selbst an seine ursprünglichen Festlegungen in der Satzung gebunden ist, obwohl er inzwischen zum Beispiel andere Zwecke wichtiger oder eine andere Art der Zweckverfolgung sachgemäßer finden mag.

Die Stiftung ist im deutschen Recht das einzige Rechtsinstitut, mit dem eine natürliche Person es erreichen kann, ihren Willen auch noch Jahrhunderte nach ihrem Ableben für nachfolgende Generationen verbindlich zu machen. Die Einflussmöglichkeit einer verstorbenen Person endet normalerweise 30 Jahre nach dem Tode, denn das zweite bedeutsame Rechtsinstitut, um den eigenen Willen über den Tod hinaus durchzusetzen, die Dauertestamentsvollstreckung, ist nach § 2210 BGB in der Regel auf 30 Jahre beschränkt.

Wenn man eine Stiftung errichten will, dann ist die Ausstattung mit Vermögen unabdingbar. Das Vermögen muss der Höhe nach ausreichend sein, um den Zweck der Stiftung dauerhaft und nachhaltig aus den Erträgen des Vermögens verwirklichen zu können. Bei gemeinnützigen Stiftungen folgt nach der Errichtung die Prüfung durch das Finanzamt, das eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ausstellt, wenn die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt sind. In einigen Bundesländern erfolgt diese Prüfung bereits im Anerkennungsverfahren durch das Finanzministerium des Landes.

Steuerbegünstigung

Stiftungen können, müssen aber nicht steuerbegünstigt sein. Das Finanzamt erkennt auf Antrag der Stiftung deren Steuerbegünstigung an, wenn Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung entsprechen. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind von den meisten Steuern befreit. So sind bei der gemeinnützigen Stiftung die Errichtung sowie spätere Zustiftungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit. Zuwendungen (Spenden und Zustiftungen) berechtigen den Spender oder (Zu-) Stifter darüber hinaus zum Sonderausgabenabzug. Für Spenden und Zustiftungen an rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen gibt es – gegenüber Zuwendungen (Spenden) an andere gemeinnützige Einrichtungen – zusätzliche Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug. Mit dem Gesetz zur weiteren Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements, das im Frühjahr 2007 verabschiedet wurde und rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde z. B. der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen angehoben.

Es wird diskutiert, ob die Unterscheidung beim Sonderausgabenabzug zwischen Stiftungen einerseits und anderen gemeinnützigen Einrichtungen andererseits mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.

Nicht gemeinnützige Stiftungen genießen keine steuerlichen Vorteile. Bei der Übertragung des Vermögens auf eine solche Stiftung fällt Schenkungsteuer an (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Einkünfte unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Begünstigt eine Stiftung überwiegend oder ausschließlich Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer Familien, wird sie auch als Familienstiftung bezeichnet. Bei Familienstiftungen fällt alle 30 Jahre die so genannte Erbersatzsteuer an, bei der ein Vermögensübergang auf zwei Kinder simuliert wird. Die Stiftung beerbt sich gewissermaßen selbst. Häufig werden Familienstiftungen daher kurz vor dem Ablauf der 30-Jahres-Frist in gemeinnützige Stiftungen umgewandelt. Damit entfällt die Erbersatzsteuer. Die Erträge der Stiftung kommen zukünftig aber nicht mehr der Familie, sondern gemeinnützigen Zwecke zugute.

Verbreitet ist die Ansicht, Stiftungen würden vor allem „von den Reichen als Steuersparmodell“ benutzt. Richtig ist daran, dass auf ein Vermögen, das einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet wurde, zum Beispiel keine Erbschaftsteuer mehr gezahlt werden muss. Der Preis dafür ist allerdings, dass das Vermögen dann auch der Stiftung gehört und dessen Erträge nur noch für den gemeinnützigen Stiftungszweck verwendet werden dürfen. Der Stifter hat also nichts mehr davon. Soweit Zuwendungen an Stiftungen von der Steuer abgesetzt werden können, bedeutet das, dass der Staat darauf verzichtet, Steuern auf Einkommen und Vermögen zu erheben, das der Bürger freiwillig für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stellt.

Das Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt, dass Stiftungen bis zu einem Drittel ihrer Vermögenserträge für den „angemessenen“ Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen (Kinder und Enkelkinder) sowie die Pflege ihres Andenkens und ihrer Gräber verwenden dürfen (§ 58 Nr. 5 AO). Viele Stiftungssatzungen sehen diese Möglichkeit daher vor. Die Empfänger müssen solche Leistungen versteuern. Auch auf diese Weise lassen sich also keine Steuern sparen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse

Die großen Anstaltsträgerstiftungen sind bedeutende sozialwirtschaftliche Unternehmungen. Ihr Vermögen besteht in der Regel nahezu ausschließlich aus betriebsnotwendigen Vermögenswerten; sie erzielen naturgemäß fast ausschließlich Erträge aus ihrer Tätigkeit, d. h. ihre Leistungen werden z. B. von den Sozialversicherungsträgern bezahlt. Dies bildet zwar betriebswirtschaftlich gesehen eine Form des return on investment, unterscheidet sich aber von der Erwirtschaftung einer Rendite aus zweckfremden Vermögensanlagen, wie sie für Förderstiftungen üblich sind.

