Tafelpapier

Tafelpapier

Ein Tafelpapier ist im Bankwesen ein Wertpapier, das sich der Bankkunde effektiv aushändigen lässt und selbst verwahrt oder in ein Bankschließfach (geschlossenes Depot) einliefert. Geschäfte mit Tafelpapieren werden Tafelgeschäfte genannt.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Tafelgeschäfte sind allgemein alle Zug um Zug-Bankgeschäfte, bei denen der Bankkunde gegen Barzahlung am Bankschalter - also „über die Tafel“ - eine sofortige Gegenleistung vom Kreditinstitut erhält, ohne dass Bankkonten des Kunden hierfür eingeschaltet werden müssen. Typische Tafelgeschäfte dieser Art sind der Kauf oder Verkauf von Sorten, Edelmetallen und Reiseschecks am Bankschalter. Der Begriff wurde jedoch im Rahmen der Debatte über die Steuerehrlichkeit eingeengt auf den Kauf und Verkauf von Effekten. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, weil mit Wertpapieren – anders als bei Sorten und Edelmetallen – steuerpflichtige Zinserträge verbunden sind.

Der ähnlich lautende englische Begriff Over-the-counter-Produkte (OTC) ist ein allgemeinerer Begriff für nichtbörslich gehandelte Papiere, der auch Papiere erfasst, die nicht ausgehändigt werden (können).

Effekten werden heute ganz überwiegend im Wege der Girosammelverwahrung oder des Wertrechts gehandelt, also stückelos auf Wertpapierdepots verbucht. Deshalb bilden physisch lieferbare Wertpapierurkunden die Ausnahme, so dass auch Tafelgeschäfte im Wertpapiersektor eine Ausnahme darstellen.

Rechtsfragen

Wertpapiere können im Wege des Tafelgeschäfts durch jeden Bankkunden legal erworben werden[1]. Wickele ein Bankkunde jedoch bei seinem Kreditinstitut Wertpapapiergeschäfte außerhalb seiner dort geführten Konten und Wertpapierdepots durch Bareinzahlungen und –abhebungen anonym ab, müsse er sich nicht nur fragen lassen, warum er dies tue, sondern müsse auch den (von ihm widerlegbaren) Anfangsverdacht ertragen, er habe mit dem Tafelgeschäft möglicherweise die Weiche für eine nachfolgende Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung stellen wollen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt. Demnach begründe die bloße Inhaberschaft von Tafelpapieren und deren Einlieferung in ein Wertpapierdepot für sich allein noch keinen Anfangsverdacht einer Steuerstraftat[2]. Liegen jedoch Hinweise auf eine gezielte Anonymisierung vor, so setzt sich jemand dem Verdacht aus, er habe mit dieser Art der Geschäftsabwicklung die Weiche für eine nachfolgende Steuerverkürzung oder –hinterziehung gestellt. Das trifft insbesondere zu, wenn Konten und Depots bei einem Kreditinstitut geführt werden, gleichwohl dort aber Wertpapiergeschäfte als Bargeschäfte getätigt werden.

Beide Urteile betreffen lediglich die Bankkunden, welche Tafelgeschäfte bei ihrer Hausbank abwickeln, bei der sie auch ihre Bankkonten unterhalten. Im Umkehrschluss werden von diesen Urteilen jene Bankkunden nicht erfasst, die entweder bei einer anderen Bank ihre Konten führen oder gar keine Bankkonten besitzen. Hierfür kann es rationale Gründe geben. Werden Tafelgeschäfte bei einer anderen Bank als der Hausbank getätigt, können Gebührengründe vorliegen; unterhält ein Kunde gar keine Bankkonten, sind Tafelgeschäfte die einzige Möglichkeit für ihn, Bankgeschäfte zu tätigen.

Steuerrechtlich liegt ein Tafelgeschäft vor, wenn Wertpapiere gegen Übergabe ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden bzw. gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Schuldverschreibungen nicht von dem Schuldner oder dem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden. Dann können diese Wertpapiere lediglich noch über den Ausnahmetatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5d EStG besteuert werden.

Motive für Tafelgeschäfte

Legale Motive für eine Eigenverwahrung: sie erspart dem Bankkunden Depotgebühren oder er kann besonders schmuckvolle Wertpapierurkunden verschenken. Auch kann der Bankkunde durch das Tafelgeschäft verhindern, dass die Bank im Rahmen des AGB-Pfandrechts hierauf zugreifen kann. Bereits illegal ist die Verschleierung des Vermögens für den Fall eines etwaigen Zugewinnausgleichs des Ehepartners oder das Verstecken von Vermögen vor Gläubigern oder Erben. Diese Handlungen können nach § 3 Anfechtungsgesetz anfechtbar sein. Einige Bankkunden glauben irrtümlich, dass sie durch Tafelgeschäfte die erworbenen Wertpapiere vor einer Insolvenz des Kreditinstituts retten müssten. In einer Insolvenz des Kreditinstituts kann der Kunde die auf seinem Depotkonto verbuchten Wertpapiere jederzeit verlustfrei herausholen (in der Fachsprache: aussondern): siehe Artikel Insolvenz des Verwahrers.

