Tanzverbot

Tanzverbot

Das Tanzverbot ist eine aus religiösen, sittlichen oder traditionellen Gründen erlassene Untersagung des Tanzes während bestimmter Zeiten.

Inhaltsverzeichnis

Religiös motivierte Tanzverbote

Geschichtlicher Hintergrund

Bestimmte Tage oder Zeitabschnitte mit Tanzverboten hat es in vielen Kulturen gegeben.

Teilweise galten bestimmte Tänze oder enthemmtes Tanzen im Allgemeinen als unsittlich oder schädlich und wurden z. T. behördlich verboten. Zahlreiche Tänze brachen bis in die Neuzeit hinein immer wieder öffentliche Tabus und erregten somit den Anstoß des gesellschaftlichen Sittlichkeitsempfindens. Wichtige Beispiele sind der Wiener Walzer, der Tango oder noch in den 1950er Jahren der Rock ’n’ Roll.

Das Verbot des Tanzens bezog sich aber auch auf bestimmte Zeitabschnitte, im christlichen Kulturkreis besonders auf den Freitag und in der Folge des Pietismus auf den Sonntag sowie auf die Karwoche. Dieses letztere Verbot gewann für Karfreitag und regional auch für Gründonnerstag Gesetzeskraft.

Derzeitige Situation in Deutschland

Heute ist das Tanzverbot in Deutschland ein ländergeregeltes Verbot von öffentlichen Tanzveranstaltungen an bestimmten hohen christlichen (z. B. Karfreitag, Totensonntag) und staatlichen Feiertagen (z. B. Volkstrauertag), den sogenannten Stillen Tagen. Das Verbot wird aus dem Grundgesetz hergeleitet, das den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV) unter besonderen gesetzlichen Schutz stellt. [1]

Das „Tanzverbot“ an christlichen Feiertagen betrifft entgegen der Bezeichnung in der Regel nicht nur Tanz-, sondern auch andere öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Sportveranstaltungen, da auch diese über den „Schank- und Speisebetrieb hinausgehen“ und damit nach dem Gesetzeswortlaut verboten sind. Zudem gibt es einige Sonderregelungen: So gilt beispielsweise in Bayern am Karfreitag über das allgemeine Tanzverbot hinaus ein generelles Verbot von musikalischen Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb.

Stille Tage

Die vom Tanzverbot betroffenen Tage sind in den Bundesländern unterschiedlich und werden durch die jeweiligen Feiertagsgesetze geregelt.

Tag/Land BW[2] BY BE BB HB[3] HH[4] HE MV NI[5] NW[6] RP SL SN ST SH TH
Neujahr 03–11 07–11 04-12
Heilige drei Könige 03–11
Aschermittwoch G
Gründonnerstag G G 04–24 05–24 18–24 04–24 04–24
Karfreitag G G 04–21 G 04–24 02–24 G G G G G G G G G G
Karsamstag G G 00–04 00–04 00–02 G 00–18 G 00–06 G G
Ostersonntag 03–11 07–11 G 00–16
Ostermontag 03–11 07–11 04-12
Himmelfahrt 03–11 07–11 04-12
Pfingstsonntag 03–11 07–11 04-12
Pfingstmontag 03–11 07–11 04-12
Fronleichnam 03–11 04-12
Reformationstag G[7]
Allerheiligen 03–24 G 05–18 04-24 04–24
Allerseelen K[8] 00–18
Volkstrauertag 03–24 G 04–21 04–24 04–17 06–15 04–24 05–24 05–24 05–18 04–24 04–24 03–24 05–24 04–24 03–24
Buß- und Bettag 03–24 G 04–18 03–24 05–24
Ewigkeitssonntag 03–24 G 04–21 04–24 04–17 06–17 04–24 05–24 05–24 05–18 04–24 04–24 03–24 05–24 04–24 03–24
Heiligabend 03–24 14–24 13–24 17–24 13–24 13–24 16–24 13–24 14–24 16–24 15–24
1. Weihnachtstag G 07–11 04-12 00–16
2. Weihnachtstag 03–11 07–11 04-12

Legende:
roter Grund: G = ganztägiges Tanzverbot
roter Grund: K = nur in Gemeinden mit mindestens 20 Prozent katholischer Bevölkerung
gelber Grund: mit Angabe der Uhrzeit
grüner Grund: kein Tanzverbot

Darüber hinaus gibt es zum Teil besondere Bestimmungen, dass Gottesdienste nicht durch Lärm gestört werden dürfen.