Gemeinnützige und mildtätige Förderstiftungen erfüllen ihre Aufgaben traditionell zumindest überwiegend aus Erträgen eines rentierlichen Vermögens, das der Stifter bei der Gründung oder nach und nach bereitgestellt hat. Es wäre aber falsch zu glauben, rentierliche Vermögen müssten Geldvermögen sein. Alte und neue Stiftungen nennen vielfach Immobilien ihr eigen, seien es nun Häuser, Wald oder Landwirtschaft. Dazu können Kunstwerke, Beteiligungen an Unternehmen, verwertbare Rechte und vieles andere kommen.

Entscheidend ist jedoch immer, dass die gestifteten Vermögenswerte in irgendeiner Weise Erträge erbringen (Zinsen, Mieten, Pachten, Dividenden usw.). Auch gibt es entgegen anders lautenden Gerüchten keine festgelegten Mindestvermögen. Schon mit kleinen Vermögen kann man stiften, wenn der Stiftungszweck, die gewählte Rechtsform und sonstige Umstände ein plausibles Konzept für eine nachhaltige Stiftungsarbeit ergeben und die Erträge des Vermögens für eine gemäß § 80 Abs. 2 BGB dauerhafte und nachhaltige Zweckverwirklichung ausreichen.

In den letzten 30 Jahren hat sich ein Trend entwickelt, dass Stiftungen auch auf dem Fundraising- und Spendenmarkt auftreten. Zunehmend werden Stiftungen auch als Basis für das Einwerben von Zustiftungen, Spenden, Vermächtnissen und Erbschaften genutzt. Zu dieser Gruppe gehören seit den 1990er Jahren auch die Gemeinschafts- und Bürgerstiftungen. Andererseits muss natürlich nicht für jede Idee eine neue Stiftung gegründet werden. Dass potentielle Stifter auch Zustifter sein können, zeigt das prominente Beispiel des Amerikaners Warren Buffett, der der Bill & Melinda Gates Foundation 30 Milliarden US-Dollar zustiften wird.

Arten von Stiftungen

Stiftungen des öffentlichen Rechts

Das Pergamonmuseum gehört über die Staatlichen Museen Berlin (auch) zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Neben den Stiftungen des Privatrechts gibt es auch Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese werden vom Staat durch Gesetz oder Rechtsverordnung, in seltenen Fällen auch durch einfachen Kabinettsbeschluss errichtet. Das Stiftungsrecht des BGB und der Landesstiftungsgesetze ist nicht auf sie anwendbar, ihre Rechtsverhältnisse richten sich ausschließlich nach ihrem Errichtungsakt und ihrer Satzung.

Öffentlich-rechtliche Stiftungen werden in letzter Zeit häufig ohne nennenswertes Stiftungsvermögen errichtet, so z. B. die Hamburger Museums-Stiftungen oder die zahlreichen Berliner Kulturstiftungen für Museen, Bibliotheken, Gedenkstätten und Opernhäuser. In Niedersachsen sind einige Hochschulen in die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Stiftung überführt worden.

Diese Stiftungen besitzen oft lediglich ein Sachvermögen (Immobilien, Kunstwerke, Medienbestände, authentische Liegenschaften), das keine Erträge wie Zinsen, Mieten oder Pachten erbringt (privatrechtliche Stiftungen mit einer vergleichbaren Vermögensausstattung hätten kaum Aussicht auf Anerkennung). Sie bleiben daher dauerhaft auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Da der Haushalt jährlich vom Parlament beschlossen werden muss, besteht für viele öffentlich-rechtliche Stiftungen keine Existenzsicherheit. Öffentlich-rechtliche Stiftungen können zudem jederzeit durch Gesetz oder Rechtsverordnung wieder aufgehoben werden.

Beispiele für Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, welche die ehemals preußischen Kulturgüter wie Gebäude, Kunstsammlungen und Bibliotheken verwaltet, oder die Conterganstiftung für behinderte Menschen, deren Zweck in der Unterstützung von Menschen liegt, die Schäden durch das Medikament Thalidomid (Handelsname Contergan) erlitten haben. Andere durch Bundesgesetz errichtete bundesunmittelbare Stiftungen sind etwa die Heimkehrerstiftung, die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge oder die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft in Berlin, deren Hauptzweck die Entschädigung ehemaliger Zwangsarbeiter ist. Eine weitere bekannte Stiftung des öffentlichen Rechts sind die Berliner Philharmoniker; Träger ist das Land Berlin.

