Strahlenschutz

Strahlenschutz
Gedenkstein für berufliche Röntgenstrahlungsopfer auf dem Gelände eines Hamburger Krankenhauses

Unter Strahlenschutz versteht man den Schutz von Mensch und Umwelt vor den schädigenden Wirkungen ionisierender und nicht ionisierender Strahlung (aus natürlichen und künstlichen Strahlenquellen).

Der Strahlenschutz ist insbesondere wichtig für das Personal kerntechnischer Anlagen wie zum Beispiel Kernkraftwerke und im Bereich der Medizin, insbesondere in der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie. Darüber hinaus wird aber auch elektromagnetische Strahlung (z. B. in der Nähe von Sendeanlagen oder von Lasern) einbezogen.

Inhaltsverzeichnis

Die zehn Grundsätze des Strahlenschutzes

Um die Ziele des Strahlenschutzes zu erreichen, hat die IAEA zehn Fundamental Safety Principles zusammengefasst und 2006 vorgestellt[1]. Dieses Dokument wurde von der EURATOM mit der Richtlinie 2009/71/Euratom[2] für sämtliche EU-Staaten als verbindlich eingestuft.

  1. Verantwortlichkeit für den Strahlenschutz
    Die alleinige Verantwortung für den Schutz vor ionisierender Strahlung trägt die Person oder Organisation verantwortlich für Anlagen und Aktivitäten welche Strahlungsrisiken entstehen lassen.
  2. Aufsichtspflicht der Regierung
    Ein effektiver legaler und behördlicher Rahmen für Strahlenschutz und Sicherheit, inklusive einer unabhängigen und kompetenten Aufsichtsbehörde, muss von der Regierung erschaffen und aufrechterhalten werden.
  3. Leitung und Management der Sicherheit
    Eine effektive Führung und ein qualitätsgesichertes Management der Sicherung vor Strahlungsrisiken muss von Organisationen verfolgt werden welche betroffen sind von Strahlungsrisiken, oder Anlagen und Aktivitäten betreiben welche Strahlungsrisiken entstehen lassen.
  4. Notwendigkeit und Rechtfertigung
    Es dürfen keine Strahlungsrisiken ohne einen daraus resultierenden überwiegend positiven Nutzen entstehen.
  5. Optimierung des Strahlenschutzes
    Alle Strahlenexpositionen oder Strahlungsrisiken müssen so niedrig wie vernünftigerweise möglich gehalten werden (ALARA-Prinzip).
  6. Limitierung und Überwachung individueller Dosisgrenzwerte
    Die Strahlendosis von Einzelpersonen soll die für die jeweiligen Bedingungen festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dies ist der praktische Bereich des Strahlenschutzes und die in Deutschland gültigen Gesetze und Grenzwerte werden weiter unten erläutert.
  7. Schutz der heutigen und zukünftigen Generationen
    Der Strahlenschutz erstreckt sich über die heutige und zukünftigen Generationen und der heutigen und zukünftigen Umwelt.
  8. Prävention von Unfällen
    Ein nuklearer oder radiologischer Unfall muss mit allen sinnvollen Mitteln verhindert oder/und die Auswirkungen eines solchen reduziert werden. Dieser Grundsatz betrifft hauptsächlich die Sicherheit von kerntechnischen Anlagen, trifft aber auch auf medizinisch radiologische Quellen zu.
  9. Vorbereitung und Durchführung von Notfallmaßnahmen
    Vorbereitungen müssen getätigt werden um Notfallschutzmaßnahmen auszulösen und durchführen zu können.
  10. Schutz vor bestehenden oder unregulierten Strahlungsrisiken
    Der Schutz, oder Aktionen zur Minderung, vor bestehenden oder unregulierten (natürlichen) Strahlungsrisiken muss verantwortbar sein und optimiert werden.

Strahlenschutz zum Schutz der Menschen

Dabei gliedert sich der Strahlenschutz in drei grundsätzliche Schutzmaßnahmen:

  • Schutz vor äußerer Strahlung
  • Schutz vor Kontamination
  • Schutz vor Inkorporation, diese unterteilt man in

Gesetzliche Grundlagen

EURATOM

Dieser europäische Vertrag regelt den Umgang mit radioaktiven Stoffen und ist internationale Grundlage für alle nationalen gesetzlichen Regelungen (siehe auch: Europäische Atomgemeinschaft). Auf seiner Grundlage erarbeitet die Europäische Kommission strahlenschutzspezifische Richtlinien, die nach Anhörung durch das Europäische Parlament und Festlegung durch den Ministerrat für alle Mitgliedsstaaten bindend sind und in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In diese Richtlinien gehen vor allem die Empfehlungen und Erkenntnisse internationaler Organisationen (s.u.) ein.