Konflikte

Im Jahr 2004 lehnte der Landtag von Baden-Württemberg eine eingereichte Petition[9] gegen das Tanzverbot (nach § 10 FTG) ab und begründete dies mit der „großen Bedeutung, die dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Sonn- und Feiertagen“ zukomme.

Eine vom Bund für Geistesfreiheit München geplante Heidenspaß-Party am Karfreitag 2007 wurde durch die Stadt verboten. Gegen das Verbot klagte der Verband und unterlag im April 2009 juristisch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.[10][11]

Seit Bayern das Feiertagsgesetz 2008 wegen „Verrohung der Sitten“ verschärfte, gibt es Konflikte mit Gastronomen, die Halloween-Partys nur bis Mitternacht veranstalten dürfen, sofern es sich nicht um geschlossene Gesellschaften handelt.[12][13]

2011 fand auf die Ankündigung des Ordnungsdezernats Frankfurt/Main, das Tanzverbot an Karfreitag durchsetzen zu wollen, eine öffentliche Debatte zum Thema statt. In den Jahren davor waren Tanzveranstaltungen trotz des Tanzverbots meist toleriert worden, sodass einige Wirte die Gefahr hoher wirtschaftliche Schäden als Argument gegen das Gesetz anführten. Während FDP und CDU und die Kirchen das Verbot verteidigten, wurde es von einem Teil der Presse, der Zivilgesellschaft und der Parteien als nicht zeitgemäß bewertet. Die Frankfurter Rundschau schrieb zum Gesetz und dem es durchsetzenden Ordnungsdezernenten Volker Stein: „Das Gesetz und Volker Stein – sie stammen beide aus einer längst vergangenen Zeit.“[14] Die grüne Landtagsabgeordnete Sarah Sorge sagte: „Immer weniger Menschen in Frankfurt gehören einer der christlichen Kirchen an, daher halte ich eine solche Regelung im Feiertagsgesetz für absurd.“ [15] Auch die Jugendorganisation der FDP in Hessen, die Jungen Liberalen, wandten sich gegen ihre Mutterpartei: „Das Feiertagsgesetz ist und bleibt vorsintflutlich. Es ist nicht im mindesten an die Lebensrealität der hessischen Bevölkerung angepasst.“[16] Am 22. April 2011 demonstrierten zwischen 800 und 2000 Menschen auf dem Frankfurter Römerberg gegen das Tanzverbot.[17]

Derzeitige Situation in Österreich

Ein gesetzliches Tanzverbot gibt es in Österreich nicht. Traditionell bildet der Wiener Kathreintanz vor dem Advent den Abschluss der Tanzsaison im Sinne der Volkskultur, in der es auch eine sogenannte „tanzfreie Zeit“ gibt („Kathrein stellt den Tanz ein“).[18]

Derzeitige Situation in der Schweiz

Das Tanzverbot ist kantonal geregelt. Im Moment (2010) existiert ein Tanzverbot in fünf Kantonen an hohen Feiertagen, nämlich in Baselland, Uri, Obwalden, Solothurn und Appenzell Innerrhoden.[19][20] Im Kanton Appenzell Innerrhoden befürwortete der Grosse Rat Anfang Februar 2009 nach Kritik aus katholischen Kreisen die Beibehaltung des Tanzverbots über die Karwoche.[21] In allen anderen Kantonen existiert kein Tanzverbot mehr, zuletzt hob der Kanton Luzern im Jahr 2009 sein bis dahin bestehendes Tanzverbot auf.[22]

Derzeitige Situation im Iran

Die im Iran herrschenden Gesetze verbieten verschiedene Arten von Tanzveranstaltungen, so z. B. „Das Singen und Tanzen von Frauen vor einem männlichen Publikum“.[23] Auch ist es verboten, dass Kinder im Kindergarten tanzen, weil dies "unsittlich" sei. [24] [25] Es gibt aber zahlreiche traditionelle und Volkstänze, die zu bestimmten Anlässen getanzt werden.[26]