Weiterhin gibt es auch bundesunmittelbare Stiftungen, die durch Bundesgesetz zum Andenken an herausragende Staatsmänner der deutschen Geschichte nach dem Vorbild der amerikanischen Präsidentenbibliotheken geschaffen wurden. Zu diesen gehören die Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus in Rhöndorf, die Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte in Heidelberg, die Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung in Berlin, die Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus in Stuttgart und die Otto-von-Bismarck-Stiftung in Friedrichsruh, die hinsichtlich der Namensgebung oftmals mit den Stiftungen (oder den als solche bezeichneten Vereinen) der politischen Parteien verwechselt werden.

Der Staat kann auch Stiftungen des Privatrechts errichten (z. B. die Kulturstiftung der Länder oder die Bundeskulturstiftung). Zum Teil sind privatrechtliche Stiftungen aus dem Erlös von Privatisierungen von Staatsbeteiligungen errichtet worden (z. B. die VolkswagenStiftung 1961 aus Erlösen im Zusammenhang mit der Privatisierung von VW oder die Deutsche Bundesstiftung Umwelt 1989 aus dem Verkaufserlös der bundeseigenen Salzgitter AG). Zum Teil wird gefordert, auch solche staatlichen Gründungen müssten den Bindungen der Grundrechte unterliegen, während andere die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der auf diese Weise errichteten Stiftungen betonen.

Kirchliche Stiftungen

Eine gewisse Sonderform der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen oder – häufiger – öffentlichen Rechts sind die kirchlichen Stiftungen. Kirchliche Stiftungen sind solche Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die entweder von einer Kirche errichtet werden oder nach dem Willen des jeweiligen Stifters der Aufsicht einer kirchlichen Stelle unterliegen sollen.

Ihre Anerkennung erfolgt ebenfalls durch die zuständige staatliche Behörde, die Aufsicht über sie obliegt nicht dem Staat, sondern ausschließlich der jeweils nach Kirchenrecht zuständigen Kirchenbehörde. In den Bundesländern Berlin und Hamburg gibt es jedoch keine kirchlichen Stiftungen in diesem Sinne, vergleichbare Stiftungen unterliegen auch hier der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Rechtsfähige kirchliche Stiftungen werden ebenfalls in die von den Stiftungsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse aufgenommen. Eine der ersten neueren Stiftungen dieser Art ist die Heilig Kreuz-Stiftung im Bistum Essen. Weithin bekannt geworden ist die 2005 gegründete Stiftung Geburtshaus Papst Benedikt XVI., eine kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts.

Familienstiftungen

Familienstiftungen sind rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen, sei es durch Gewährung von Zuwendungen (Kapitalstiftung) oder durch Aufrechterhaltung einer Vermögensgesamtheit wie z. B. Unternehmen (Anstaltsstiftung). Zu unterscheiden ist die unternehmensverbundene von der privaten Familienstiftung, die nur steuerliches Privatvermögen verwaltet. Auch hier erfolgt die Anerkennung durch die zuständige staatliche Behörde, eine Aufsicht erfolgt nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.

Familienstiftungen sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. So ist die Einbringung des Stiftungsvermögens bei der Gründung schenkungsteuerpflichtig und daneben kommt es zu einer besonderen Erbschaftbesteuerung, der so genannten Erbersatzsteuer: Alle dreißig Jahre muss die Familienstiftung Steuer in Höhe der Erbschaftsteuer bezahlen, die anfallen würde, wenn ihr Vermögen auf zwei Kinder vererbt würde. Seit der Stiftungsreform 2002 (vgl. § 80 Abs. 2 BGB) kommt die Familienstiftung auch für mittelständische Unternehmen als Rechtsform in Betracht, wenn die Unternehmensleitung professionell durch familienfremde Manager erfolgen soll (Lösung der Nachfolgeproblematik). Weitere Vorteile einer unternehmensverbundenen Familienstiftung sind aus Unternehmersicht die Abwehr von Haftungsrisiken, von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen, sowie die Minimierung wirtschaftlicher Störfaktoren, insbesondere aus dem Bereich der Mitbestimmung und die Gefahr der feindlichen Unternehmensübernahme.

Steuerlich ist die Einbringung von Betriebsvermögen bzw. von Kapitalanteilen in die Stiftung begünstigt. Familienstiftungen (und auch andere Stiftungen) kommen inzwischen bei der Gründung von anderen Gesellschaften als Vehikel dazu, so bei der Familienstiftung & Co. KG.

Privatnützige Stiftungen

Privatnützige Stiftungen sind das Bindeglied zwischen der gemeinnützigen Stiftung und der Familienstiftung. Will z. B. ein Unternehmer für die Angehörigen seines Betriebes eine Sozialstiftung gründen, kann er dies nicht in der Form der gemeinnützigen Stiftung tun, da Gemeinnützigkeit die Förderung der Allgemeinheit und nicht eines begrenzten Personenkreises voraussetzt. Die privatnützige Stiftung ist steuerlich nicht begünstigt.