Deutschland

Atomgesetz (AtG)

Das Atomgesetz bildet in Deutschland die nationale rechtliche Grundlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (insbesondere Kernbrennstoffe). Auf ihm bauen die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und die Röntgenverordnung (RöV) auf.

Zweck des Gesetzes (§ 1 AtG) ist,

  • die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,
  • Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen,
  • zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
  • die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.

Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)

Das StrVG dient dem Zweck, zum Schutz der Bevölkerung die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen und die Strahlenexposition der Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle radioaktiver Unfälle oder Zwischenfälle so gering wie möglich zu halten (§ 1 Nr. 1 und 2 StrVG). Es unterteilt zwischen Aufgaben für den Bund und die Länder. Auf Grundlage von Art. 87 c GG üben die Länder ihre Aufgaben im Auftrag des Bundes aus (§ 10 StrVG - Bundesauftragsverwaltung im Sinne von Art. 85 GG). Es wurde nach der Katastrophe von Tschernobyl im April 1986 im Dezember desselben Jahres verfasst.

Röntgenverordnung (RöV)

Die Röntgenverordnung reguliert in Deutschland den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen beim Einsatz von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie zwischen fünf Kiloelektronvolt und einem Megaelektronvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann. Dies sind im Allgemeinen Röntgengeräte für die medizinische Diagnostik. In der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen nur approbierte Ärzte (oder Personen, denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist) mit der entsprechenden Fachkunde Röntgenstrahlung am Menschen (Patienten) anwenden. Die erworbene Fachkunde muss alle 5 Jahre aktualisiert werden.

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) regelt in Deutschland die Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen bei der Anwendung und Nutzung radioaktiver Stoffe, die Strahlenbelastung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs und den Betrieb von Beschleunigern. Darunter fällt auch die medizinische Anwendung radioaktiver Stoffe (Nuklearmedizin, Brachytherapie) sowie die Strahlentherapie. In einer Strahlenschutzanweisung sind Mitarbeiter in Institutionen, in denen ionisierende Strahlung umgegangen wird, über die Inhalte und Auslegung der Strahlenschutzverordnung zu unterweisen. Die Unterweisung wird i. d. R. von einem sogenannten Strahlenschutzbeauftragten (SSB) vorgenommen. Dieser muss über einen geeigneten Fachkundenachweis verfügen und von einem Strahlenschutzverantwortlichen bestellt werden. Die Fachkunde muss alle 5 Jahre aktualisiert werden.

Österreich

In Österreich gilt seit dem 1. Januar 2004 ein novelliertes Strahlenschutzgesetz (StSG), das Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz, mit dem das EU-Recht umgesetzt und das alte von 1969 abgelöst wurde.

Hinweis: in Österreich gilt nach wie vor das Strahlenschutzgesetz aus 1969 als Stammgesetz. Es wurde lediglich durch verschiedene Novellen angepasst. Eine grundlegende Anpassung erfolgte durch das Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2004.

Die Hauptbestandteile des Gesetzes sind:

  • die Allgemeinen Bestimmungen
  • die Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen
  • die Schutzbestimmungen
    • betreffend radioaktive Abfälle
    • betreffend natürliche Strahlenquellen bei Arbeiten
  • die Interventionen und die Überwachung auf Kontamination
  • Strafbestimmungen und Bestimmungen über Beschlagnahme

Darauf aufbauend gibt es seit Juli 2006 eine Allgemeine Strahlenschutzverordnung - AllgStrSchV (BGBl. II Nr. 191/2006), die die alte Strahlenschutzverordnung von 1972 abgelöst hat, sowie - neu - eine "Medizinische Strahlenschutzverordnung - MedStrSchV". Beide wurden durch die Anpassungen an EU-Recht notwendig. In der allgemeinen Verordnung werden die Grenzwerte für beruflich exponierte Personen sowie für die Zivilbevölkerung allgemein definiert. Die Melde- oder Bewilligungspflichten beim Besitz, Betrieb und Umgang mit Strahlenquellen sind im Strahlenschutzgesetz geregelt.

Keine Gültigkeit hat die Strahlenschutzverordnung, wo Vorschriften über Verkehr im ADR, RID oder IATA gelten.