Tanzverbot im Nationalsozialismus nach Kriegsbeginn

Dem „Ernst der Lage“ entsprechend, wurden in der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland bereits kurz nach Beginn der Kampfhandlungen des Zweiten Weltkriegs im September 1939 öffentliche Tanzveranstaltungen untersagt. Das allgemeine Verbot musste jedoch gelockert und zeitweise ganz aufgehoben werden, weil die Wehrmachtsführung Tanzunterhaltungen für Soldaten als „kriegswichtig für die Kampfkraft“ einstufte. So wurde auch das per Erlass des Reichsinnenministers Heinrich Himmler im April 1941 erneuerte allgemeine Tanzverbot nicht einheitlich befolgt. Strikt verboten waren Tanzveranstaltungen erst ab Februar 1943 nach der verlorenen Schlacht von Stalingrad mit dem Untergang der 6. Deutschen Armee. Der NS-Propagandist Walter May-Hermannstadt verteidigte das Verbot am 11. April 1943 in einem in regionalen Wochenzeitungen veröffentlichten Leitartikel „Das Tanzverbot ist ein Ausdruck der Solidarität der Jugend mit der kämpfenden Front.

Sonstiges

Tanzverbot ist auch ein gemeinsames Lied von Fettes Brot und Bela B., das sich im Zuge der Hamburger Bambule-Proteste gegen den damaligen Hamburger Innensenator Ronald Schill richtete.

Quellen

  1. Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 WRV
  2. A . Geschützte Sonn- und Feiertage (BW) - Merkblatt -. www.dehoga.org. Abgerufen am 24. Mai 2010.
  3. Gesetzesportal Bremen - Dokumentanzeige. bremen.beck.de. Abgerufen am 24. Mai 2010.
  4. Feiertagsschutzverordnung in der Fassung vom 15. Februar 1957 (Landesrecht Hamburg)
  5. Zulässigkeit von Tanzveranstaltungen. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport. Abgerufen am 23. April 2011.
  6. Auswirkungen des nordrhein-westfälischen Sonn- und Feiertagsgesetzes (FTG NW) auf gewerbliche Tätigkeiten Merkblatt der IHK-Dortmund.
  7. Feiertage und stille Tage
  8. [1]
  9. tanzverbot.stefan-bach.net
  10. Handakte WebLAWg: Verbot der “Heidenspaß-Party” am Karfreitag rechtmäßig
  11. jura-lotse.de: Verbot einer "Heidenspaß-Party" am Karfreitag ist rechtmäßig
  12. Süddeutsche: Bayerische Spaßbremse
  13. Abendzeitung: Halloween in München: Party-Verbot in der ganzen Stadt
  14. Tanzt den Dinosaurier!. Frankfurter Rundschau. Abgerufen am 23. April 2011.
  15. Party-Streit erreicht Landtag. Hessischer Rundfunk. Abgerufen am 23. April 2011.
  16. JuLis: Tanzverbot abschaffen!. Junge Liberale Hessen. Abgerufen am 23. April 2011.
  17. 1.500 protestieren gegen Tanzverbot. Hessischer Rundfunk. Abgerufen am 23. April 2011.
  18. Katharina von Alexandria
  19. 20 Minuten Online - Zuviel Sex-Appeal und Zauberei im Tanz
  20. swissinfo.ch - Verschiedene Verbote in den Kantonen an hohen Schweizer Feiertagen
  21. 20 Minuten Online: Das Tanzbein wird nicht geschwungen
  22. 20 Minuten Online - Tanzverbot definitiv aufgehoben
  23. Hardliners turn on Ahmadinejad for watching women dancers, The Guardian, 5. Dezember 2006
  24. Iran will Tanzen im Kindergarten verbieten, Deutschlandfunk, Sendezeit: 23. August 2011 09:47
  25. Tanzverbot im Kindergarten in Iran, Blog von Ali Schirasi, 18. Februar 2008
  26. Dance in Iran, Robyn C. Friend, The Institute of Persian Performing Arts

Weblinks


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