Gemeinschafts-, Dach-, Verbund- und Bürgerstiftungen

Zunehmend finden Gemeinschaftsstiftungen Verbreitung. Diese Stiftungen werden nicht nur von einem Stifter, sondern von mehreren gemeinsam ausgestattet. Ihr Stiftungsvermögen wächst vor allem durch Zustiftungen, die auch in Themenfonds separat verwaltet werden können. Daneben verwalten sie häufig von Dritten errichtete unselbstständige Stiftungen (Treuhandstiftungen). Viele Gemeinschaftsstiftungen, z. B. die Bewegungsstiftung, bieten ihren Stiftern verschiedene Möglichkeiten der Partizipation und Mitarbeit.

Stiftungen, die sowohl Spenden und Zustiftungen entgegennehmen als auch Treuhandstiftungen verwalten, werden auch als Dachstiftungen bezeichnet. Soll durch ein solches Stiftungsmodell ein Verein finanziell gestärkt werden, auf den auch die Gründungsinitiative zurückgeht und in dessen Organisationszusammenhang die Stiftung steht, ist von Verbundstiftung die Rede. Viele Bewegungsorganisationen, wie Greenpeace oder medico international, haben solche Stiftungen errichtet.

Gemeinschaftsstiftungen können bestimmten Zwecken gewidmet sein, wie beispielsweise die Deutsche Stiftung Denkmalschutz oder der Kölner Gymnasial- und Stiftungsfonds, der die Verwaltung für mehrere hundert Bildungsstiftungen übernimmt, die von Privatpersonen gegründet wurden. Stiftungen, die für bestimmte Städte oder Regionen aktiv sind und viele verschiedene Zwecke fördern, werden als Bürgerstiftungen bezeichnet.

Unternehmensverbundene Stiftungen

Unter unternehmensverbundenen Stiftungen versteht man solche, die Anteile an Unternehmen halten (zum Beispiel Bertelsmann Stiftung, Lidl-Stiftung) oder ein Unternehmen selbst betreiben (zum Beispiel früher die Carl-Zeiss-Stiftung). Auch unternehmensverbundene Stiftungen können gemeinnützig sein, beispielsweise die Bertelsmann Stiftung oder die Possehl-Stiftung. Die ausgeschütteten Erträge des Unternehmens dürfen dann ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Solche Stiftungen werden gelegentlich zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt (s. Erbschaftsteuer).

Unternehmensverbundene Familienstiftungen sind seit der Stiftungsreform 2002 auch für mittelständische Unternehmen eine Rechtsformalternative, wenn die Unternehmensleitung in die Hände familienfremder, professioneller Manager gelegt werden soll. Bei einer unternehmensverbundenen Familienstiftung handelt es sich entweder um eine Stiftung, die selbst als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen ist (Unternehmensstiftung) oder die als Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft Vorstands- oder Geschäftsführungstätigkeiten ausüben und als Kontrollorgan tätig werden kann (Beteiligungsträgerstiftung). Bei einer Beteiligungsträgerstiftung (z. B. Schickedanz Holding Stiftung & Co. KG oder Vorwerk Elektrowerke Stiftung & Co. KG) kann die Stiftung selbst als persönlich haftender Gesellschafter mit Familienmitgliedern als Kommanditisten oder aber die Stiftung selbst als Kommanditist in Erscheinung treten. Bei der Unternehmensnachfolge soll die Einschaltung einer Firmenstiftung als Beteiligungsträgerstiftung Unternehmenskontinuität sichern.

Recht verbreitet ist das Doppelstiftungs-Modell, bei der eine Familienstiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung über eine Holding (z. B. GmbH) verbunden wird: Die Kapitalanteile werden überwiegend von einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung gehalten (z. B. 90 Prozent Kapital und 10 Prozent Stimmen an der Holding), die Erträge werden für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Ein geringerer Teil des Kapitals kommt einer (nicht steuerbegünstigten) Familienstiftung zu (z. B. 10 Prozent Kapital und 90 Prozent Stimmen); aus den ihr zufallenden Erträgen wird die Familie versorgt. Die mit der Unternehmensbeteiligung verbundenen Stimmrechte (und ggf. ein überproportionaler Anteil der Gewinnbezugsrechte) werden dabei auf die Familienstiftung oder z. B. eine Verwaltungsgesellschaft übertragen. Ziel der Konstruktion ist es, die Unternehmenserträge, die nicht zur Versorgung des Stifters und seiner Familie gebraucht werden, dem Gemeinwohl zur Verfügung zu stellen (und dabei in entsprechendem Umfang auch die Erbschaftsteuer zu vermeiden, die zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung werden kann - im Beispiel: 90 Prozent). Gleichzeitig soll der Familie der Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens erhalten bleiben.