Schweiz

In der Schweiz ist der Schutz vor ionisierender Strahlung ein Auftrag mit Verfassungsrang (Art. 118). Umgesetzt wurde dieser Auftrag in einem Strahlenschutzgesetz[3] mit dazugehöriger Verordnung[4]. Der Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (z. B. Mobilfunk) ist einer speziellen Gesetzgebung ohne Verfassungsrang vorbehalten, nämlich dem Umweltschutzgesetz und der darauf fußenden Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung[5].

Internationale Organisationen

In Europa ist die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) die wichtigste Organisation in Hinblick auf den Strahlenschutz. Die auf ihrer Grundlage erlassenen Richtlinien sind für alle Mitglieder der europäischen Gemeinschaft bindend und müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Die EURATOM-Richtlinien gehen vor allem auf die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) zurück. Diese weltweit anerkannte Organisation stützt ihre Erkenntnisse vor allem auf Untersuchungen von Überlebenden der Atombombenabwürfe von Hiroshima und Nagasaki.

Daneben gibt es eine Reihe weiterer Organisationen, deren Einfluss auf die nationale Gesetzgebung aber eher gering ist:

Praktischer Strahlenschutz

Die von einer Strahlenquelle gegebener Art empfangene Dosis hängt ab

  • von der Aktivität der Quelle,
  • von der Aufenthaltsdauer nahe der Strahlenquelle,
  • vom Abstand zur Strahlenquelle (außer bei sehr ausgedehnten Strahlenquellen),
  • von der Abschirmung durch Materie zwischen Quelle und Person.

Maßnahmen, um unvermeidliche Belastungen beim Umgang mit Strahlenquellen möglichst gering zu halten, sind daher:

  • Auswahl von Bedingungen, die mit kleinstmöglicher Exposition des Personals das erwünschte Ergebnis erreicht,
  • Vorausschauende Organisation und Planung des Arbeitsvorgangs, um die Expositionsdauer kurz zu halten,
  • möglichst großer Bestrahlungsabstand, beispielsweise durch Benutzung langer Greifzangen,
  • Benutzung geeigneter Abschirmungen.

Ionisierende Strahlung hat im Vergleich zu anderen Arbeitsplatzrisiken (etwa luftgetragenen Giften oder Mikroorganismen) den Vorteil, dass sie mit kleinen, überall einsetzbaren Geräten (Dosimetern, Dosisleistungsmessgeräten) leicht messbar ist.

Siehe auch

Wikibooks Wikibooks: Kernkraftnutzung – Lern- und Lehrmaterialien

Literatur

  • T. Schmidt (Hrsg.): Handbuch diagnostische Radiologie. Springer, Berlin 2003. ISBN 3-540-41419-3 (über Strahlenphysik, Strahlenbiologie, Strahlenschutz)
  • H. von Philipsborn, R. Geipel: Radioaktivität und Strahlungsmessung. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Hrsg.) StMUGV, München 2006. (Übersicht über die meisten Themen des Strahlenschutzes, der Messung und des Umgangs mit Radioaktivität)
  • H. von Philipsborn, R. Geipel: Radioaktivität und Gesundheit. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Hrsg.)StMUGV, München 2006. (Übersicht über Strahlenwirkung auf Menschen und biologische Materie, natürliche und zivilisatorische Strahlenexposition, Radioökologie und Radionuklide in der Medizin)
  • Bundesamt für Strahlenschutz (Hrsg): Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz. (online-Publikation)
  • W. Koelzer: Lexikon zur Kerntechnik. Forschungszentrum Karlsruhe. April 2008. (online-Publikation, leichtverständliches Standardwerk)
  • Praktischer Strahlenschutz gemäß StrlSchV - Aufgaben, Pflichten und Lösungen für technische Anwendungen. Eine Hilfe für jeden Strahlenschutzbeauftragten. Loseblattausgabe. Kohlhammer, Stuttgart 2003. ISBN 3-17-018565-9
  • Praktischer Strahlenschutz gemäß RöV. Aufgaben, Pflichten und Lösungen für technische Anwendungen. Eine Hilfe für jeden Strahlenschutzbeauftragten. Loseblattausgabe. Kohlhammer, Stuttgart 2005. ISBN 3-17-018898-4

Weblinks

Glossar Strahlenschutz
Einzelnachweise
  1. IAEA: Fundamental Safety Principles In: IAEA Safety Standards Safety Standards Series No. SF-1, Link
  2. Euratom: Richtlinie 2009/71/Euratom vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen Direktlink
  3. Strahlenschutzgesetz (StSG) vom 22. März 1991 (Stand am 1. Januar 2007)
  4. Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2009)
  5. Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. Juli 2008)
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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