Säumnisbeschwerde

Säumnisbeschwerde

Säumnisbeschwerden sind im österreichischen Recht Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörden (Art. 132 B-VG).

Hat eine Partei die oberste Behörde angerufen, die sie im Verwaltungsverfahren (im Instanzenzug oder im Devolutionsweg) anrufen konnte, und hat diese Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt, hat die Partei das Recht, den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht anzurufen, und zwar frühestens sechs Monate nachdem der Antrag auf Entscheidung durch die Behörde bei dieser eingelangt ist.

Unzulässig sind Säumnisbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen (ausgenommen Finanzstrafsachen). Der Ablauf der Entscheidungsfrist ist zu bescheinigen, verfrühte Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen.

Vom VwGH wird der belangten Behörde unter Fristsetzung von maximal drei Monaten der Auftrag erteilt, entweder den ausstehenden Bescheid zu erlassen und eine Ausfertigung dem VwGH vorzulegen oder darzulegen, warum keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Wird der versäumte Bescheid erlassen, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen. Mit Ablauf der gesetzten Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides geht die Sachkompetenz auf den VwGH über. Der VwGH entscheidet daher - im Gegensatz zur Bescheidbeschwerde - bei der Säumnisbeschwerde meritorisch, d.h. in der Sache selbst.


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