Sonstige Organisationen, die sich Stiftung nennen

Nicht jede als „Stiftung“ bekannte Institution hat tatsächlich diese Rechtsform. Die meisten parteinahen Stiftungen in Deutschland sind zum Beispiel als eingetragene Vereine organisiert, andere bedeutende Stiftungen als gemeinnützige GmbH (gGmbH), wie beispielsweise die Robert Bosch Stiftung GmbH oder die Klaus Tschira Stiftung gGmbH. Mit den Mitteln des Vereinsrechts oder Gesellschaftsrechts werden dabei Stiftungsstrukturen simuliert. Die Mitglieder oder Gesellschafter vertreten nicht ihre eigenen Interessen, sondern agieren als Treuhänder des Stifterwillens. Die Dauerhaftigkeit der Vermögensbindung an den Stifterwillen wird durch Satzungsvorschriften erreicht, die eine Änderung der Satzung erschweren oder an die Zustimmung des Stifters binden. Diese Rechtsformen bieten eine im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts höhere Flexibilität. Zudem unterstehen sie nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Die Gründung einer Stiftungs-GmbH erfolgt nach den Regeln des GmbH-Rechts (Gesellschafterbeschluss und Eintragung in das Handelsregister), die Gründung eines Stiftungs-Vereins nach den Regeln des Vereinsrechts (Beschluss der Gründungsmitglieder und Eintragung in das Vereinsregister). Weder das Stiftungsrecht im BGB noch die Stiftungsgesetze der Länder finden auf diese als Stiftungen bezeichneten anderen Rechtsformen Anwendung, auch nicht im Wege der Analogie.

Festzuhalten ist, dass die gemeinnützige Stiftungs-GmbH bei passender Satzungsgestaltung ähnlich wie eine Stiftung für eine dauerhafte Vermögensbindung gut geeignet ist: Das GmbHG enthält kein Kündigungsrecht und der Ausschluss von Abfindungen für ausscheidende Gesellschafter sowie die unentgeltliche Einziehung von GmbH-Anteilen sind möglich. Bekannte Beispiele einer gemeinnützigen Stiftungs-GmbH sind die Robert Bosch Stiftung GmbH, die sich der öffentlichen Gesundheitspflege widmet, und die FAZIT-STIFTUNG Gemeinnützige Verlagsgesellschaft mbH, die u. a. an der FAZ beteiligt ist und Wissenschaft und Bildung unterstützt, u. a. durch die Vergabe von Stipendien für die Journalistenausbildung.

Große Stiftungen

Die größten Stiftungen gemessen am Stiftungsvermögen in Deutschland sind[1]:

Stiftung Stifter Vermögen
Robert Bosch Stiftung GmbH Robert Bosch 5.192 Mio Euro
Dietmar-Hopp-Stiftung GmbH Dietmar Hopp 4.396 Mio Euro
Landesstiftung Baden-Württemberg gGmbH Baden-Württemberg 2.797 Mio Euro
Else-Kröner-Fresenius-Stiftung Else Kröner 2.400 Mio Euro
VolkswagenStiftung Deutschland und das Land Niedersachsen 2.266 Mio Euro
Deutsche Bundesstiftung Umwelt Deutschland 1.731 Mio Euro
Software AG-Stiftung Peter M. Schnell 930 Mio Euro
Gemeinnützige Hertie-Stiftung Georg Karg 827 Mio Euro
Klaus Tschira Stiftung gGmbH Klaus Tschira 824 Mio Euro
ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius Gerd Bucerius 765 Mio Euro
Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung Alfried Krupp von Bohlen und Halbach 703 Mio Euro
Bertelsmann Stiftung Reinhard Mohn 619 Mio Euro

Die Angaben zu den Stiftungsvermögen sind mit einer gewissen Vorsicht zu genießen: So zählt zum Beispiel zum Vermögen der Bertelsmann Stiftung eine Beteiligung an der Bertelsmann AG in Höhe von 76,9 Prozent des Aktienkapitals.[2] Mangels Börsennotierung der Bertelsmann AG lässt sich der Wert der Anteile jedoch nicht ohne eine Bewertung des Unternehmens ermitteln und fließt daher nur mit dem Buchwert in die Statistik des Bundesverbandes ein.

Österreich

In Österreich gibt es die Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz (PSG, 1993) oder Sparkassengesetz und die (meist alten) Stiftungen nach den Fonds- und Stiftungsgesetzen der Bundesländer und des Bundes. Im Vergleich zur Stiftung bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht sind österreichische Privatstiftungen wesentlich eingeschränkt und dürfen keine gewerbsmäßige Tätigkeit betreiben, etwa keinen Verlag. Wie in Deutschland können Privatstiftungen gemeinnützig sein, müssen es aber nicht. Überwiegend werden sie zu privatnützigen Zwecken errichtet. Mischformen nennt man doppelnützig.

Die Privatstiftung muss einen Vorstand haben, der aus mindestens drei Personen besteht. Begünstigte, deren Ehegatten und nahen Angehörigen können nicht Mitglied des Stiftungsvorstands werden. Anders als zum Beispiel in Deutschland ist es also nicht möglich, dass sich der Stifter zum Alleinvorstand bestellt und auf diese Weise die Ausschüttungen an seine Familie steuert.

