Strafjustiz

Strafjustiz

Die Strafgerichtsbarkeit ist eine streitige Gerichtsbarkeit im Bereich der Strafsachen. Sie wird durch Strafgerichte erfüllt.

Deutschland

Die Strafgerichtsbarkeit zählt zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 12 GVG).

Das Gerichtssystem besteht in Deutschland aus den Instanzenzüge Amtsgericht (Spruchkörper: Strafrichter oder Schöffengericht) – Landgericht (Spruchkörper: kleine oder große Strafkammer) – Oberlandesgericht (Spruchkörper: Strafsenat) – Bundesgerichtshof[1]. Je nach Schwere der Tat kann die Gerichtsbarkeit auch oberhalb des Amtsgerichtes beginnen. Wehrstrafgerichte sehen eine andere Gerichtsbarkeit vor, wenn der Angeschuldigte/Angeklagte zur Tatzeit Soldat war. Rechtsquelle ist der Erste Titel des GVG (basierend auf Art. 96 GG).

Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Strafgerichtsbarkeit richtet sich nach der vorgeworfenen Straftat und der zu erwartenden Strafe. Grundsätzlich haben die Spruchkörper des Amtsgerichts die Auffangzuständigkeit für die Strafsachen, die im übrigen vor die Landgerichte gehören. Die zu erwartende Strafe darf vier Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigen (sog. Strafbann). Die Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregeln der Besserung und Sicherung darf vom Spruchkörper des Amtsgerichts nicht verhängt werden.

Die Spruchkörper des Landgerichts entscheiden als Berufungsgericht für die Sachen der Amtsgerichte oder erstinstanzlich in Strafsachen die Verbrechen mit Todesfolge berühren (als sog. Schwurgerichte), in einfachen Staatsschutzsachen und Wirtschaftsstrafsachen. Bei besonderer Bedeutung des Falles kann auch das Landgericht als erste Instanz im übrigen angerufen werden. Das Landgericht kann über sämtliche Maßregeln der Besserung und Sicherung entscheiden. Ein Strafbann wie bei den Spruchkörpern des Amtsgericht existiert nicht. Gegen die Urteile der kleinen Strafkammer steht die Revision zu den Oberlandesgerichten offen. Gegen die Urteile der Schwurgerichte und übrigen großen Strafkammern das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Strafsachen ist genuin die Landesgerichtsbarkeit in bestimmten schweren Staatsschutzdelikten und prinzipiell die Strafgerichtsbarkeit des Bundes, die im Rahmen der Organleihe durch die obersten Gerichte der Länder erstinstanzlich ausgeübt wird. Der Katalog der Delikte beschränkt sich auf die Delikte des Völkerstrafgesetzbuchs und Staatsschutzdelikte. Bei bestimmten Delikten, die aus politischen Gründen vom Generalbundesanwalt bearbeitet werden, ist ebenfalls die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben. Gegen die Urteile des Strafsenats beim Oberlandesgericht ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

Eine eigene Strafgerichtsbarkeit auf suprainternationaler Ebene ist der Internationale Strafgerichtshof (ICC) mit Sitz in Den Haag.

Weblinks

Quellen

  1. http://ruessmann.jura.uni-sb.de/gvgbild/straf.htm
Lückenhaft In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Strafgerichtsbarkeit des Bundes

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