Tafelgeschäfte können jedoch auch die Grundlage für eine nachfolgende Steuerverkürzung oder –hinterziehung bilden, weil die dabei einbehaltene Zinsabschlagsteuer niedriger sein könnte als der individuelle Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen unter Einbeziehung seiner Erträge aus Tafelgeschäften.

Anonymität

Unterschreiten die Tafelgeschäfte bestimmte Schwellenbeträge, bleibt der Bankkunde anonym, da durch Barzahlung seine Bankkonten nicht berührt werden und die Transaktion durch Kreditinstitute nicht aufgezeichnet wird. Diese Anonymität des Bankkunden wird jedoch bei Überschreitung von zwei Schwellenbeträgen aufgehoben:

  • Annahme und Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen von mehr als 15.000 Euro, unabhängig davon, ob ein Bankkonto eingeschaltet wird;
  • An- und Verkauf von Sorten von mehr als 2.500 Euro, wenn kein Bankkonto eingeschaltet wird; bei Einschaltung eines Bankkontos gilt die Schwelle von mehr als 15.000 Euro[3].

In diesen Fällen besteht aufgrund der § 1 Abs. 5, § 1 Abs. 2 GwG eine Identifizierungspflicht gegenüber dem Kreditinstitut durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses, aus denen Name sowie Geburtsdatum und Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen von Art, Nummer und Behörde des Ausweises festzuhalten sind.

Bei Grenzüberschreitungen muss der Reisende innerhalb der EU auf Nachfrage, außerhalb der EU und zurück eine schriftliche Auflistung über Bargeld, Wertpapiere und fällige Zinsscheine deklarieren, wenn sie den Schwellenbetrag von 10.000 Euro überschreiten[4].

Bankgeheimnis

In einer weiteren Entscheidung zum Thema hat der BFH am 2. August 2001[5] klargestellt, dass bei anonymisierten Tafelgeschäften das Bankgeheimnis keine Vertrauens- und Schutzwirkung entfaltet. Das Urteil betraf Fälle einer Betriebsprüfung von Kreditinstituten durch die Finanzämter, bei denen Tafelgeschäfte entdeckt und zu den Bankkunden zurückverfolgt wurden. Trotz der anonymisierten Tafelgeschäfte konnten sich die entdeckten Bankkunden nicht auf das Bankgeheimnis berufen.

Besteuerung von Tafelgeschäften

Durch die Abgeltungsteuer verlieren Tafelgeschäfte weitgehend ihren illegalen Ruf. Einkünfte aus Kapitalvermögen brauchen seit Januar 2009 nicht mehr wie andere Einkünfte im Rahmen der Einkommensermittlung erfasst und mit dem individuellen Steuertarif belastet werden. Für Kapitalerträge gilt ein gesonderter und einheitlicher Steuersatz von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), womit die Einkommensteuer abgegolten ist. Die Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer – also auch Erträge aus Tafelgeschäften - müssen nicht mehr zwingend in die Steuerveranlagung einbezogen und brauchen deshalb auch nicht in der Steuererklärung angegeben zu werden. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer im Januar 2009 werden bei der Einlösung von Kupons im Wege des Tafelgeschäfts einheitlich 25 % vom Ertrag durch das Kreditinstitut einbehalten. Die nach altem Recht geltende Unterscheidung zwischen einer Zinsabschlagsteuer von 30 % auf Erträgnisse von in Wertpapierdepots verbuchten Wertpapieren und 35 % bei Tafelgeschäften ist entfallen, weil das neue Recht keine Sonderregelung für Tafelgeschäfte mehr vorsieht.

Nachteile

Bei Eigenverwahrung muss sich der Inhaber um Zins- und Dividendenzahlungen, die Endfälligkeit von Anleihen sowie um die Einlösung von Bezugsrechten selbst kümmern und entsprechende Fristen beachten. Dazu muss er die Kupons vom Bogen des Wertpapiers abtrennen und der Bank selbst zur Auszahlung vorlegen. Er trägt die Risiken vor Diebstahl und Vernichtung, sofern er die effektiven Stücke der Wertpapiere nicht in ein Bankschließfach einliefert. Außerdem besteht bei Fristenversäumnis das Risiko der Verjährung der Ansprüche. Für die Eigenverwahrung zuhause gilt, dass auch Bargeld und Wertpapiere in der Hausratversicherung mit eingeschlossen sind. Doch hierbei sehen die Bedingungen Höchstgrenzen vor. Grundsätzlich ist die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall meist auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt, sofern nicht höhere Grenzen vereinbart wurden. Werden etwa Geld oder Inhaberpapiere nicht im Tresor aufbewahrt, ist eine Entschädigung in der Regel auf 1.000 Euro begrenzt. Das Limit für Sparbücher, Urkunden oder sonstige Wertpapiere liegt meist bei 2.500 Euro.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2001, Az: VII B 11/00
  2. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2002, 2 BvR 972/00
  3. Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über Maßnahmen der Finanzdienstleistungsinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. Dezember 1997, Ziffer X Nr. 45
  4. EG-Verordnung 1889/2005 vom 26. Oktober 2005, Abl. Nr. L 309
  5. BFH, Entscheidung vom 2. August 2001, Az.: VII B 290/99
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