Wird Vermögen auf eine privatnützige Privatstiftung übertragen, kommt ein im Vergleich zur sonst anwendbaren Schenkungsteuer ermäßigter Steuersatz zur Anwendung. Bei der Ausschüttung von Mitteln an die Begünstigten muss die Privatstiftung auf den ausgeschütteten Betrag Kapitalertragsteuer für Rechnung des Begünstigten an das Finanzamt abführen. Im Ergebnis wird also die Übertragung auf die Stiftung gering besteuert und es kommt zu einer nachgelagerten Besteuerung bei der Ausschüttung.

Schweiz

Das Stiftungsrecht der Schweiz ist in Art. 80–89 ZGB geregelt und gilt weltweit als eines der liberalsten. Deshalb ist in der Schweiz die Stiftung eine häufig anzutreffende Rechtsform.

Zur Gründung einer Stiftung muss ein Vermögen für einen besonderen Zweck eingesetzt werden. Der Stifter hat durch eine Stiftungsurkunde seinen Willen zur Errichtung einer selbständigen Stiftung darzutun, das Einlagevermögen der Stiftung anzugeben und den Zweck der Stiftung zu umschreiben. Die Stiftung wird in das Handelsregister eingetragen, außer es handelt sich um eine kirchliche Stiftung bzw. eine Familienstiftung.

Grundsätzlich unterstehen sie der Aufsicht staatlicher Stellen (z. B. Gemeinde, Kanton, Bund). Die Aufsicht muss dem Willen des Stifters folgen.

Seit dem 1. Jan. 2006 ist das revidierte Stiftungsrecht in Kraft. Es hat einige Neuerungen gebracht, u. a.

  • Einführung einer Revisionsstelle
  • Verbesserung des Gläubigerschutzes
  • Buchführungspflicht für die Stiftung

Die Personalvorsorge-Einrichtungen (BVG, die sogenannte 2. Säule) haben in der Regel die Rechtsform der Stiftung.

Die schweizerische Unternehmensstiftung

Den Begriff „Unternehmensstiftung“ kennt das schweizerische Stiftungsrecht nicht. Es handelt sich stets um eine Stiftung, die in irgendeiner Form mit einem oder mehreren Unternehmen verbunden ist. Die rechtliche Art der Stiftung ist nicht entscheidend. Es kann sich um eine normale Stiftung, eine Personalfürsorgestiftung und in seltenen Fällen um eine Familienstiftung handeln, die als Unternehmensstiftung auftritt. Theoretisch könnte selbst eine kirchliche Stiftung als Unternehmensstiftung wirken.

Arten von Unternehmensstiftungen

In Fachkreisen werden lediglich zwei Arten unterschieden: die Holding-Stiftung und die Unternehmensträger-Stiftung. In Wirklichkeit gibt es aber fünf verschiedene Ar­ten, nämlich:

Die Holding-Stiftung: Die Stiftung beteiligt sich ganz, mehrheitlich oder minderheit­lich am Aktienkapital einer Holding-Gesellschaft. Nur die Tochtergesellschaften der Holding sind operativ tätig. Diese Art ist die häufigste und eignet sich insbesondere für große Unternehmen. (Beispiel: Wilsdorf-Stiftung mit Rolex-Uhrengruppe)

Als Untervariante einer Holding-Stiftung kann die gemischte Stiftung bezeichnet werden. Es ist keine eigentliche Holding-Gesellschaft vorhanden. Die Stiftung ist direkt an einer operativen Gesellschaft beteiligt. Diese kann zwar den Charakter einer Holding aufweisen, wenn sie selbst wieder Tochter­gesellschaften besitzt, wird aber steuertechnisch kaum als Holding eingestuft.

Die Unternehmensträger-Stiftung: Sie ist selbst aktiv, führt Geschäfte durch, er­bringt Dienstleistungen oder betätigt sich ganz allgemein operativ. Diese Art von Stif­tung ist besonders anzutreffen bei: Alters- und Pflegeheimen, Spitälern, Krankenkas­sen, Privatschulen, Museen, Kunstgalerien, Denkfabriken. Vielfach werden öffentli­che oder halb-öffentliche Betriebe unter dieser Art von Stiftung errichtet. (Beispiel: Avenir Suisse)

Die atypische Unternehmensstiftung: Die Stiftung ist rechtlich nicht an einer Ge­sellschaft beteiligt, sondern lediglich durch Verträge oder auf eine andere Art mit ihr verbunden. Sie kann Dienstleistungen für die Gesellschaft erbringen und dafür finan­zielle Beiträge erhalten. (Beispiel: AO-Stiftung mit Synthes)

Die Stiftung mit Auslandsbeteiligung: Die Stiftung ist nach Schweizer Recht er­richtet und hat ihren Sitz in der Schweiz. Sie besitzt Anteile an einer ausländischen oder an einer schweizerischen Holding-Gesellschaft. Die operative Gesellschaft be­findet sich aber im Ausland. (Beispiel: Hoerbiger-Stiftung mit Hoerbiger-Gruppe). Die­ser Stiftungstyp wird in den meisten Fällen aus steuerlichen Gründen gewählt, wobei dann der Stiftungssitz in einem steuergünstigen Kanton oder Ort angesiedelt wird.

Rechtliches

Die Unternehmensstiftung ist unter Rechtsgelehrten umstritten. Viele bejahen sie, einige lehnen sie jedoch ab. Jedoch hat das oberste Gericht der Schweiz, das Bundesgericht, in seinem Urteil vom 18. Mai 2001 bestätigt, dass ein wirtschaftlicher Stiftungszweck zulässig ist. (BGE 127 III 337). Somit können weiterhin Unterneh­mensstiftungen geführt und errichtet werden. Die kürzlich durchgeführte kleine Revi­sion des Stiftungsrechtes hat das ursprünglich geplante Verbot der Unternehmens­stiftung fallen gelassen.

Die Revision des Stiftungsrechtes, in Kraft seit 1. Januar 2006, haben zu einigen Neue­rungen geführt. So sehen die revidierten Bestimmungen die Buchführungspflicht für Stiftungen vor (Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 84b). Betreibt die Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführ­tes Gewerbe, so sind für die Rechnungslegung die strengen Bestimmungen des Akti­enrechts sinngemäß anwendbar (ZGB 84b II). Weiter wird neu grundsätzlich eine Revisionsstelle verlangt (ZGB 83a), wobei unter gewissen Voraussetzungen die Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle eintreten kann (geregelt in der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen). Neu sind dem Aktienrecht entsprechende Bestimmungen über das Vorgehen bei Besorgnis einer Überschuldung eingeführt worden (ZGB 84a). Schlussendlich kann der Stiftungszweck durch die zuständigen Behörden geändert werden, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweckänderung vorbehalten worden ist (ZGB 86a)

Alle Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemei­nde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäß verwendet wird. Die Aufsichtsbehörde prüft jedoch die Jahresrechnung nicht.

Steuerliche Aspekte

Steuerbehörden befassen sich mit Unternehmensstiftungen. Solche Stiftungen wer­den je nach Stiftungszweck entweder wie eine Holding-Gesellschaft besteuert oder als normale Stiftung. Ist der Stiftungszweck als gemeinnützig anerkannt, so kann un­ter Umständen mit einer Steuerbefreiung gerechnet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Ausschüttungen der Stiftung rein gemeinnützigen Institutionen oder Projekten zugeführt werden. Bei der Errichtung der Stiftung wird Vermögen einer Gesellschaft oder einer Person, vielfach Aktien, auf diese übertragen. Dieser Vorgang wird von den Steuerbehörden als Schenkung qualifiziert und löst in den meisten Kantonen Schenkungs- oder Erbschaftsteuern aus.

Errichtungsgründe

Der Hauptgrund für die Errichtung einer Unternehmensstiftung dürfte für den Stifter die Erhaltung seines Unternehmens über seinen Tod hinaus darstellen. Der Unter­nehmer oder Hauptaktionär hat keine direkten Nachkommen. Somit überträgt er sein Vermögen auf die Stiftung. Viele Unternehmensstiftungen verfolgen rein wirtschaftliche Zwecke, d. h. Vermeh­rung des Stiftungsvermögens, damit Ausschüttungen im Sinne des Stiftungszweckes möglich werden. Vielfach werden auch Unternehmensstiftungen errichtet, um die Mitarbeiter am Ge­winn der operativen Gesellschaft zu beteiligen. Die Aktien werden dann von der Stif­tung rechtlich gehalten, die aktiven Mitarbeiter haben daran ein Nutznießungsrecht und erhalten somit einen Teil der ausgeschütteten Dividende. In einer anderen Lö­sungsvariante erhalten die Mitarbeiter treuhänderisch die von der Stiftung gehaltenen Aktien. Bei Austritt müssen sie diese aber wieder der Stiftung zuführen. Diese Art von Stiftungen ist ganz besonders beliebt bei Treuhand- und Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaften. Auch aus familiären Gründen kann ein Stifter seine Gesellschaft einer Unterneh­mensstiftung übertragen. Er kann dadurch die finanzielle Unabhängigkeit der eige­nen Familie für die Zeit nach seinem Tod sicherstellen. Dieser Zweck ist aber auf­grund des Art. 335 Abs. 1 ZGB nur für die Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen zulässig. Eine eigentliche Unterhaltsstiftung ist nach Schweizer Recht nicht zulässig.

Fürstentum Liechtenstein

Stiftungen sind in Liechtenstein ein seit achtzig Jahren genutztes Mittel zur Vermögensverwaltung. Der Vorteil von familienrechtlichen Stiftungen besteht darin, dass Familienvermögen beisammen gehalten werden können. Stiftungen können – wie Anstalten und Aktiengesellschaften – zur Steuerhinterziehung genutzt werden.

Nach liechtensteinischem Recht errichtete Familienstiftungen erlauben es, auch sich selbst oder Angehörige zu begünstigen, sowie ein Vermögen von seinem tatsächlichen Eigentümer zu trennen und somit zu anonymisieren.[3] Nur dem Liechtensteiner Anwalt und Treuhänder muss der Name des Stifters und der Stiftungszweck bekanntgegeben werden. Das Stiftungsvermögen muss sich auf mindestens 30.000 Franken (rund 18.000 Euro) belaufen. Im Gegensatz zu den Stiftungen der meisten Länder kann eine liechtensteinische Stiftung vom Stifter jederzeit wieder aufgelöst werden. Der Stifter kann Zweck und Verwaltung des Stiftungsvermögens bis auf wenige Ausnahmen frei bestimmen. Eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich, die Einrichtung einer Stiftung dauert nur wenige Tage. Zudem werden Stiftungen in Liechtenstein wie auch die sogenannten Sitzgesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb mit jährlich 0,1 Prozent, mindestens einer jährlichen Pauschale von 1.000 Schweizer Franken besteuert. Beläuft sich das Vermögen auf mehr als zwei Millionen Schweizer Franken oder zehn Millionen Euro, wird die Kapitalsteuer nochmals auf 0,075 bzw. 0,05 Prozent reduziert. Bei Stiftern mit Wohnsitz außerhalb Liechtensteins fallen Schenkungs- oder Erbschaftssteuern nicht in Liechtenstein selbst an, sondern müssen beim Transfer des Vermögens an den Fiskus des Wohnsitzlandes abgeführt werden.[4] Ausländischen Steuerfahndern oder Staatsanwälten wird bei Fiskaldelikten keine Amtshilfe durch Liechtensteiner Behörden gewährt.

Großes Aufsehen erregt das im Februar 2008 bekanntgewordene Ermittlungsverfahren in Deutschland gegen hunderte von Verdächtigen, die diesen Weg der Steuerflucht genutzt haben sollen.

Aber nicht nur Steuerhinterziehung wird durch das liechtensteinische Stiftungsmodell begünstigt. Die Trennung von Vermögen und Eigentümer und die große Anonymität begünstigen prinzipiell auch Geldwäsche. So wurde Anfang April 2008 gemeldet, dass eine liechtensteinische Stiftung im Verdacht steht, Geld für die spanische Terrororganisation ETA gewaschen zu haben.[5]

Siehe auch

  • Vakuf, Stiftungswesen im islamischen Recht

Einzelnachweise

  1. Stand 2006, Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, "Stiftungen in Zahlen", www.Stiftungen.org/statistik
  2. Quelle: Website der Bertelsmann AG, [1]
  3. Schütz, Der Betrieb vom 21.03.2008, Heft 12, Seite 603 - 607
  4. Liechtensteiner Stiftungen: Alpen-Asyl für flüchtige Millionen, Spiegel Online, 14. Februar 2008
  5. ETA nutzt Liechtenstein-Stiftung. Auf: Frankfurter Rundschau FR-online.de

Literatur (Auswahl)

Deutschland
  • Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hrsg.): Verzeichnis Deutscher Stiftungen. 3 Bde. und CD-Rom. Verlag Deutscher Stiftungen, Berlin 2008, ISBN 3-927645-95-8 (3 Bde.) / ISBN 3-927645-97-4 (Bd. 1 mit CD-Rom) / ISBN 3-927645-96-6 (3 Bde. mit CD-Rom).
  • Hedda Hoffmann-Steudner: Die Gründung einer Stiftung. Ein Leitfaden für Stifter und Berater. (= StiftungsRatgeber, Band 1.) Verlag Deutscher Stiftungen, Berlin 2008, ISBN 3-927645-29-X.
  • Werner Seifart (begr.), Axel von Campenhausen (Hrsg.): Stiftungsrechts-Handbuch. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54681-5.
  • "Die Stiftung - Zeitschrift für das Stiftungswesen und Private Wealth. (zweimonatliche Zeitschrift zum Thema "Stiftungen".) München, 3.Jahrgang 2009, ISSN 1864-4309 (Chefredakteur: Klaus Nemelka).
Europa
  • Klaus J. Hopt, Dieter Reuter (Hrsg.): Stiftungsrecht in Europa. Stiftungsrecht und Stiftungsrechtsreform in Deutschland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein und den USA. Carl Heymanns Verlag, Köln 2001, ISBN 978-3-452-24942-5.
USA
  • Dwight F. Burlingame: Philanthropy in America: A Comprehensive Historical Encyclopedia. ABC-CLIO, Santa Barbara, California 2004, ISBN 978-1-57607-860-0.
  • Joan Roelofs: Foundations and Public Policy: The Mask of Pluralism, State University of New York Press, Albany 2003, ISBN 978-0-7914-5641-5.

Weblinks

Deutschland:

Österreich:

Schweiz:


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